Versuchter Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl und Brandlegung; Mitangeklagter freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Halter eines vollkaskoversicherten Pkw meldete nach veranlasster Entfernung des Fahrzeugs einen Diebstahl bei Polizei und Versicherung, um eine Neupreisentschädigung zu erhalten. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, nachdem Schlüsseldaten eine Nutzung des Originals nach der behaupteten Entwendung belegten. Das Gericht wertete die Indizien (Schlüsselauslese, Brandstiftung, Motivlage) als Nachweis eines vorgetäuschten Versicherungsfalls und verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Mitangeklagte wurde mangels sicherer Feststellung einer Tatbeteiligung trotz Funkzellendaten freigesprochen.
Ausgang: Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betruges (1 Jahr, Bewährung) bei gleichzeitigem Freispruch des Mitangeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer gegenüber einem Versicherer wahrheitswidrig einen Diebstahl behauptet, um eine vertragliche Entschädigungsleistung zu erlangen, verwirklicht bei Ausbleiben der Auszahlung einen versuchten Betrug (§§ 263, 22, 23 StGB).
Indizien wie die Nutzung eines Originals Fahrzeugschlüssels nach dem behaupteten Entwendungszeitpunkt können die Annahme eines fingierten Diebstahls und die Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers tragen.
Die Annahme eines (unbenannten) besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB bedarf einer Gesamtschau; bei Versuch und fehlendem Vermögensschaden kann trotz hoher erstrebter Summe und Nähe zu Regelbeispielen die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB geboten sein.
Die Ortung eines Mobiltelefons in Tatortnähe genügt für sich genommen nicht für eine Verurteilung, wenn in einer Gesamtschau plausible Alternativerklärungen verbleiben und weitere belastbare Tatbeiträge nicht nachweisbar sind.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) kommt auch bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht, wenn eine günstige Sozialprognose besteht, insbesondere bei Ersttäterschaft und stabilen Lebensverhältnissen.
Tenor
Der Angeklagte A2 wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte A1 wird freigesprochen.
Der Angeklagte A2 trägt die Kosten des Verfahrens soweit es ihn betrifft sowie seine notwendigen Auslagen;
die Kosten des Verfahrens soweit es den Angeklagten A1 betrifft und dessen notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften: §§ 263, 22, 23, 56 StGB.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte A2 wurde am ##.##.19## in Q geboren. Er ist geschieden und hat einen Sohn, den Mitangeklagten A1. Der Angeklagte A2 hat den Beruf des Dachdeckers erlernt. Er ist seit einigen Jahren als Gastronom tätig und betreibt ein Lokal in Y. Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat er nicht getätigt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte A2 bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
Der Angeklagte A1 wurde am ##.##.19## geboren. Er lebt in Q und hat bei dem Zeugen D eine Ausbildung im Gastgewerbe und ergänzend eine Ausbildung zum Hotelkaufmann absolviert, welche er im Frühjahr 20## erfolgreich beenden konnte. Er ist fortlaufend bei dem Zeugen D beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 1.400,00 EUR.
Strafrechtlich ist der Angeklagte A1 umfangreich in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister weist 12 Eintragungen auf.
So wurde er unter anderem am ##.##.2014 vom Amtsgericht Z wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche nach Ablauf der Bewährungszeit im Jahre 2018 erlassen wurde.
Am ##.##.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Z wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und dauert bis zum ##.##.2022 an.
Am ##.##.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
Am ##.##.2020 wurde er vom Amtsgericht Z wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Z am ##.##.2021 unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Z vom ##.##.2020 wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Auch diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr. Ausweislich des verlesenen Berichts der Bewährungshelferin verläuft sowohl die Zusammenarbeit wie und die gesamte persönliche Entwicklung des Angeklagten positiv.
II.
Der Angeklagte A2 hatte seinen Pkw VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen) am ##.##.2019 während des laufenden Gaststättenbetriebs auf den im Hinterhof gelegenen Parkplatz der vom Angeklagten betriebenen Gaststätte an der C-Straße ## in Y abgestellt. Auf seine Veranlassung wurde der PKW in der Nacht am ##.##.2019 gegen 0:17 Uhr durch einen unbekannten Dritten vom Abstellort entfernt und an einen unbekannten Ort verbracht.
Der Angeklagte A2 meldete den Pkw am ##.##.2019 gegen 0:55 Uhr bei der Polizei als gestohlen. Bei der Anzeigenaufnahme ab 1.30 Uhr gab er gegenüber den Polizeibeamten E und F an, seine Frau habe gegen 23:45 Uhr die Gaststätte verlassen. Sie habe den Pkw noch auf dem Abstellplatz gesehen. Er selbst habe zuvor die Tageseinnahmen in Höhe von 1.187,10 EUR in den Pkw gelegt. Gegen 0:55 Uhr habe er die Gastwirtschaft verlassen wollen, um zu seiner damaligen Wohnanschrift nach H nach Hause zu fahren. Dann habe er festgestellt, dass der Pkw nicht mehr auf dem Parkplatz stehe.
Zuvor sei der Zeuge S in seiner Gaststätte erschienen, um zwei Gäste abzuholen. Später habe er den Zeugen S kontaktiert und von diesem erfahren, dass dieser vor seinem Eintreffen an der Gaststätte gegen 0:17 Uhr den Pkw vom Parkplatz hinter der Gaststätte habe weggefahren sehen.
Der Zeuge S war nach seiner Spätschicht nach 22.00 Uhr von seiner Arbeitsstelle in T nach Y gefahren und hatte zwischenzeitlich an einer Gaststätte etwas gegessen. Er befuhr gegen 0.17 Uhr die C-Straße in Y, um an der Gaststätte des Angeklagten zwei Bekannte abzuholen. Als er an der Gaststätte eintraf, bog der im bekannte Pkw des Angeklagten A2 aus der Zufahrt zum rückseitigen Parkplatz kommen auf die C-Straße ein. Der Zeuge S sah im Fahrzeug eine Person, bekleidet mit einem Kapuzenpullover. Eine weitere Identifizierung dieser Person ist dem Zeugen nicht möglich.
Diese Informationen hatte der Angeklagte vom Zeugen S anlässlich eines Telefonats, welches am ##.##.2019 um 02:06 Uhr geführt wurde, erhalten.
Der Angeklagte A1 verfügt über ein Firmenhandy, zu dem die Rufnummer 0160######## ausgegeben ist. Es handelt sich um ein IPhone 11 mit der IMEI 353846104#####. Anschlussinhaber ist der Zeuge D. Die IMSI-Nr. der auch für den Zeitraum ##.##. bis ##.##.2019 aktiven Sim-Karte lautet 2620114005#####. Die zu dieser Rufnummer ausgegebene einzige SIM-Karte war seit dem 30.10.2016 aktiviert und auch noch nach dem ##.##.2019 aktiv.
Dieses Mobiltelefon mit der SIM-Karte war am ##.##.2019 zwischen 0:00 Uhr und 0:16 Uhr im Bereich des Funkzellenmastes Y, C-Straße ## eingeloggt. Auf dem Mobiltelefon gingen um 0:13 Uhr und um 0:16 Uhr ein Anruf bzw. eine Bildnachricht von dem ursprünglich Mitangeklagten Julian M ein.
Am ##.##.2019 gegen 23:40 Uhr wurde der Pkw VW Touareg in einem Waldstück in B an der Straße „R-Straße“ brennend aufgefunden. Dieser war zuvor vorsätzlich am hinteren linken Radkasten in Brand gesetzt worden. Das Fahrzeug brannte vollständig aus und erlitt einen Totalschaden. Bei oder unmittelbar vor der Fahrt mit dem PKW zum späteren Brandort, nämlich am ##.##.2019 um 22.40 Uhr ist ein Originalschlüssel des Pkw genutzt worden. Dieser wurde später vom Angeklagten A2 an die LVM-Versicherung übergeben.
