Klage wegen mangelhaften Jagdhundes abgewiesen (Sachmängelrüge)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz, weil der erworbene Jagdgebrauchshund nach Ausreißen in einen Verkehrsunfall verunglückte. Streitpunkt ist, ob bei Gefahrübergang ein Sachmangel und arglistiges Verschweigen vorlag. Das Gericht verneint einen Mangel: Vorgelegte Prüfbescheinigungen begründen die vereinbarte Jagdgebrauchstauglichkeit; substantiierte konkrete Nachweise für Ausreißneigung fehlen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Sachmangels des Hundes abgewiesen; kein Mangel bei Gefahrübergang festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Sachmangels ist die bei Gefahrübergang vorhandene Beschaffenheit der Sache maßgeblich; entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs.1 S.1 BGB).
Die Vorlage offizieller Prüfbescheinigungen begründet regelmäßig die Annahme, dass ein Hund als anerkannter Jagdgebrauchshund die vereinbarte jagdliche Beschaffenheit aufweist.
Zur Geltendmachung eines Mangels sind konkrete und substantiierte Darlegungen zu Zeitpunkten, Häufigkeit und Art des mangelnden Verhaltens erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Verzichtet der Käufer trotz erkennbarer Gründe auf eine gebotene Vorführung des Tieres, kann er dem Verkäufer nicht nachträglich ohne konkrete Anhaltspunkte arglistiges Verschweigen des Mangels zu Last legen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz.
Am 19.06.2003 erwarb er vom Beklagten den Jagdgebrauchshund "Astor von der Heubach-Aue" zum Preise von 1.200,00 DM. Diesen Hund hatte der Beklagte zuvor in der Zeitschrift "Wild und Hund" inseriert. Während der Verkaufsgespräche legte der Beklagte drei Prüfbescheinigungen vor. Nach einer Bescheinigung "Derby" des DK-Verbandes – Club Kurzhaar Westfalen e. V. hatte der Hund den 2. Preis belegt und sich während der Prüfung "ruhig – gelassen" verhalten. Nach einer Zensurentafel für die HZP des JGV Westmünsterland e. V. vom 21.09.2002 war der Gehorsam des Hundes mit zehn Punkten (sehr gut) bewertet worden. Schließlich lag eine Bescheinigung des LJV Nordrhein-Westfalen e. V. vom 13.10.2002 vor.
Danach hatte der Hund verschiedene Zusatzprüfungen bestanden. Außerdem war bestätigt worden, dass der Hund über einen einwandfreien Gehorsam verfüge und dies anlässlich der Prüfung festgestellt werden konnte. Der Hund weist im übrigen eine ausgezeichnete jagdliche Abstammung auf. Sämtliche Ahnen haben die Kleemann-Auslese-Prüfung bestanden. Der Hund war jagdlich durchgezüchtet und genügte hinsichtlich seines jagdlichen Genpotentials höchsten Zuchtansprüchen.
Am 31.08.2003 verendete der Hund nach einem Verkehrsunfall an einer Bundesstraße. Zuvor war er am 30.08.2003 ausgerissen.
Vorgerichtlich hat der Kläger den Beklagten vergeblich aufgefordert, den Kaufpreis in Höhe von 1.200,00 EUR sowie die Kosten für die Tierkörperbeseitigung in Höhe von 51,10 EUR zu erstatten.
Der Kläger behauptet, er habe bei den Verkaufsverhandlungen darum gebeten, dass der Beklagte den Hund im Felde vorführe, was dieser jedoch wegen seiner angeschlagenen Gesundheitszustandes abgelehnt habe. Bereits vor dem 30.08.2003 sei der Hund aus seiner unmittelbaren Nähe ausgerissen, ohne zuvor eine Suche oder Fährte aufgenommen zu haben. Der Hund habe daher generell die Eigenschaft gehabt, sich dem Einfluss seines Führers zu entziehen und zu streunen. Er sei für die Verwendung als Jagdgebrauchshund unbrauchbar gewesen. Das gleiche Verhalten habe der Hund schon vor dem Kauf bei dem Beklagten gezeigt. Der Hund sei daher bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen. Diesen Mangel habe überdies der Beklagte arglistig verschwiegen. Ursächlich für das Verhalten des Hundes sei eine chronische Unterforderung gewesen. Die Bindung des hochveranlagten Hundes habe durch eine ständige Zusammenarbeit mit seinem Führer aufgebaut und erhalten werden müssen. Die unzureichende Bindung des Hundes habe ihre Ursache in einer chronischen Unterforderung, fehlendem Arbeitseinsatz oder Zwingerhaltung. Der Beklagte habe beim Verkaufsgespräch erwähnt, er habe mit dem Hund wegen der erlittenen Herzinfarkte in der Vergangenheit nicht mehr arbeiten können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.251,00 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.09.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Hund habe über einen hervorragenden Gehorsam verfügt. Bei den Verkaufsverhandlungen habe er dem Kläger auch angeboten, den Hund vorzuführen. Dies habe der Kläger abgelehnt, weil er noch eine weite Heimreise anzutreten habe. Sein angeschlagener Gesundheitszustand sei nur die Ursache des Verkaufes gewesen. Im übrigen sei der Hund zu keinem Zeitpunkt bei ihm fortgelaufen. Bei allen jagdlichen Veranstaltungen sei der Hund hervorragend zu führen gewesen. Der Kläger sei offensichtlich unfähig gewesen, den Hund zu führen. Abgesehen davon habe jener 14 Tage nach dem Kauf angerufen und mitgeteilt, wie gut der Hund "funktioniere". Selbst das Ablegen des Hundes unter dem Hochsitz und sonstige Übungen seien problemlos möglich. Auch könne der Hund ohne weiteres mit der Hundeflöte angehalten werden. Der Hund sei auch nie "arbeitslos" im Zwinger gehalten worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß § 434 BGB in Verbindung mit den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB. Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nämlich nicht davon überzeugt, dass der Hund bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwies.
