Vorauszahlungsbetrug beim EU-Neuwagenhandel: gewerbsmäßiger Betrug in 4 Fällen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte nahm als Kfz-Vermittler von Kunden Anzahlungen und Restkaufpreise für Neuwagen entgegen und täuschte die alsbaldige Lieferung vor. Die Gelder verwendete er nicht zweckgebunden zur Bezahlung der jeweils bestellten Fahrzeuge, sondern zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten. Das Gericht bejahte einen Betrug im besonders schweren Fall in vier Fällen wegen gewerbsmäßigen Handelns, teils mit großem Vermögensschaden. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betruges im besonders schweren Fall in 4 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Betrug liegt vor, wenn ein Vermittler bei Entgegennahme von Vorauszahlungen über deren zweckgebundene Verwendung zur Beschaffung der konkreten Ware täuscht und die Mittel tatsächlich anderweitig einsetzt, wodurch der Vertragspartner zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird.
Für den Betrugsvorsatz genügt, dass der Täter bei Annahme der Zahlungen angesichts seiner wirtschaftlichen Lage billigend in Kauf nimmt, die übernommenen Liefer- und Leistungspflichten nicht erfüllen zu können, auch wenn er auf eine spätere Sanierung hofft.
Ein Handeln in Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter keine Befugnis hat, erhaltene Kundengelder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und er sie zur Begleichung eigener oder anderer geschäftlicher Verbindlichkeiten einsetzt.
Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter durch wiederholte Betrugstaten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zur Sicherung seines Lebensunterhalts schaffen will.
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in Betracht kommen, wenn ein umfassendes Geständnis, fehlende Vorstrafen und besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit eine günstige Sozialprognose tragen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges im besonders schweren Fall in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 I, III Nr. 1, 2, 53, 56 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 31.07.1946 geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist selbständiger Kaufmann. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen H, Dr. K-T, F und Dr. F1 folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte betreibt seit 1993 die Firma BH e.K., in D. Er ist als Vermittler für EU-Neuwagen tätig. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 geriet die Firma des Angeklagten in finanzielle Probleme, nachdem die Zuliefererfirma in den Niederlanden, die Firma P. – später T
U. – in Insolvenz geriet. Der Angeklagte hatte über diese Firma dreihundert Kfz bestellt, die nicht zur Auslieferung gelangt sind. Nach eigenen Angaben erlitt seine Firma dadurch einen Schaden in Höhe von 2,2 Mio. Euro. Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit seinen Lieferverpflichtungen nachzukommen und gewann als neuen Zulieferer die Firma C1. Diese Firma verlangte für die Lieferung von Ersatzfahrzeugen eine Anzahlung von jeweils 20 % auf jedes Ersatzfahrzeug. Bis Ende 2005 zahlte der Angeklagte insgesamt 125.000,00 Euro an diese Firma, ohne dass Kraftfahrzeuge zur Auslieferung gelangten.
Ab Mitte 2005 bemühte sich der Angeklagte um die Beschaffung von Krediten bei deutschen Banken. Dies gelang ihm nicht, da er über keine ausreichenden Sicherheiten verfügte.
Dennoch setzte der Angeklagte seine Geschäfte fort, indem er sich von den jeweiligen Kunden für die Vermittlung von Neuwagen Anzahlungen geben und später unter Vortäuschung alsbaldiger, nur noch von der Restzahlung abhängiger Lieferung, auch den Restkaufpreis bezahlen ließ. Dabei verwandte er die ihm überwiesenen Gelder nicht, wie von den Kunden angenommen, zur Bezahlung der jeweils von den Kunden bestellten Wagen, sondern setzte diese Gelder zum Kauf anderer Fahrzeuge ein, um den Geschäftsbetrieb auch zur Sicherung seines Lebensunterhaltes fortsetzen zu können. Zudem erfolgten im Geschäftsbetrieb Pfändungen, wodurch die Gelder für die Zahlung weiterer Fahrzeuge verloren gingen.
Am 01.11.2006 traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen Q zur Beschaffung eines Firmenkredits über 750.000,00 Euro aus der Schweiz. Der Angeklagte erstellte für 2.500,00 Euro ein Wertgutachten über das Firmengrundstück. Ihm war daraufhin die Auszahlung des Darlehns in Aussicht gestellt worden, schriftliche Unterlagen liegen jedoch nicht vor. Die in Aussicht gestellte Auszahlung vor Weihnachten 2006 erfolgte bis zum Hauptverhandlungstermin nicht.
Der Angeklagte hat nach dem Erlass von Haftbefehlen des Amtsgerichts D in am 23.03.2007 vor dem Amtsgericht D fünfzehn Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Er versucht, das Geschäft weiter fortzusetzen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er zwischenzeitlich von einem Kleinkredit, den seine Lebensgefährtin Frau N aufgenommen hat.
Der Verurteilung liegen folgende Einzelfälle zugrunde:
1.