Das vorbezeichnete Mobiltelefon des Angeklagten A1 mit der Mobilfunknummer 0160######## mit der o.g. SIM-Karte war am ##.##.2019 in der Zeit von 23:15 Uhr bis um 23:26 Uhr über einen Funkmasten in B mit dem Abstrahlwinkel 60° verbunden. Die Antenne mit diesem Abstrahlwinkel erfasst den Bereich des Brandortes. Das Mobiltelefon wurde auch noch zwischen 23.51 Uhr und 0.48 Uhr im Bereich dieses Funkmastes und eines weiteren Funkmastes erfasst, nunmehr jedoch von Antennen, die einen Abstrahlwinkel von 290° bzw. 300° bzw. von 120° erfassen. Durch beide Funkmasten werden mit den genannten Abstrahlwinkeln sowohl der Brandort wie auch der Wohnort des Zeugen M abgedeckt.
Feststellungen zum Aufenthaltsort des Angeklagten A1 ließen sich weder bezüglich des ##.##.2019 um 0.17 Uhr noch zum ##.##.2019 gegen 23.30 Uhr treffen.
Das Mobiltelefon wurde nach der brandbedingten Zerstörung des Pkws weiterhin durch den Angeklagten A1 genutzt.
Der Pkw war bei der LVM-Versicherung vollkaskoversichert. Am ##.##.2019 meldete der Angeklagte A2 entsprechend seines vorgefassten Tatplanes die Entwendung des Pkws bei der LVM-Versicherung in der Agentur R in Y. Dem Angeklagte A2 kam es darauf an, die versicherte Kaufpreisentschädigung in Höhe von 49.896,64 EUR (Nettopreis) zu Unrecht ersetzt zu bekommen. Für den Fall eines Diebstahls sehen die Versicherungsbedingungen eine Kaufpreisentschädigung vor, sofern der Diebstahl innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung des Pkws auf den Versicherungsnehmer erfolgt. Der Angeklagten A2 hatte den Pkw mit Vertrag vom 06.08.2018 zum Kaufpreis von 59.497,00 EUR erworben und diesen über die VW-Bank finanziert. Zur Sicherung der Darlehensansprüche war der Pkw an die VW-Bank sicherungsübereignet worden. Die Restdarlehenssumme belief sich im Dezember 2019 auf 45467,42 Euro. Der Angeklagte war Halter des Pkws und nutzte diesen gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau. Der PKW hatte im Dezember 2019 einen Wiederbeschaffungswert von 35714, 29 Euro.
Auf Aufforderung der Versicherung übergab der Angeklagte A2 zwei Kraftfahrzeugschlüssel für den Pkw Touareg. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme, nachdem bereits eine seitens der LVM-Versicherung in Auftrag gegebene Auswertung der PKW-Schlüssel zeigte, dass ein Schlüssel noch am ##.##.2019 um 22:40 Uhr genutzt worden war.
Der Angeklagte hat keine zivilrechtlichen Schritte zur Auszahlung der Versicherungssumme unternommen.
III.
Die Angeklagten A2 und A1 haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Pkw VW Touareg am ##.##.2019 auf Veranlassung des Angeklagten A2 vom Hof der Gaststätte in Y entfernt wurde, um anschließend durch Vorspiegelung eines Versicherungsfalles gegenüber der LVM-Versicherung die vertraglich vereinbarte Kaufpreisentschädigung für den angeblichen Diebstahl zu erlangen.
1.
Die Feststellung, dass der Pkw VW Touareg durch eine unbekannte Person in der Nacht zum ##.##.2019 gegen 0.17 Uhr vom Parkplatz der Gaststätte entfernt wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen S.
Dieser hat bekundet, ihm sei der Pkw auf der C-Straße in Y entgegengekommen, als er auf dem Weg zur Gaststätte des Angeklagten gewesen sei, um dort Bekannte abzuholen. An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern. Der Zeuge konnte jedoch detailliert den Ablauf des Abends schildern und hat erklärt, dass er sich nach seiner Spätschicht bei der Firma H in T bereit erklärt hatte, Freunde von der Gaststätte abzuholen, um diese nach Münster zu fahren. Auf dem Rückweg von H habe er noch an einer Gaststätte etwas gegessen, so dass die in der Anzeige vermerkte Zeitangabe 0:17 Uhr wohl stimmen könne. Er habe sich lediglich kurz in der Gaststätte aufgehalten und nicht mit dem Angeklagten über den Pkw gesprochen. Er sei erst um 02:06 Uhr vom Angeklagten A2 angerufen und nach möglichen Beobachtungen zum Diebstahl des Pkws befragt worden. In dem Telefonat habe er dem Angeklagten A2 erstmals von seiner Beobachtung berichtet.
Die Aussage des Zeugen S ist glaubhaft. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge den Angeklagten oder Dritte mit seiner Aussage zu Unrecht beschuldigen will, zumal dieser auch keine konkreten Angaben zum Fahrer oder zur Fahrerin des Pkws tätigen konnte. Er hat sich bemüht, den Ablauf des Abends möglichst detailliert zu schildern und Zeiten nachzuhalten. Die genaue Uhrzeit des Telefonats konnte der Zeuge zudem in der Hauptverhandlung feststellen, da der Anruf, welcher über seinen Facebook-Account erfolgt war, noch im Mobiltelefon gespeichert war.
2.
Der Angeklagte A2 hat gegen 0.55 Uhr die Polizei verständigt und den Diebstahls seines PKWs angezeigt.
Diese Feststellungen, auch zu den dabei getätigten Aussagen des Angeklagten A2, beruhen auf den Angaben der Polizeibeamten E und F. Diese haben bekundet, sie hätten ausweislich der Anzeige um 1.04 Uhr einen Einsatz aufgrund einer Komplettentwendung eines PKW erhalten und seien daraufhin zur Gaststätte des Angeklagten gefahren. Der Angeklagte habe ihnen gegenüber angegeben, er habe gegen 1.00 Uhr festgestellt, dass sein PKW nicht mehr da sei. Er habe noch mit seiner Frau telefoniert. Weder sie noch sein Sohn sei mit dem Wagen nach Hause gefahren, der Zweitschlüssel befände sich im Wohnhaus. Vor der Entwendung habe er noch die Tageseinnahmen in den Pkw gelegt. Ansonsten habe sich der Einsatz aus Sicht der Zeugen als unauffällig erwiesen.
Die Zeugen konnte sich weder daran erinnert, ob der Angeklagten ihnen anlässlich der Anzeigenaufnahme seinen PKW – Schlüssel vorgezeigt hatte noch, ob dieser Im Verlauf der Anzeigenaufnahme mit dem Zeugen S telefoniert hatte. Die Aussage, der Pkw sei ausweislich der Angaben des Zeugen S gegen 0:17 Uhr entfernt worden sei, müsse der Angeklagte jedoch so getätigt haben, da dies niedergelegt worden sei.
Die Aussagen der Zeugen E und F sind glaubhaft. Die Zeugen haben sich in ihrer Aussage auf die Anzeige bezogen und jeweils deutlich gemacht, ob sie sich an diese Angaben noch erinnern können oder sich auf die Niederschrift, an der Richtigkeit sie keinen Zweifel aufkommen ließen und welche zeitnah am nächsten Tat verfasst worden sei, beziehen müssen. Anhaltspunkte, dass die Zeugen Zeiten oder Erklärungen des Angeklagten in der niedergeschriebenen Strafanzeige falsch widergegeben haben, sind nicht erkennbar. Die dort niedergelegten Angaben des Angeklagten A2 erscheinen angesichts des angezeigten Sachverhalts auch in Bezugnahme auf die Nachfrage bei der Ehefrau lebensnah und plausibel.
