Schadensersatz für Rettungswageneinsatz nach Verkehrsunfall (4 C 35/08)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten für einen Rettungseinsatz nach einem Verkehrsunfall. Entscheidend war, ob der als Gebührenbescheid festgesetzte Betrag erstattungsfähig ist und ob die Klägerin zunächst die Krankenversicherung in Anspruch nehmen muss. Das AG verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 420,00 EUR zzgl. Verzugszinsen, weil die Kosten adäquat kausal durch den Unfall verursacht wurden und die Krankenkasse die Übernahme abgelehnt hatte. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Rettungskosten in Höhe von 420,00 EUR nebst Verzugszinsen vollumfänglich stattgegeben; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall richten sich nach § 7 StVG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des PflVersG; der Schädiger haftet für durch den Unfall verursachte Kosten wie Rettungseinsätze.
Ein als Gebührenbescheid öffentlich-rechtlich festgesetzter Anspruch für einen Rettungseinsatz ist erstattungsfähig, wenn die Kosten adäquat kausal durch den Unfall veranlasst sind und der Bescheid nicht als rechtswidrig substantiiert angegriffen wird.
Der Geschädigte muss nicht zunächst eine Auseinandersetzung mit seiner gesetzlichen Krankenversicherung über die Kostenübernahme führen; hat die Krankenkasse die Übernahme abgelehnt, kann der Anspruch unmittelbar gegen den Schädiger geltend gemacht werden.
Verzugszinsen aus Schadensersatzansprüchen entstehen nach §§ 286, 288 BGB; der Verzug kann spätestens mit einer erklärten Erfüllungsverweigerung beginnen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 420,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
(ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten haften gem. § 7 StVG i.V. m. § 3 PflVersG, der hier wegen des Unfalldatums noch anwendbar ist, auf Schadensersatz. Die vollständige Haftung der Beklagten ist im Grunde nach unstreitig.
Die Kosten des Einsatzes des Rettungswagens sind adäquat kausal durch den Unfall veranlasst worden. Die entsprechenden Kosten sind gegen die Klägerin durch einen Gebührenbescheid als öffentlich-rechtliche Forderung festgesetzt worden. Dass der Bescheid rechtswidrig ist, behaupten die Beklagten nicht. Auch für sog. "Fehlfahrten" kann nach § 15 Abs. 1 RettG NRW ein Benutzungsendgeld verlangt werden.
Die Beklagten können die Klägerin nicht darauf verweisen, sich auf eine Auseinandersetzung mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse wegen der Erstattung der Kosten für den Rettungseinsatz einzulassen. Die Krankenversicherung hat die Übernahme der Kosten abgelehnt. Dieses ergibt sich aus dem Schreiben vom 29.10.2007. Die Frage der Kostenübernahme für sog. "Fehlfahrten" ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (SG Aachen, S 13 KR 68/06; LSG Schleswig Holstein, L 5 KR 122/04). Bei dieser Sachlage kann der Schädiger den Geschädigen nicht darauf verweisen, sich mit einem anderen vor Gericht über die Kostenübernahme zu streiten. Diese Auseinandersetzung mag die Beklagte zu 2) mit der zuständigen Krankenversicherung führen, die aufgrund eines Rahmenteilungsabkommens ohnehin 55 % der Aufwendungen zu tragen hätte.
Die zuerkannten Zinsen schulden die Beklagten gem. § 286 BGB i.V. mit § 288 BGB.
Aufgrund der im Schreiben vom 10.12.2007 geäußerten Erfüllungsverweigerung waren sie spätestens seit dem 11.12.2007 in Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO:
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erforderlich ist.