Zahlungsklage wegen Rechnung: Verzug, Zinsen und Mahnkosten teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Rechnung vom 27.01.2008. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der restlichen Forderung abzüglich geleisteter Teilzahlungen und sprach Zinsen ab dem 06.03.2008 sowie Mahn- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Berechtigung und Fälligkeit der Rechnung; insoweit wurde die Klage stattgegeben, sonst abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der restlichen Rechnungssumme mit Zinsen und Mahnkosten zugesprochen, sonstige Klageabweisungen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordnungsgemäße Rechnung, die die erbrachten Leistungen und deren Abrechnung hinreichend ausweist, ist regelmäßig mit ihrem Zugang fällig.
Der Eintritt des Verzugs wird, soweit der Gläubiger keinen früheren Verzug substantiiert darlegt, mit dem Zugang einer verzugsbegründenden Zahlungserinnerung angenommen.
Befindet sich der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.
Spezielle Gebührenordnungen (z. B. berufsrechtliche Vergütungsregelungen) stehen der zivilrechtlichen Fälligkeit einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht entgegen, sofern die Rechnung die erforderlichen Angaben enthält.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.002,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 und 122,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 sowie 4,00 Euro Mahnkosten zu zahlen, abzüglich am 25.08.2008 gezahlter 2.000,00 Euro und abzüglich weiterer am 17.07.2009 gezahlter 998,00 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung ist nicht zulässig.
Rubrum
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus der im Tenor ersichtlichen Höhe begründet und im Übrigen unbegründet.
Ein restlicher Anspruch der Klägerin auf Bezahlung ihrer Rechnung vom 27.01.2008 ergibt sich noch in Höhe von 0,80 Euro, nachdem auf den Rechnungsbetrag von insgesamt 2.998,80 Euro am 25.08.2008 2.000,00 Euro und am 17.07.2009 nochmals 998,00 Euro gezahlt worden sind.
Dass der Anspruch aus der Rechnung vom 27.01.2008 insgesamt begründet ist, hat das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben.
Der Beklagte schuldet darüber hinaus auch Mahnkosten und Zinsen in der ausgeurteilten Höhe.
Denn die mit der Klage geltend gemachte Forderung aus der Rechnung vom 27.01.2008 war von Anfang an gerechtfertigt und auch fällig.
Verzug mit der Begleichung der Rechnung ist am 06.03.2008 anzunehmen, nachdem dem Beklagten die erste Zahlungserinnerung vom 04.03.2008 zugegangen war. Ein früherer Verzugseintritt ist von der Klägerin weder dargelegt worden, noch ergibt er sich anderweitig aus den vorgelegten Dokumenten.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechnung nicht fällig gewesen sei. Diese hatte nämlich lediglich den allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu entsprechen; Besonderheiten nach der Steuerberatergebührenverordnung greifen nicht ein, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. F in seinem Gutachten vom 10. Juni 2009 ausgeführt hat.
Die Rechnung enthielt die für den Beklagten erbrachten Tätigkeiten, die dafür aufgewendeten Stunden sowie eine korrekte Zusammenstellung, sodass ohne weiteres Fälligkeit mit dem Erhalt der Rechnung eintrat. Auf weitere Informationen, die seitens der Klägerin später zur Prüfung der Rechnung zur Verfügung gestellt worden sind, kommt es insoweit nicht an.
Die Klägerin hat mithin seit Eintritt des Verzuges am 06.03.2008 einen Anspruch auf gesetzliche Zinsen und auch auf Erstattung der Mahnkosten für die zweite Zahlungserinnerung, die mit 4,00 Euro von der Klägerin berechnet wurden. Mahnkosten für die erste Zahlungserinnerung stehen ihr nicht zu, weil diese erst verzugsbegründend war.
Aus Verzugsgesichtspunkten kann die Klägerin auch die ihr zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 122,85 Euro verlangen.
Nur wegen der Zins- und Mahnkostenmehrforderung war die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen gemäß §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO.
Insbesondere auch soweit die Klage im Wesentlichen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten in vollem Umfang. Denn wie oben bereits dargelegt, erfüllte er mit den Teilzahlungen in Höhe von 2.000,00 Euro und 998,00 Euro die ihm von vorherein obliegende und fällige Zahlungsverpflichtung, sodass die Klage von Anfang zulässig und begründet war.
Im Übrigen folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 711, 713, 511 Abs. 4 ZPO.