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Amtsgericht Coesfeld·4 C 171/19·04.09.2019

Klage auf Erstattung von Rauchwarnmelder-Kosten vom Vermieter stattgegeben

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Ungerechtfertigte Bereicherung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter klagte auf Erstattung der von ihm beschafften Rauchwarnmelder. Das Amtsgericht Coesfeld gab der Klage statt, weil nach der bis 31.12.2018 geltenden Regelung des § 49 Abs. 7 BauO die Ausstattung Eigentümerpflicht ist und der Vermieter folglich ohne Rechtsgrund bereichert ist. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 76,78 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage des Mieters auf Erstattung der Anschaffungskosten für Rauchwarnmelder in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 76,78 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Mieter Rauchwarnmelder beschafft, obwohl die jeweilige Bauordnung die Ausstattung dem Eigentümer zuweist, kann der Mieter Ersatz der hierfür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangen.

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Besteht eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters durch eine vom Mieter getätigte Anschaffung, begründet dies einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

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Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen sind bereits bestehende Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen zu berücksichtigen.

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Zinsansprüche aus dem Erstattungsanspruch richten sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. § 268 BGB i.V.m. § 291 BGB).

5

Der Mieter hat hinzunehmen, dass der Vermieter eigene, von ihm ausgewählte Rauchwarnmelder anbringt; dies schließt einen Erstattungsanspruch des Mieters nicht aus.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 535, 812 BGB§ 49 Abs. 7 BauO§ 268 BGB i. V. m. § 291 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.07.2019 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Beklagte ist gem. §§ 535, 812 BGB verpflichtet, den zu erkannten Betrag an den Kläger zu zahlen.

5

Unstreitig hat der Kläger Rauchwarnmelder angeschafft.

6

Ebenso unstreitig bestand zugunsten des Klägers noch ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 in Höhe von 53,59 Euro.

7

Da der Kläger als Mieter Rauchwarnmelder installiert hat, kann er Ersatz der dafür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangen. Nach § 49 Abs. 7 BauO in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung waren in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Zuständig hierfür ist der Eigentümer. Da der Kläger die Rauchwarnmelder unstreitig beschafft hat, ist der Beklagte insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. Er hat die entstandenen Kosten daher zu erstatten.

8

Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst Rauchwarnmelder angeschafft hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn jener die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH NJW 2015, 2487). Dem Beklagten ist daher unbenommen, eigene Rauchmelder in der Wohnung anzubringen.

9

Im Übrigen ist die Berechnung des Klägers richtig. Der Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger 76,78 Euro zu zahlen.

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Die zu erkannten Zinsen schuldet der Beklagte gem. § 268 BGB i. V. m. § 291 BGB.

11

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

13

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

14

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.