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist allein maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels, und zwar ohne Rücksicht auf den allgemeinen Qualitätsstandard und auch dann, wenn eine Eignung nach Maßgabe des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben ist (Palandt-Putzow, § 434, Rdn. 13).
Vereinbar ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflichten des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.
Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Übergabe und Übereignung eines anerkannten Jagdgebrauchshundes der Rasse Deutsch, Kurzhaar schuldete. Unstreitig ist der Kläger auf das Inserat des Beklagten in einer Jagdzeitschrift, nämlich in der Zeitschrift "Wild und Hund" aufmerksam geworden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe einen aufgrund seines Ausbildungsstandes sofort einsetzbaren Jagdhund der genannten Rasse gesucht. Unstreitig sind bei den Verkaufsverhandlungen auch drei Prüfbescheinigungen vorgelegt worden. Nach dem Inhalt dieser drei Bescheinigungen war der Hund aufgrund seiner Veranlagung und Ausbildung als Jagdgebrauchshund geeignet. "Anerkannter Jagdgebrauchshund" ist ein Hund nämlich dann, wenn eine offizielle Prüfbescheinigung vorliegt. Auch die Bezeichnung als "brauchbarer Jagdhund" weist darauf hin, dass die Jagdgebrauchbarkeit durch eine offizielle Prüfung nachgewiesen ist (OLG Oldenburg, Jagdrechtliche Entscheidungen XV, Nr. 26).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass der Hund bei Gefahrübergang, auf den es nach § 434 Abs. 1 Satz 1 alleine ankommt, einen Sachmangel aufwies. Dass der Hund nach den Behauptungen des Klägers aufgrund einer chronischen Unterforderung zum Streunen neigte, ist unerheblich. Der Kläger hat nämlich nicht näher dargelegt, wenn, wie oft und zu welchem Zeitpunkt der Hund bei seinen Übungen ausgerissen sein soll. Das vom Kläger behauptete Verhalten des Hundes kann auch auf die Eingewöhnungsschwierigkeiten beruhen. Immerhin war der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe mehr als zwei Jahre alt.
Soweit der Kläger schließlich behauptet hat, der Beklagte habe eine Vorführung des Hundes während der Verkaufsgespräche abgelehnt, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Feststellung eines arglistigen Verhaltens des Beklagten bei den Verkaufsgesprächen. Die entsprechende Schlussfolgerung des Klägers ist nämlich eine Behauptung "ins Blaue hinein". Es war seine Sache, ggf. vor der Kaufentscheidung auf eine Vorführung des Hundes zu bestehen, insbesondere auch deswegen, weil nach eigenem Vortrag des Klägers der Beklagte beim Verkaufsgespräch erwähnt haben soll, er habe mit dem Hund wegen der erlittenen Herzinfarkte in der Vergangenheit nicht mehr "arbeiten" können. Da eine chronische Unterforderung des Hundes trotz seiner hervorragenden genetischen Veranlagung gerade die Ursache für die Aufgabe des Bindungswillens und das Streunen sein soll, war eine Vorführung des Hundes im Felde aus der Sicht des Klägers angezeigt. Wenn der Kläger hierauf verzichtet und für seine Kaufentscheidung allein auf die drei vorgelegten Prüfbescheinigungen vertraut hat, kann er nicht nachträglich dem Beklagten arglistiges Verhalten vorwerfen. Die Richtigkeit der drei Prüfbescheinigungen stellt der Kläger nämlich nicht in Abrede.
Die Klage war danach abzuweisen.
Die Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.