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Amtsgericht Coesfeld·5 F 121/21·12.07.2021

Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren: Mutter trägt Verfahrenskosten nach Auskunftsversäumnis

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Unterhaltsleistungsträger begehrte Kostenübernahme eines erledigten Zahlungsantrags gegen die Mutter zweier Kinder, die Unterhaltsvorschussleistungen erhält. Streitgegenstand war die Verteilung der Verfahrenskosten nach Erledigung des Verfahrens. Das Familiengericht legte die Kosten der Antragsgegnerin auf, da sie vorprozessual mehrfach Auskunfts- und Belegaufforderungen nicht oder verspätet erfüllte. Maßgeblich war die Anwendung des billigen Ermessens nach § 243 FamFG.

Ausgang: Kostenentscheidung: Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (Verfahrenswert 5.810,00 Euro)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterhaltssachen entscheidet das Familiengericht über die Verteilung der Verfahrenskosten nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG).

2

Bei Ausübung des billigen Ermessens sind insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen sowie das vorprozessuale Verhalten hinsichtlich der Auskunfts- und Belegpflicht zu berücksichtigen.

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Kommt ein Beteiligter vorgerichtlichen Auskunfts- und Belegersuchen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies zur auferlegung der Kosten des Verfahrens auf diesen Beteiligten führen, unabhängig vom späteren Verfahrensausgang.

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Die nach Rechtshängigkeit vorgelegten Belege entbinden nicht zwingend von der Kostentragung, wenn die verspätete Vorlage das Verfahren veranlasst oder die vorprozessualen Aufforderungen nicht hinreichend beachtet wurden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SGB II§ 243 S. 1 FamFG§ 243 S. 2 Nr. 1 und 2 FamFG

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.810,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten über die Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsverfahrens.

4

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am ##.##.2016 geborenen Kindes M2 sowie des Halbgeschwisterkindes M3, geboren am ##.##.2010.

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Beiden Kindern, die bei ihren jeweiligen Vätern leben, gewährt der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

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Mit Schreiben vom 30.04.2019, zugestellt am 03.05.2019, hat der Antragsteller die Antragsgegnerin über den Antrag des Vaters auf Unterhaltsvorschuss und über die Rechtsfolgen einer Bewilligung hingewiesen. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung des Unterhaltes aufgefordert und um Auskunft zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie für eine von ihr behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist. Eine Reaktion der Antragsgegnerin hierauf erfolgte nicht.

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Mit Bescheid vom 07.08.2019 wurden die Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend für die Zeit ab dem 01.03.2019 bewilligt und werden auch fortlaufend noch gewährt. Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 24.11.2020, zugestellt am 03.12.2020, über die Gewährung der Leistungen informiert. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass, wenn sie sich auf eine Leistungsunfähigkeit berufen will, sie ihre Bemühungen um ausreichendes Einkommen oder die Unzumutbarkeit solcher Bemühungen nachweisen muss und dass der Antragsteller bis zum Beweis des Gegenteils von ihrer Leistungsfähigkeit ausgehen darf. Die Möglichkeit einer freiwilligen Titulierung wurde aufgezeigt. Ausdrücklich wurde die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall angekündigt, dass eine Reaktion auf das Schreiben nicht erfolgt.

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Die Antragsgegnerin meldete sich daraufhin telefonisch am 07.12.2020 bei dem Antragsteller und erklärte, seit dem 01.01.2020 in Therapie zu sein. Sie habe sich verletzt und sich deswegen zwei Operationen unterziehen müssen. Ab dem 08.12.2020 werde sie eine Reha antreten. Sie wohne in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Partner und beziehe deshalb keine SGB II-Leistungen. Sie erhalte ein Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft i.H.v. 300 Euro. Es wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin bis zum 15.01.2021 alle Nachweise zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an den Antragsteller übersendet. Mit Telefonat vom 11.01.2021 wurde diese Frist zunächst um einen Monat bis zum 15.02.2021 und am 19.02.2021 noch einmal um weitere 14 Tage verlängert.

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Nachdem die Antragsgegnerin die geforderten Unterlagen nicht beigebracht hatte, reichte der Antragsteller am 11.03.2021 einen auf den 08.03.2021 datierten Zahlungsantrag ein, mit welchem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung rückständigen sowie laufenden Mindestunterhaltes für das Kind M2 begehrte. Der Antrag wurde ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde (Bl. 10 d.A.) der Antragsgegnerin am 16.03.2021 zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 30.03.2021, bei Gericht eingegangen am 31.03.2021, bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese und teilte unter Vorlage entsprechender Belege mit, dass die Antragsgegnerin seit dem 14.09.2019 arbeitsunfähig erkrankt und deshalb unverschuldet für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum leistungsunfähig sei.

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Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2021 das Verfahren für erledigt. Die Antragsgegnerin widersprach der Erledigungserklärung unter Hinweis darauf, dass der Zahlungsantrag infolge ihrer Leistungsunfähigkeit von Beginn an unbegründet gewesen sei. Der Antragsteller beantragte sodann, die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 nahm er den Antrag vom 08.03.2021 insgesamt zurück.

12

II.

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Nach § 243 S. 1 FamFG entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, und zwar auch in Fällen der Antragsrücknahme.

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Im Rahmen des vom Gericht nach § 243 S. 1 FamFG auszuübenden billigenden Ermessens ist gemäß § 243 S. 2 Nr. 1 und  2 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass ein hierzu verpflichteter Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Verfahren letztendlich ausgeht. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht auch dann, wenn die im Verfahren erteilte Auskunft dazu führt, dass der Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen werden muss (BeckOK FamFG/Schlünder, 38. Ed. 1.4.2021, FamFG § 243 Rn. 9).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie war mehrfach vorgerichtlich zur Auskunft und Belegvorlage aufgefordert worden. Obschon die Frist zweimalig verlängert worden war und ihr bereits mit Schreiben ihrer Krankenkasse vom 02.02.2021 ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, wurden die entsprechenden Belege erst nach Rechtshängigkeit von der Antragsgegnerin vorgelegt. Der pauschale Einwand, sie sei hierzu krankheitsbedingt nicht früher in der Lage gewesen, verfängt insoweit nicht. Nach hiesiger Auffassung durfte der Antragsteller berechtigt davon ausgehen, dass er von der Antragsgegnerin vorgerichtlich keine weiteren Auskünfte und Belege zu erwarten hatte, nachdem diese sich nach der letzten Fristverlängerung nicht mehr gemeldet hatte. Durch ihr vorprozessuales Verhalten hat die Antragsgegnerin also durchaus Anlass zur Antragserhebung gegeben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

18

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Coesfeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.