Soweit beide Zeugen bekundet haben, sie hätten keine Erinnerung, dass der Angeklagten während der Anzeige – dies muss bei lebensnaher Betrachtung um 2.06 Uhr der Fall gewesen sein – mit dem Zeugen S telefoniert habe, ist es für das Gericht letztlich unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte von dem Zeugen S von dessen Beobachtungen und den Zeitpunkt der angeblichen Entwendung erfahren haben will. Denn die von den Polizeibeamten in der Anzeige als Erklärung des Angeklagten wiedergegebenen Beobachtungen und deren zeitliche Einordnung sind letztlich vom Zeugen S bestätigt wurde.
3.
Die Feststellungen zur Auffindesituation und –zeit des VW Touareg in B, dessen Identität mit dem Fahrzeug des Angeklagten A2 und die Inbrandsetzung folgen aus den Aussagen der Zeugin O und der verlesenen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Zweifel an den Angaben der Zeugin O, die bekundet hat, bei ihrem Eintreffen an der Einsatzstelle in einem unbewohnten Waldgrundstück in B seien die Löscharbeiten bereits beendet gewesen, wobei ihr die genaue Einsatzzeit am ##.##.2019 nicht mehr in Erinnerung sei, bestehen nicht. Unter Bezugnahme auf ihren Brandbericht hat sie angegeben, die Einsatzzeit sei gegen 23.45 Uhr gewesen, die Brandmeldung selbst sei um 23.15 Uhr erfolgt. Am Fahrzeug sei das Kennzeichen (Kennzeichen) aufgefunden worden. Sie habe den PKW mit Kollegen zusammen in Augenschein genommen und man sei aufgrund der Brandzehrung am hinteren linken Radkasten gemeinsam zu dem Entschluss gekommen, dass der Wagen vorsätzlich in Brand gesetzt worden sein müsse.
Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Brandsachverständigen, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist und an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, bestätigt. Der Gutachter konnte neben der auf die Brandstiftung hindeutende Brandzehrung erläutern, dass ein Entzündung am hinteren linken Radkasten aufgrund eines technischen Defekt ausgeschlossen ist, da sich in diesem Bereich keine entzündbaren technischen Einbauten befinden. Schließlich ist das Gericht auch aufgrund der weiteren Tatumstände von einer Brandstiftung überzeugt, da es lebensfremd erscheint, dass der relativ neuwertige PKW zufällig 3 Tage nach einer Entwendung in einem abgelegenen Waldstück nachts aufgrund eines Defekts in Brand gerät. Zudem hatte der Angeklagten ein Motiv, das Auffinden des PKW und damit die Möglichkeit der Rückführung an ihn durch die Totalzerstörung unmöglich zu machen, um die beabsichtige Auszahlung der Versicherungssumme zu gewährleisten.
4.
Der Angeklagte A2 hat den Diebstahl des Pkws am ##.##.2019 bei der LVM – Versicherung gemeldet, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken. Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen G, welcher unter Bezugnahme auf die ihm elektronisch übersandte Schadensmeldung der Versicherungsagentur die Schadensanzeige durch den Angeklagten bestätigt hat. In der Meldung wird der Eintritt eines Versicherungsfalls mit der Entwendung des Pkw begründet, die brandbedingte Zerstörung ist in der Schadensanzeige nicht erwähnt. Der Zeuge hat unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen glaubhaft ergänzend erläutert, dem Angeklagten A2 habe zum Zeitpunkt der Meldung für den Fall eines Diebstahls des Touaregs ein Anspruch auf die vollständige Kaufpreisentschädigung zugestanden. 3 Monate später wäre lediglich der Zeitwert ersetzt worden.
5.
Die Meldung des Versicherungsfalls erfolgte in der Absicht, sich durch die Auszahlung der Versicherungssummen rechtswidrig zu bereichern, da der Angeklagten A2 wusste, dass der PKW nicht durch unbekannte Dritte sondern in seinem Auftrag und mit seinem Wissen vom Stellplatz verbracht worden war, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen.
Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aufgrund der Gesamtschau der den Angeklagten belastenden Indizien, insbesondere aufgrund der Ausführungen Sachverständigen zur den Nutzungsdaten der PKW-Schlüssel und den diesbezüglichen Aussage der Zeugen G, E und F sowie den Angaben des Zeugen K zu den Funkzellenauswertungen.
a.
Der Sachverständige P hat im Auftrag des Gerichts ein Gutachten zu den Nutzungsdaten der Pkw-Schlüssel des entwendeten VW Touaregs erstellt. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe auf Anforderung die Schlüssel von der LVM-Versicherung übersandt erhalten. Die Auslesung habe ergeben, dass die letzte Nutzung des Schlüssels Nr.1 am ##.##.2019 um 22:40 Uhr erfolgt sei. In diesem Schlüssel sei ein Kilometerstand von 28.398 km gespeichert gewesen. Der weitere Schlüssel mit der Kennung 2 - hierbei handelt es sich offensichtlich um den Ersatzschlüssel - zeige ein Nutzungsdatum am ##.##.2019 um 15:08 Uhr bei einem Kilometerstand von 22.681 km. Die Daten ließen sich anhand der in den Schlüsseln gespeicherten Fahrgestellnummer eindeutig dem Fahrzeug des Angeklagten zuordnen.
Seine Ergebnisse würden mit denen des Seitens der LVM-Versicherung beauftragten Sachverständigen V übereinstimmen, welcher zur Auslesung jedoch eine andere Software genutzt habe. Er, der Sachverständige, habe zur Auslesung die herstellereigenen Systeme benutzt. In diesem Fall seien möglicher Fehlerquellen durch Softwarefehler ebenso auszuschließen wie eine fehlerhaft Speicherung der Daten durch eine externe Funkstörung oder eine Fehlfunktion im System.
Die im Schlüssel gespeicherte Uhrzeit entspreche der der im Fahrzeug angezeigten Borduhr, welche allerdings durch einen Benutzer über das Menü verstellt werden könne. Grundsätzlich sei die Borduhr jedoch standartmäßig so eingestellt, dass diese automatisch die Uhrzeit und das Datum aus dem GPS-Signal des Navigationssystems übernehme. Auf Nachfrage hat er ergänzend erläutert, sofern im Ausleseprotokoll des Sachverständigen V bezüglich des Schlüssels Nr. 1 als „Non-Actual-Dynamik-Data“ als Nutzungsdatum der 13.12.2019, 13:50 Uhr eingetragen worden sei, bedeute dies nicht, dass es sich zwingend um die vorletzte Nutzung des Schlüssel handeln müsse, da nicht jede kurzfristige Nutzung zu einer Speicherung führe. Erst nach einer Betriebsdauer von ca. 3 Minuten erfolge eine Speicherung im Schlüssel. Aus dieser Speicherung ließe sich nur rückfolgern, dass jedenfalls vor dem ##.##.2019 am 13.12.2019 eine Nutzung zu der vorgenannten Uhrzeit erfolgt sein müsse.
Auf Nachfrage des Verteidigers hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, eine sogenannte Keyless-go-Attack, also eine Entwendung des Pkws ohne Schlüssel durch eine Verlängerung des Funksignals, setze voraus, dass der Schlüssel jedenfalls zum Starten des Kraftfahrzeuges in der Nähe sein müsse. Anschließend könne man sich zwar mit dem Pkw entfernen, für einen Neustart sei jedoch eine neuerliche Funkverbindung zum Schlüssel erforderlich. Die letzte Nutzung des Schlüssels sei am ##.##.2019 erfolgt, die Speicherung der Uhrzeit werde alle 2 – 3 Kilometer aktualisiert, so dass das genaue Enddatum der Schlüsselnutzung nicht festzustellen sei.
Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen P bestehen nicht. Der Sachverständige hat mit außerordentlicher Kompetenz die Grundlagen seiner Feststellungen, insbesondere zu den Zeitpunkten der Schlüsselnutzung dargelegt und auf mögliche Fehlerquellen hingewiesen. Er hat ausgeführt, diese Schlüssel könnten mit verschiedenen Auslesesystemen ausgewertet werden, bei der Nutzung des herstellereigenen Systems, wie es bei ihm erfolgt sei, seien Fehlerquellen auszuschließen. Auch ergänzende Fragen des Verteidigers konnte der Sachverständige mit großen Fachwissen beantworten.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der von dem Angeklagten A2 an den Zeugen G zu Händen der LVM-Versicherung übergebene Erstschlüssel des Pkw VW Touareg noch nach der Diebstahlsmeldung am ##.##.2019, nämlich am ##.##.2019 gegen 22:40 Uhr genutzt wurde. Eine falsche Aufzeichnung der Uhrzeit oder des Datums ist ausgeschlossen, da eine derartige falsche Speicherung allein aufgrund einer zuvor manuell veranlassten Änderung der Bordzeit verursacht werden kann. Dies hat der Sachverständige P ausdrücklich bestätigt. Für eine derartige Änderung sind weder Anhaltspunkte noch ein Motiv erkennbar. Die vom Verteidiger angeführte Änderung aufgrund der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit hätte allenfalls zu einer Veränderung der Uhrzeit, nicht jedoch des Nutzungsdatums ##.##.2019 geführt.
Insbesondere hat auch der Angeklagte, was spätestens im dem Gespräch mit dem Zeugen G auf Vorhalt des Schlüsselgutachtens nahe gelegen hätte, zu keinem Zeitpunkt auf eine durch ihn veranlasste manuelle Änderung der Uhrzeit hingewiesen. Zudem deutet auch das weiter im Schlüssel gespeicherte nicht aktuelle Datum vom 13.12.2019, 13:50 Uhr, auf eine reguläre Nutzung des Angeklagten hin. Dieser dürfte sich nämlich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw auf dem Weg zur Gaststätte begeben haben, um die Vorbereitungen für den abendlichen Betrieb aufzunehmen, wobei der Pkw dann am Folgetag um 0.17 Uhr vom Parkplatz der Gaststätte entfernt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrt am ##.##.2019 um 0.17 Uhr nicht im Schlüssel verzeichnet ist. Das Gericht hält es für möglich und naheliegend, dass der Angeklagte das Fahrzeug in ein nahegelegenes Versteck hat verbringen lassen und daher aufgrund der kurzen Wegstrecke keine Aufzeichnung erfolgte.
Schließlich lässt auch ein Vergleich der Kilometerstände zwischen den gespeicherten Daten vom 18.07.2019 auf dem Zweitschlüssel (22.681 km) und vom ##.##.2019 auf dem Erstschlüssel (28.398 km) keine Auffälligkeiten erkennen, sondern deutet auf eine reguläre Nutzung des Pkws mit ca. 6000 km in 5 Monaten hin.
b.
Aufgrund dieser Feststellungen gewinnt das Gericht die Überzeugung, dass sowohl die Entfernung des Pkws am ##.##.2019 wie auch die weitere Nutzung des Pkws am ##.##.2019 mit der Verbringung zum späteren Fundort in Greven nicht ohne Kenntnis des Angeklagten erfolgt sein kann. Das Gericht schließt insbesondere aus, dass der Pkw-Schlüssel ohne Kenntnis des Angeklagten durch unbekannte Dritte genutzt wurde.
Der Angeklagte hat sowohl am ##.##.2019 bei der Meldung des Diebstahls wie auch später im Gespräch mit dem Zeugen G angegeben, im Besitz eines Schlüssels gewesen zu sein. Der Zweitschlüssel habe sich zu Hause befunden. Dabei muss der Angeklagte den Schlüssel, der auch noch am ##.##.2019 genutzt wurde, bei sich geführt haben, da der angeblich zu Hause liegende Zweitschlüssel letztmalig am 18.07.2019 genutzt wurde, dementsprechend auch nicht zu Fahrt zur Gaststätte am 13.12.2019 gebraucht worden sein kann.
Diese Feststellungen zu den Aussagen des Angeklagten A2 zu seinem Besitz am Fahrzeugschlüssel trifft das Gericht aufgrund der Angaben der Polizeibeamten E und F sowie den Aussagen des Zeugen G. Letztere hat bekundet, anlässlich seines Gesprächs mit dem Angeklagten aufgrund des Schlüsselgutachtens habe dieser auf Nachfrage versichert, dass sich zur Tatzeit ein Pkw-Schlüssel zu Hause und der andere sich in seiner Hosentasche befunden haben.
Der Zeuge hat dazu bekundet, dass nach Anzeige einer Totalentwendung der Versicherungsnehmer regelmäßig seitens der Versicherung zur Übergabe der Pkw- Schlüssel aufgefordert werde, um diese zur Prüfung an einen internen Sachverständigen weiterzuleiten. Der Angeklagten habe zwei Schlüssel übergeben, woraufhin der Sachverständige V ein Ausleseprotokoll erstellt habe. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass einer der Schlüssel noch am ##.##.2019, also nach der Entwendung, genutzt worden sei. Er habe daraufhin ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten geführt. Dieser habe keine Erklärung für diese Feststellungen gehabt, sondern sinngemäß erklärt, die Versicherung würde sich etwas zusammenspinnen. Der Zeuge habe ein Besprechungsprotokoll geführt, welches von ihm handschriftlich zu den vorformulierten Fragen ausgefüllt und anschließend von allen Parteien, auch vom Angeklagten, unterzeichnet worden sei.
Der Zeuge G hat ausdrücklich bestätigt, dass der Angeklagte auf seinen Vorhalt „Laut Schadenanzeige befand sich ein Schlüssel in ihrer Hosentasche und ein Schlüssel zu Hause in der Schublade. Ist das korrekt?“ geantwortet habe: „Das ist korrekt.“ Der Angeklagte A2 habe auch angegeben, dass er zuvor die Tageseinnahmen seiner Gaststätte in den Pkw gelegt habe.
Auf Nachfrage habe der Angeklagte ein Foto der Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen können und dazu erklärt, er habe die Bescheinigung wenige Tage vor dem Diebstahl abfotografiert, da er sich bei einem Händler ein Angebot für den Pkw habe geben lassen wollen.
Der Wiederbeschaffungswert des Pkws habe ausweislich der Feststellungen des Haussachverständigen bei etwa 35.000,00 EUR gelegen. Der Wagen sei fremdfinanziert gewesen, eine Nachfrage bei der Kreditreform habe ergeben, dass dort bezüglich des Angeklagten keine Eintragungen vorhanden gewesen seien. Aufgrund der Feststellungen des Schlüsselgutachters sei der Versicherungsanspruch des Angeklagten abgelehnt worden, dieser habe diesbezüglich keine Einwendungen oder Klagen erhoben.
Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussage des Zeugen G hat das Gericht nicht. Der Zeuge hat keinerlei Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sondern schildert lediglich neutral den Ablauf der Abwicklung des Versicherungsfalles und die Inhalte des mit dem Angeklagten geführten Gesprächs. Die vom Zeugen G niedergelegten Angaben des Angeklagten, die dieser darüber hinaus auch ausweislich des Besprechungsprotokolls persönlich unterschrieben hat, entsprechen zudem im Wesentlichen den in der Strafanzeige wiedergegebenen Angaben des Angeklagten.