Der Zeuge H bestellte am 05.10.2005 bei dem Angeklagten einen Pkw Mazda 5 zum Preis von 24.869,00 Euro. Am 28.11.2005 leistete der Zeuge H eine Anzahlung von 5.000,00 Euro. Diese Zahlung leitete der Angeklagte abredegemäß an die Lieferfirma in Holland weiter. Nachdem die Zulieferfirma in Konkurs geraten war bestellte der Angeklagte den Pkw des Zeugen H bei einer weiteren Firma. Nachfolgend kam es zu einer erheblichen Verzögerung des Geschäfts. Mit Schreiben vom 23.09.2006 teilte der Angeklagte dem Rechtsanwalt des Zeugen H mit, dass das Fahrzeug nunmehr zur Abholung bereit stehe. Der Zeuge müsse den Restkaufpreis überweisen, damit das Fahrzeug beim Händler abgeholt werden könne. Der Zeuge H kam am 02.10.2006 dieser Aufforderung nach und überwies den Restkaufpreis in Höhe von 19.869,00 Euro, nachdem der Rechtsanwalt dem Zeugen mitgeteilt hatte, dass in der Schufa keine Eintragungen bzgl. des Angeklagten vorhanden seien. Da der Angeklagte in der Folgezeit den Wagen nicht auslieferte, kam es zu einem Zivilverfahren. Der Angeklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Landgerichts Münster ein. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass der Pkw bis zum 14.02.2007 ausgeliefert werden sollte, anderenfalls verpflichtete sich der Angeklagte zur Zahlung von 28.848,82 Euro. Der Angeklagte lieferte in der Folgezeit weder den Pkw aus, noch zahlte er den Kaufpreis nebst Schadensersatz.
2.
Am 30.05.2006 bestellte die Zeugin Dr. K-T durch Vertretung ihres Vaters bei dem Angeklagten einen Pkw VW Golf "Plus" für 21.810,00 Euro. In der Folgezeit leistete sie eine Anzahlung in Höhe von 4.362,00 Euro, die der Angeklagte abredewidrig nicht an die Zuliefererfirma weiterleitete. Am 12.10.2006 teilte der Angeklagte mit, dass das bestellte Fahrzeug bereit stehe, die Lieferung könne jedoch nur erfolgen, wenn der Restkaufpreis in Höhe von 17.448,00 Euro bezahlt werde. Da die Zeugin nicht bereit war, in Vorkasse zu leisten, forderte sie den Angeklagten auf nachzuweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich bestellt und bei Zahlung ausgeliefert werde. Der Angeklagte übersandte daraufhin eine teilweise abgedeckte Rechnung der Firma U, dem Händler, bei der Zulieferfirma die Fahrzeug geordert hatte, in welcher die Fahrzeugdaten des bestellten Fahrzeugs vermerkt waren. Im Vertrauen auf die Zusage überwies die Zeugin Dr. K-T den Restkaufpreis. Das Fahrzeug wurde nicht ausgeliefert, da der Angeklagte die Zahlung nicht an den Zwischenhändler weiterleitete.
3.
Der Zeuge F bestellte am 28.06.2006 einen Pkw BMW für 36.400,00 Euro bei dem Angeklagten. Er überwies am 21.07.2006 eine Anzahlung in Höhe von 7.200,00 Euro. Am 17.10.2006 zahlte er nach Mitteilung des Angeklagten, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe, wenn der Restkaufpreis gezahlt werde, 29.2000,00 Euro. Da der Angeklagte weder die Anzahlung noch die Restkaufpreiszahlung absprachegemäß weiterleitete, kam es nicht zur Auslieferung des Fahrzeuges.
4.
Der Zeuge Dr. F1 bestellte am 10.07.2006 beim Angeklagten einen Pkw Mercedes-Benz CLS 350 CGI für 57.580,00 Euro. Mitte Juli 2006 leistete er eine Anzahlung von 11.516,00 Euro. Nach Aufforderung des Angeklagten erbrachte er am 06.12.2006 die Restzahlung von 46.064,00 Euro. Wie zuvor leitete der Angeklagte absprachewidrig weder die Anzahlung noch die Restkaufpreiszahlung zur Zahlung des bestellten Pkws weiter.
Der Angeklagte nahm bei der Entgegennahme der Bestellungen und Eingänge der Überweisungen in allen Fällen billigend in Kauf, dass er angesichts der schwierigen Geschäftssituation nicht in der Lage war, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem er die ihm zugewandten Gelder anderweitig eingesetzt hatte. Er hoffte, durch weitergehende Geschäfte später die Verpflichtungen erfüllen zu können. Alle Zeugen hätten bei Kenntnis der wahren Sachlage keine Zahlungen an den Angeklagten geleistet. Sie gingen davon aus, dass die von ihnen geleisteten Zahlungen absprachegemäß und zweckgebunden zur Zahlung der von ihnen jeweils bestellten Fahrzeuge verwendet würden.
III.