Die Zeugen E und F konnten sich demgegenüber zwar nicht daran erinnern, ob der Angeklagte ihnen den von ihm genutzten Schlüssel tatsächlich vorgezeigt hatte, jedenfalls hatte der Angeklagten Ihnen gegenüber jedoch nicht erklärt, dass ihm auch der zum Pkw gehörige Schlüssel abhandengekommen war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beamten diesen Umstand als wesentliche Tatsache in der Strafanzeige niedergelegt hätten. Dies ist nicht der Fall, vielmehr lässt der dort vermerkt Hinweis zum Zweitschlüssel im Wohnhaus den Rückschluss zu, dass weder der Erst- noch der Zweitschlüssel fehlen, und damit eine unbefugte kurzfristige Nutzung oder Entwendung mittels Originalschlüssel auszuschließen war.
Die Nachschau nach dem mitgeführten Pkw-Schlüssel ist bei lebensnaher Betrachtungsweise die erste Reaktion des Besitzers nach der Feststellung, dass sich der Pkw nicht mehr am Abstellort befindet. Das Gericht schließt daher aus, dass der Angeklagte, wenn er zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme tatsächlich nicht im Besitz des Schlüssels gewesen wäre, dies den Polizeibeamten nicht mitgeteilt hätte.
Daher steht fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung entweder tatsächlich im Besitz des Erstschlüssels war oder dies den Beamten und dem Zeugen G wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, um die unbefugten Entwendung des PKWs vorzutäuschen. Weiterhin steht fest, dass der Angeklagte A2 nach dem ##.##.2019 im Besitz des Schlüssels war und diesen an die Versicherung übergeben hat.
Das Gericht schließt deshalb eine Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten ohne Kenntnis und Zustimmung des Angeklagten aus. Denn aufgrund der Angaben des Angeklagten bei der Anzeigenerstattung, er sei im Besitz des Erstschlüssels, ist ein vom Angeklagten unbemerkter unbefugter Gebrauch des Schlüssels bei der Entfernung des Pkws und am ##.##.2019 ausgeschlossen, da der Täter den Schlüssel jeweils nach der Tat wieder vom Angeklagten unbemerkt hätte zurückbringen müssen. Konkret hätte der Schlüssel vom Angeklagten unbemerkt aus dessen Hosentasche entnommen und später wieder dorthin verbracht worden sein müssen. Dass der Angeklagten dies in der fast leeren Gaststätte nicht bemerkt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
Das Gericht hat dabei alternativ geprüft, ob die Tat unbemerkt vom Angeklagten durch eine andere Person, die Zutritt zur Gaststätte und den Privaträumen des Angeklagten hatte, nämlich zum Beispiel durch den Angeklagte A1, begangen worden sein könnte. Dies ist auszuschließen. Der Angeklagte hätte nämlich kurz vor und unmittelbar nach der Entfernung des Pkws vom Abstellort direkten persönlichen Kontakt mit dieser Person haben müssen, damit diese ihm unbemerkt den Schlüssel aus der Hosentasche entnehmen und vor der Anzeigenerstattung wieder in die Hosentasche hineinstecken konnte.
Es gibt keinerlei Hinweis auf einen derartigen Kontakt durch den Angeklagten. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, der Angeklagte, sollte er in den Diebstahl nicht involviert sein, den Polizeibeamten oder später dem Zeugen G nicht auf einen derartigen Kontakt und die Anwesenheit einer weiteren Person in der Gaststätte hingewiesen hätte, welche zudem als Zeuge in Betracht käme. Das Verschweigen eines solchen Umstandes zeigt, dass der Angeklagte die Person die den Pkw weggefahren hat deckt und damit Kenntnis der Tatumstände hat.
Eine sogenannte Keyless-go-Attack durch unbekannte Dritte schließt das Gericht ebenfalls aus. Die Überbrückung des Funksignals des Schlüssels aus der Gaststätte zum Parkplatz erscheint zwar für den ##.##.2019 technisch möglich, allerdings steht einer solchen Tat die weitere Nutzung des Schlüssels am ##.##.2019 entgegen. Es ist nicht erklärbar, warum in diesem Fall der Schlüssel auch für den für die Fahrt nach B erforderlichen Neustart des Pkws genutzt werden konnte.
c.
Der Angeklagte hat für den Versicherungsbetrug als einzige Person ein Motiv. Er ist wirtschaftlich der Bezugsberechtigte für die Versicherung. Zwar haben die Ermittlungen ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten insgesamt als geordnet anzusehen waren und er auch die fortlaufenden Raten für die Finanzierung des Pkws bedienen konnte, auf der anderen Seite ergibt sich ausweislich der Aussage des Zeugen G jedoch eine erhebliche finanzielle Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Pkws und der an den Angeklagten auszuzahlenden Neupreisentschädigung, welche bei 49.896,64 EUR gelegen hätte. Auch liegt der Wiederbeschaffungswert deutlich unter der offenen Restdarlehenssumme, welche ausweislich des verlesenen Kontoauszuges der VW-Bank im Dezember 2019 bei 45.467,42 EUR gelegen hat.
Der Zeuge G hat diesbezüglich angegeben, dass der Angeklagte beabsichtigte den PKW zu verkaufen. Dies habe der Angeklagte A2 zur Begründung, warum dieser kurz vor der Tat ein Foto der Zulassungsbescheinigung I gefertigt hatte, angegeben. Dem Angeklagten dürfte daher bewusst gewesen sein, dass der Wiederverkaufswert nicht ausreichen war, um die Restdarlehenssumme auszugleichen. Mit Auszahlung der Kaufpreisentschädigung durch die Versicherung verbleibt ihm selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine vorrangige Versicherungssumme in Höhe der Restschuld direkt an die VW-Bank gezahlt worden wäre, neben der Ablösung des Darlehens noch ein zusätzlicher erheblicher Gewinn.
Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Angeklagten A2, er habe vor der Entwendung schon die Tageseinnahmen der Gaststätte im Auto deponiert. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, warum der Angeklagten mehr als eine Stunde bevor er selbst die Gaststätte verlassen wollte einen erheblichen Bargeldbetrag in das im dunklen Hinterhof geparkte Auto deponiert. Möglicherweise wollte er sich mit diese Angabe die zusätzliche Auszahlung einer Versicherungssumme in Höhe der Tageseinnahme erwirken.
d.
Auch die weiteren Feststellungen des Gerichts zur vorsätzlichen Brandstifung weisen auf die Täterschaft des Angeklagten hin.
Ein Motiv und damit ein Interesse an der Totalzerstörung des Pkws am ##.##.2019 ist allein für den Angeklagten erkennbar, da er nur auf diesem Weg sicher ausschließen konnte, dass das Fahrzeug später irgendwo aufgefunden und ihm wieder übergeben werden kann. Durch die Brandstiftung konnte er einerseits mögliche Spuren im Fahrzeug verwischen und andererseits sicherzustellen, dass für den Fall, dass die Entwendung als erwiesen angesehen wird, ihm die komplette Neuwertentschädigung ausgezahlt werden muss. Demgegenüber ist bei Annahme der Entwendung durch unbekannte Dritte kein Grund ersichtlich, warum die Täter nur wenige Tage nach der Tat das mit einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko entwendete hochwertige Fahrzeug durch Brandlegung zerstören sollen, anstatt es gewinnbringend weiter zu veräußern.
e.
Ein weiteres starkes Indiz für die Tatbeteiligung des Angeklagten ergibt sich schließlich aus der Aussage des Zeugen K in Verbindung mit der ergänzend verlesenen und von ihm erstellten Datenauswertung vom 25.08.2021. Aufgrund der erhobenen Verkehrsdaten zur Funkzelle im Bereich des Brandortes „R-Straße“ in B steht fest, dass die dem Handy des Angeklagten A1 zuzuordnende Rufnummer 0160######## am ##.##.2019 von 23:15 Uhr bis 23:36 Uhr in dem den Brandort erfassenden Sendemasten mit einem Abstrahlwinkel von 60 Grad erfasst war. Ab 23.51 Uhr wird das Handy von dem Funkmast mit anderem Abstrahlwinkel von 290 bzw. 300 Grad erfasst.
Zuvor hatte das Mobiltelefon zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls am ##.##.2019 um 0:13 Uhr und 0:16 Uhr jeweils Daten in Form eines Anrufs und einer MMS in der Funkzelle C-Straße in Y empfangen. Aus den erweiterten Funkzellendaten ist ersichtlich, dass zu der vorgenannten Rufnummer des A1 eine EMAI-Nummer gespeichert ist, welche einem aktuellen IPhone 11 zuzuordnen ist.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen K und den von ihm erläuterten Ermittlungsergebnissen bestehen nicht. Der Zeuge hat sachlich die Ergebnisse der Funkzellenauswertung erklärt und konnte alle Rückfragen, insbesondere zu den Abstrahlwinkeln und den sich darauf ergebenen Schlussfolgerungen überzeugen mit hoher Sachkompetenz beantworten.
Ergänzend hat der Zeuge N, Mitarbeiter der Telekom, Angaben zum Vertragsverhältnis des zu dem vom Angeklagten genutzten Mobiltelefons getätigt und angegeben, dass im Dezember 2019 zu der Rufnummer des A1 nur eine SIM-Karte ausgegeben worden war. Ergänzend hat er dazu ausgeführt, dass die der Mobilfunknummer des Niklas Rosenboom zuzuordnende SIM-Karte seit 2016 mit einer unveränderten INSI-Nummer hinterlegt sei. Daraus folgt, dass es zu keinem Wechsel der SIM-Karte zwischenzeitlich gekommen sei.
Die Nutzung des Mobiltelefons zu der vorgenannten Rufnummer (Endung …###) durch A1 ist zudem gerichtsbekannt, da telefonischer Kontakt zwischen dem Vorsitzenden und dem Angeklagten während des laufenden Hauptverfahrens unter der vorgenannten Rufnummer erfolgte.
Auch wenn diese Erkenntnisse nach Ansicht des Gerichts – wie unter V. ausgeführt – nicht ausreichend sind, um eine Tatbeteiligung des A1 sicher festzustellen, so zeigen sie doch, dass eine Person, die Zugriff auf das Mobiltelefon des A1 hatte, sich unmittelbar nach der Inbrandsetzung des Pkws in Greven aufgehalten und sich danach mit dem Mobiltelefon im Bereich des Brandortes noch fortbewegt haben muss. Diese auch nach der Zerstörung des Pkws feststellbaren Bewegungen des Mobiltelefons, beweisen, dass die Brandlegung durch eine Person erfolgt sein muss, die aus dem familiären Umfeld des Angeklagten A2 stammt. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, dass A1 nach dem ##.##.2019 wieder im Besitz dieses Mobiltelefons war. Für das Gericht erscheint es einerseits möglich, dass A1 selbst am Brandort war, andererseits kommt auch eine Dritte Person in Betracht, die das Mobiltelefon in diesem Fall vor der Brandsetzung bewusst aus dem Pkw entnommen haben muss, um es später wieder A1 auszuhändigen.
Unbekannte Dritte ohne Bezug zur Familie A scheiden jedoch als Täter aus.
Nach der Gesamtschau der vorbenannte Indizien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte A2 in Kenntnis einer vorgetäuschten Entwendung wahrheitswidrig am ##.##.2019 gegenüber der LVM-Versicherung den Diebstahl seines Pkws angezeigt hat, um dadurch rechtswidrig die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Neuwertentschädigung aufgrund des Totalverlustes des Pkws zu erlangen.
IV.
Der Angeklagte A2 hat sich damit des versuchten Betruges schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zunächst geprüft, ob der Strafrahmen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen ist. Das in der Anklageschrift benannte Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist in direkter Anwendung nicht einschlägig, da ausweislich der Versicherungsanzeige der Angeklagte die Auszahlung der Versicherungssumme nicht wegen der Brandlegung sondern aufgrund des Totalverlustes durch Entwendung des PKWs beantragt hatte.
Das Gericht hat daher geprüft, ob ein unbenannter besonders schwerer Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, was anhand der Gesamtschau der Tatumstände zu prüfen ist. Für die Annahme eines besonders schweren Falles spricht die Nähe des konkreten Sachverhaltes zum Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Der Angeklagte hat zwar den Versicherungsfall nicht auf die Zerstörung durch Brandlegung gestützt, jedoch hat er den angeblichen Versicherungsfall ebenfalls durch eine vorsätzliche Handlung herbeigeführt und den Totalverlust nicht nur durch die angebliche Entwendung vorgespiegelt, sondern sogar durch eine Brandlegung, die zudem vor der Meldung des Versicherungsfalls erfolgt war, manifestiert. Weiterhin spricht die hohe Entschädigungssumme, deren Auszahlung der Angeklagte beabsichtigte und deren Höhe an der Grenze eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzusiedeln ist, für die Annahme eines besonders schweren Falles. Das Gericht verkennt nicht, dass das Regelbeispiel des § 263 Abs.3 Nr.2 StGB nur im Fall eines tatsächlichen Vermögensverlustes einschlägig gewesen wäre. Die Höhe der erstrebten Versicherungssumme zeugt jedoch bereits von einer kriminellen Energie, welche erheblich über der eines Betruges im Grundtatbestand anzusehen ist.
Diesen objektiv strafschärfend zu berücksichtigenden Umständen steht jedoch der vertypte Milderungsgrund der §§ 22, 23 StGB entgegen, da die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Aufgrund des fehlenden Fremdschadens hat das Gericht im Ergebnis dann auch in der Gesamtschau die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles verneint und der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Eine weitere Strafmilderung aufgrund der fehlenden Vollendung der Tat nach den §§ 22, 23 Abs.2 StGB kam unter diesen Umständen jedoch nicht mehr in Betracht.
Der Angeklagte ist gemäß § 263 Abs.1 StGB für die Tat mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und nunmehr seit Tatbegehung ein Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren vergangen ist. Maßgeblich strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte durch seine Tat im Ergebnis einen erheblichen Eigenschaden erlitten hat, da durch die von ihm veranlasste Zerstörung des Pkws eine Weiterverwertung des Fahrzeugs zur Ablösung des Restdarlehens ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat die Restdarlehnsumme abzuzahlen und musste für den Neuerwerb eines Pkws Sorge tragen.
Strafschärfend steht dem die erhebliche kriminelle Energie gegenüber, die sich insbesondere in der erstrebten Schadenssumme aber auch in den Umständen, dass mit der Tat die Zerstörung einer rechtlich gesehen fremden Sache und eine wahrheitswidrige Strafanzeige verbunden war, widerspiegelt. Die Anzeige der Entwendung des PKWs hat umfangreiche polizeiliche Ermittlungen ausgelöst, welche im Ergebnis jedoch zu Lasten des Angeklagten ausfielen.
Nach Abwägung der Gesamtumstände hält das Gericht die Festsetzung einer spürbaren Freiheitsstrafe für erforderlich und hat auf die schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von
1 Jahr
erkannt.
Diese Strafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er lebt in gesicherten sozialen Verhältnissen und hat durch die Tat erhebliche finanzielle Verluste zu tragen. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er durch die Hauptverhandlung ausreichend beeindruckt ist und sich diese Verurteilung als Warnung dienen lassen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
V.
Soweit die Staatsanwaltschaft Münster dem Angeklagten A1 eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tat zur Last gelegt hat, vermochte sich das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von einer Mittäterschaft noch von einer Beihilfehandlung des Angeklagten zu überzeugen.