Der Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen vollständig eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, aufgrund der finanziellen Notlage habe er keinen anderen Ausweg gesehen, um die Geschäfte in der Hoffnung auf eine Besserung der finanziellen Lage fortsetzen zu können. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Schädigungsabsicht gehandelt und sich persönlich nicht bereichern wollen. Aufgrund der Aussagen der Zeugen steht fest, dass diese jeweils in Kenntnis der wahren Sachlage keine Zahlungen an den Angeklagten geleistet hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass der Angeklagte diese Gelder zur Auslesung anderer als der von ihnen bestellten Pkws verwendet oder die Weiterleitung aufgrund drohender Pfändungen nicht sichergestellt gewesen wäre.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des Betruges im besonders schweren Fall in vier Fällen schuldig gemacht (§ 263 Abs.I, III StBG), indem er jeweils die Zeugen durch Täuschung über die Zweckverwendung der von ihnen gezahlten Gelder zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst und diesen dadurch einen Nachteil zugefügt hat. Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Er hatte nämlich keinerlei Anspruch, die von den Zeugen geleisteten Zahlungen für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke, nämlich der Bezahlung der Pkws bei den jeweiligen Zulieferfirmen, zu verwenden. Absprachewidrig hat der Angeklagte diese Zahlungen jedoch genutzt, um anderweitige geschäftliche oder private Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, da er sich durch die Taten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeklagte, dem keinerlei anderweitige Kreditmöglichkeiten offen standen, nutze die Gelder, um den Geschäftsbetrieb fortzusetzen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Fall 4 der Anklageschrift hat er darüber hinaus das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, da er einen Vermögensschaden besonderen Ausmaßes herbeigeführt hat, indem er den Zeugen Dr. F1 um insgesamt 57.580,00 Euro schädigte. Da angesichts der Schadenshöhe und der fortdauernden Handlungen über einen längeren Tatzeitraum keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Anwendung des Regelbeispiels zu dem dort niedergelegten Strafrahmen außer Verhältnis steht, ist bei der Strafzumessung in allen Fällen der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, zugrunde zu legen.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und das Tatgeschehen im vollen Umfange eingeräumt hat. Angesichts des fortgeschrittenen Alters ist der Angeklagte als besonders strafempfindlich anzusehen. Er ist nach Jahren gut laufender Geschäfte unverschuldet in eine finanzielle Krise geraten und hat sich bemüht, dadurch eingetretene Vermögensschäden durch die Taten auszugleichen. Auch ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Gutgläubigkeit der Geschädigten, die ohne konkrete Sicherheiten nur auf die Zusage des Angeklagten hin Zahlungen von erheblichem Wert geleistet haben, die Fortsetzung dieser Betrügereien dem Angeklagten leicht gemacht haben.
Zulasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass in allen Fällen ein hoher Einzelschaden entstanden ist. Der Angeklagte hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum seine Geschäftstätigkeit fortsetzen können, indem er durch die zweckwidrige Verwendung von Geldern aufgetretene Finanzierungslücken schließen konnte. Weder zwischenzeitlich eingeleitete Zivilverfahren, noch die Verweigerung der Kreditgewährung durch deutsche Bankinstitute waren dem Angeklagten eine hinreichde Warnung, nunmehr seine Geschäftstätigkeit endgültig einzustellen. Vielmehr hat er sich auf vage Zusagen einer Kreditgewährung aus der Schweiz verlassen, die nach dem Eintreten von erheblichen Vermögensschäden zudem lediglich geeignet gewesen wäre, zur Schadenswiedergutmachung zu führen. Hieran hat er auch noch im Januar 2007 festgehalten, als absehbar war, dass auch diese Kreditgewährung an den Angeklagten offenbar nicht zur Auszahlung gelangen würde.
Im Fall 1 der Anklageschrift ist ferner zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Anzahlung der 5.000,00 Euro von diesem noch absprachegemäß weitergeleitet wurde. Der verbleibende Vermögensschaden beläuft sich daher auf die Zahlung der Restkaufpreissumme von 19.869,00 Euro. Straferschwerend hat das Gericht im Fall 2 der Anklageschrift berücksichtigt, dass der Angeklagte die Zeugin Dr. K-T, nachdem diese Bedenken im Hinblick auf die Vorauszahlung der Restkaufpreissumme ohne Auslieferung des Fahrzeuges hegte, durch die Übersendung einer Rechnung in Sicherheit wog und dennoch abredewidrig das von ihr überwiesene Geld zur Zahlung anderweitiger Verbindlichkeiten verwandte. Im Fall 4 der Anklageschrift war schließlich angesichts der hohen Schadenssumme in erheblichem Maße straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele des § 263 Abs.III StGB verwirklicht hat.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fall 1: sieben Monate;
Fall 2: zehn Monate,
Fall 3: zehn Monate und
Fall 4: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe.
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des engen Tatzusammenhanges der Einzeltaten hat das Gericht auf die erforderliche, jedoch angesichts der Gesamtschadenshöhe gerade noch ausreichenden Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
erkannt.
Diese Strafe kann gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist geständig. Er hat das Unrecht seiner Taten eingesehen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Unter diesen Voraussetzungen geht das Gericht davon aus, dass er sich diese Verurteilung als Warnung dienen lassen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere das offene Geständnis des Angeklagten wie auch der Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und über Jahre ein gut laufendes kaufmännisches Gewerbe betrieben hat, begründen besondere Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tat, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.