Der Angeklagte A1 hat sich ebenfalls zur Sache nicht eingelassen. Neben den bezüglich des Angeklagten A2 getroffenen Feststellungen hat das Gericht im Hinblick auf den Angeklagten A1 folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte A1 arbeitet auch nach Beendigung seiner Ausbildung im Betrieb des Zeugen D. Er ist insbesondere für die Aufrechterhaltung des Hotelbetriebes zuständig und verfügt über umfassende Kenntnisse in den kaufmännischen und technischen Gebieten. Er fungiert als rechte Hand des Zeugen D. Im Fall einer Verhinderung des Zeugen übernimmt der Angeklagten A1 den notwendigen nächtlichen Bereitschaftsdienst. Dabei sind nächtliche Notrufe von Hotelgästen bei Schlüsselverlusten oder technischen Probleme bei Defekten von Aufzügen oder anderen technischen Geräten zu bearbeiten, was eine Anwesenheit vor Ort zwingend notwendig macht. Der Zeuge D verfügt über insgesamt 1.000 Übernachtungseinheiten in verschiedenen Hotels.
Am ##.##.2019 hatte der Zeuge D gegen 15:30 Uhr einen Notartermin in Bremen wahrzunehmen und verließ aus diesem Grund H. Da er nicht rechtzeitig bis zur letzten Fähre nach Z zurückgekehrt war, übernachtete er im dortigen Fährhaus. Er übertrug den Bereitschaftsdienst an den Angeklagten A1. Ein entsprechender Eintrag findet sich im Stundenzettel. Besondere Vorfälle in Form von Polizei- oder Feuerwehreinsätzen, welche besonders Vermerk werden, sind auf dem Stundenzettel für diese Nacht nicht verzeichnet. Auf dem Stundenzettel ist vermerkt, dass der Angeklagten A1 sowohl am ##.##.2019 wie auch am ##.##.2019 regulär gearbeitet hat.
Der Angeklagte A1 hat keine Fahrerlaubnis. Er ist mit dem ursprünglich Mitangeklagten M, welcher in B wohnhaft ist, bekannt und verfügt auch über weitere Kontakte nach B.
VI.
Diese ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Bericht der Bewährungshelferin, der Einlassung des Angeklagten A1 zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie auf den Aussagen der Zeugen D und C.
Der Zeuge C hat in seiner Aussage, die den Angeklagten M entlastet hat, auch glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass ihm der Angeklagten A1 über weitere Bekannte in B bekannt sei und dieser sich dort des Öfteren aufgehalten habe.
Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang und zum Inhalt der Tätigkeit des Angeklagten sowie zur Abwesenheit des Zeugen D am ##.##.2019 ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D. Dieser hat seine geschäftlichen Tätigkeiten, welche den Betrieb von mehreren Hotelbetrieben mit über 1.000 Übernachtungseinheiten sowie eines größeren Immobilienbetriebes umfasst, beschreiben und unter Vorlage von Übernachtungsnachweisen auch seine Abwesenheit von H am ##.##.2019 dokumentiert. Der Zeuge hat darüber hinaus Stundenzettel vorgelegt, aus denen die Tätigkeit des Angeklagten A1 sowohl am ##. wie auch am ##.##.2019 für die Firmen des Zeugen D ersichtlich ist. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Veränderung dieser Listen sind nicht erkennbar.
Der Zeuge hat erläutert, dass der Angeklagte A1 der einzige Mitarbeiter in seinem Betrieb ist, der über das notwendige Fachwissen und die Kenntnisse über die verschiedenen Standorte von Ersatzschlüsseln, Notrufeinrichtungen und sonstigen technischen Geräten verfügt. Daher sei nur der Angeklagte A1 in der Lage den nächtlichen Bereitschaftsdienst für den Zeugen D zu übernehmen.
Der Zeuge D wisse daher sicher, dass er dem Angeklagten A1 in der Nacht vom ##. auf den ##.##.2019 den Bereitschaftsdienst übertragen hat. Einen entsprechenden Vermerk habe er auf dem Stundenzettel gefertigt. Er habe keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte A1 diesen Bereitschaftsdienst nicht wahrgenommen habe.
Nach der Übernachtung sei er am ##.##.2019 um 9.00 Uhr mit der Fähre nach H zurückgefahren und so gegen 10:00 Uhr in der Firma eingetroffen. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt in der Firma gewesen sei, anderenfalls hätte er einen entsprechenden Vermerk gemacht. Er überprüfe durchaus die Anwesenheit seiner Mitarbeiter, auch wenn diese – was die Arbeit in verschiedenen Hotelbetrieben mit sich bringe, nicht immer im Büro anwesend seien. Seine Überprüfung gehe jedoch durchaus dahin, dass er die Mitarbeiter auch auf der Festnetznummer im Büro anruft, um deren Anwesenheit dort feststellen zu können.
Zunächst in einem Nebensatz hat der Zeuge erklärt, dass der Angeklagte A1 des Öfteren Probleme mit der Verwahrung von Schlüsseln und seines Mobiltelefons habe. Auf Nachfrage hat der Zeugen D seine Aussage dahingehend konkretisiert, es komme wiederholt vor, dass der Angeklagte A1 seine Schlüssel oder auch sein Mobiltelefon verlege oder irgendwo vergesse, so dass er auch über längere Zeit auf ein Ersatztelefon angewiesen sein könne. In diesem Fall erfolge eine Rufumleitung auf das Ersatztelefon.
Der Zeuge könne jedoch nicht nachhalten, ob dies auch im Tatzeitraum im Dezember 2019 der Fall gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen D ist glaubhaft. Anhaltspunkte für eine Falschaussage bestehen nicht. Vielmehr hat der Zeuge im überzeugenden Ton eines Kaufmannes und „Chefs“ deutlich gemacht, dass er die Arbeit des Angeklagten A1 zu schätzen wisse, jedoch ein Fehlverhalten nicht tolerieren würde. Seine Abwesenheit am ##.##.2019 hat der Zeuge durch die Vorlage der Buchungsbelege für das Hotel in Z belegt. Die Arbeitszeiten des Angeklagten A1 für den ##./#.##.2019 waren auf der vom Zeugen vorgelegten monatlichen Übersicht eingetragen, auch ein Bereitschaftsdienst im Zeitraum um den ##.##.2019 war dort handschriftlich in Form eines „B“ notiert.
Das Gericht sieht weder Anhaltspunkte noch ein Motiv für eine Falschaussage des Zeugen oder eine nachträglich Änderung der vorgelegten schriftlichen Dokumente. Zwar ist der Zeuge D mit der Familie der Angeklagten gut bekannt, das Gericht hält es jedoch für ausgeschlossen, dass sich der geschäftlich offenbar sehr erfolgreiche Zeuge sich allein deshalb einer Falschaussage schuldig machen wird, zumal er persönlich von diesem Verfahren nur insoweit betroffen ist, als dass er der Arbeitgeber des Angeklagten A1 ist.
VII.
Der Angeklagte A1 war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Würdigung der gesamten Beweislage, insbesondere auch der Aussage des Zeugen D, verbleiben beim Gericht Zweifel an einer Tatbeteiligung des Angeklagten A1.
Direkte Tatzeugen, die eine im Zusammenhang mit der Tat stehende Handlung des Angeklagten A1 beobachtet haben, sind nicht bekannt. Das einzige, allerdings schwerwiegende Indiz einer Tatbeteiligung ist die Ortung des vom Angeklagten A1 dauerhaft genutzten Mobiltelefons IPhone 11sowohl zur Tatzeit am ##.##.2019 im Bereich der Gaststätte wie auch am ##.##.2019 im Bereich des Abstell- und Brandortes in B.
Die Ortung des Mobiltelefons an den Tatorten deutete zunächst auch auf die Anwesenheit des Besitzers A1 bei den dort verübten Tathandlungen hin, zumal dieser das Mobiltelefon auch nach Vollendung der Tat im Jahr 2020 fortlaufend nutzte.
Das Gericht zieht den für einen Tatnachweis erforderlichen Rückschluss, dass die Ortung des Mobiltelefons die persönliche Anwesenheit des Besitzers am Tatort beweist, nicht. In der notwendigen Gesamtschau der Indizien verbleiben nämlich Zweifel an der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten A1:
a.
Das Gericht vermag bereits kein Motiv für eine Tatbeteiligung des Angeklagten A1 an der Tat seines Vaters zu erkennen. Er selbst ist nicht bezugsberechtigt aus der Kaskoversicherung. Er hat keinen persönlichen Vorteil durch die Auszahlung der Versicherungssumme oder der Neuanschaffung eines PKWs. Der Angeklagte A1 lebt nicht bei seinem Vater in Y und ist finanziell unabhängig. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ihm von seinem Vater eine Beteiligung an der Entschädigungssumme der Versicherung versprochen wurde, dass sich der Angeklagte A1 angesichts der Vielzahl der laufenden Bewährungen auf eine entsprechende Tat einlassen würde, erscheint dem Gericht jedoch auch unter Berücksichtigung der von der Bewährungshelferin geschilderten positiven Entwicklung fraglich. A1 muss bewusst sein, dass für den Fall einer neuerlichen Verurteilung ein Spielraum für eine Bewährungsstrafe nicht mehr vorhanden sein wird. Daher erscheint auch eine Tatbeteiligung aus falsch verstandener familiärer Bindung angesichts des für den Angeklagten A1 im Gegensatz zu seinem Vater erheblich höheren Risikos zwar möglich, aber nicht naheliegend.
b.
Ein weiteres Indiz welches Zweifel an einer Tatbeteiligung des Angeklagten A1 aufkommen lässt, sind die zeitlichen Umstände der Tat. Die Brandsetzung in B erfolgte am ##.##.2019, einem Dienstag. Aufgrund der Aussage des Zeugen D und dessen Eintragungen im der monatlichen Stundenübersicht steht fest, dass der Angeklagte A1 sowohl am ##.##.2019 wie auch am ##.##.2019 in H gearbeitet. Es bedeutet für A1 einen erheblichen Aufwand, während der regulären Arbeitswoche H mit einer abendlichen Fähre zu verlassen, um dann nach Y bzw. B zu fahren, um dort sich an der Brandsetzung des Pkws zu beteiligen. Er muss anschließend wieder nach Z zurückkehren, um mit der ersten Fähre am nächsten Morgen nach H zurückzufahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A1 nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und er daher entweder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sich fahren lassen oder unerlaubt trotz laufender Bewährung selbst ein Kraftfahrzeug (welches?) führen müsste. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte bei Nutzung der ersten Fähre um 06:15 Uhr seinen regulären Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr einhalten kann, nachvollziehbare Gründe für einen entsprechenden Aufwand sind jedoch nicht ersichtlich.
c.
Weiterhin hat der Zeuge D bekundet, dass er dem Angeklagten A1 in der Nacht vom ##. auf den ##.##.2019 der Bereitschaftsdienst übertragen hatte. Der Angeklagte A1 hätte in einem sehr hohen Maße seiner Arbeitsstelle und damit seine gesamte Existenz gefährdet, wenn er in der Nacht H verlassen hätte und damit seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre, nur um in dieser Nacht zum ##.##.2019 den Pkw in B in Brand setzen zu können. Das Gericht verkennt nicht, dass auch hier die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte A1 für den Fall eines Schlüsselverlustes eines Gastes oder eines ähnlichen Einsatzgrundes während des Bereitschaftsdienstes telefonisch Dritte – andere Mitarbeiter der Betriebes – bittet kann, die Einsätze für ihn vorzunehmen. Der Angeklagte musste jedoch davon ausgehen, dass dies früher oder später dem Zeugen D bekannt wird. Nach dem Eindruck, den das Gericht von dem Zeugen D gewonnen hat, hätte dieser maßgebliche Vertrauensbruch zu schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten geführt. Angesichts der konkreten Tatumstände musste der Angeklagte zudem damit rechnen, seinem Chef, dem Zeugen D, auf der morgendlichen Fähre zu begegnen, da ihm ja bekannt war, dass der Zeuge D in Z übernachtete und beabsichtigte, am nächsten Morgen nach H zurückzukehren.
Das Gericht kann unter diesen Umständen nicht nachvollziehen, warum angesichts des kurzfristig anggefallenden Bereitschaftsdienstes die Entsorgung des Pkws nach B und dessen Inbrandsetzung nicht kurzfristig auf einen anderen Tag verlegt worden wäre, wenn der Angeklagte A1 tatsächlich an der Tat seines Vaters beteiligt gewesen wäre. Es wäre für A1 leicht gewesen, seinen Vater von der Notwendigkeit der kurzfristigen Übernahme des Bereitschaftsdienstes zu informieren und die Entsorgung des Pkws auf einen anderen Tag zu verlegen.
e.
Insgesamt hat das Gericht daher Zweifel das der Angeklagte A1 tatsächlich persönlich am ##.##.2019 in Y und am ##.##.2019 in B anwesend war und sich an der Tat beteiligt hat.
Dies gilt besonders unter Berücksichtigung der ergänzenden Aussage des Zeugen D, der bekundet hat, dass der Angeklagte A1 wiederholt sein Handy verlegen oder vergessen würde. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat ungefragt, in einer Nebenbemerkung, darauf verwiesen, dass der Angeklagte A1 Probleme mit seinen Schlüsseln und Handys habe. Erst auf Nachfrage hat er konkret ausgeführt, der Angeklagten verlege ständig Schlüssel oder verliere sein Handy, so dass er regelmäßig mit Ersatz ausgestattet werden müsse, bis die Dinge wieder auftauchen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge diese Aussage bewusst eingesetzt hat, um das Gericht zu beeinflussen, vielmehr erscheinen die Angaben im Zusammenhang mit den Antworten auf Fragen zur Tätigkeit und Persönlichkeit des Angeklagten A1 lebensnah, plausibel und ehrlich.
Demnach ist in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte A1 sein Mobiltelefon bei einem Besuch seines Vaters vergessen hatte. Entweder hatte A1 dies selbst im VW Touareg vergessen oder der Angeklagte A2 hatte das Handy in den Pkw gelegt hatte, um es A1 zurückgeben zu können. Unter diesen Umständen könnte das Handy dem Fahrzeug des Vaters zunächst nach B zum Brandort gelangt sein, wo es sodann von einem unbekannten Täter vor der Inbrandsetzung aus dem Fahrzeug entfernt und später an den Angeklagten A1 wieder übergeben wurde.
Angesichts eines nicht erkennbaren Motivs, der Arbeitstätigkeit auf H und die gesamten zeitlichen und räumlichen Umstände vermag sich das Gericht daher auch unter Berücksichtigung der bekannten Kontakte des Angeklagten A1 nach B nicht von der Mittäterschaft oder einer anderweitigen Tatbeteiligung des Angeklagten A1 zu überzeugen. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass dieser selbst oder ein von ihm auch vermittelter Bekannter aus B, der den abgelegenen Brandort aufgrund seiner Ortkenntnis ausgewählt hat, an der Tat beteiligt war, angesichts fehlender konkreter Beweise handelt es sich dabei um Spekulationen, die letztlich keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung bilden können.
VIII.
Der Angeklagte A1 war daher mit der Kostenfolge des § 267 StPO freizusprechen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Angeklagten A2 folgt aus § 465 StPO.