Erinnerung gegen Kostenrechnung: Festsetzung der Gebühr für Hofübergabevertrag nach Nr.15112 KV GNotKG
KI-Zusammenfassung
Der Übertragsnehmer erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse wegen der Gebühr für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages. Zentral war, welcher Gebührentatbestand des GNotKG anzuwenden ist. Das Amtsgericht wendet die Auffangregelung Nr.15112 KV an und setzt die Gebühr auf 1.231 € fest. Eine anderweitige Zuordnung nach HöfeO wurde verneint, da die Genehmigung grdstvg-rechtlicher Natur sei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung erfolgreich; Gebühren auf 1.231 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Generalklausel Nr.15112 KV GNotKG ist auf sonstige, nicht speziell geregelte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht anwendbar und führt zur Ansetzung von 0,5 der Gebühr aus Tabelle A zu § 34 GNotKG.
Ein Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Angelegenheit i.S. von § 18 Abs. 1 HöfeO und fällt primär in den Anwendungsbereich des GrdstVG.
Bei gerichtlicher Genehmigung eines Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht ist die materielle Prüfung und die Inhaltskontrolle nach den Versagungsgründen des GrdstVG vorzunehmen.
Gebühren für Zustellungen sind nur bei entsprechendem Umfang der Zustellungen nach den einschlägigen Nr. des KV GNotKG anzusetzen; bei geringer Zustellungszahl können solche Gebühren entfallen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 9/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Erinnerung des Übertragsnehmers gegen die Kostenrechung der Oberjustizkasse Hamm vom 25.8.2014 – X 700944144387X – hin werden die zu zahlenden Kosten auf 1.231,- € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist gem. § 81 GNotGK zulässig und auch begründet. Die Gebühr für das Verfahren auf Genehmigung des Hofübergabevertrages beläuft sich nach Nr. 15112 KV GNotKG bei dem Gegenstandswert von 310.864,- € auf 0,5 der Gebühr gem. der Tabelle A zu § 34 GNotKG, rechnerisch somit auf 1.231,- €. Gebühren für die Zustellungen fallen daneben angesichts der geringen Zahl der Zustellungen nach Nr. 31002 KV GNotKG nicht an.
Abschnitt 1 des fünften Hauptabschnittes von Teil 1 des Kostenverzeichnisses GNotGK regelt die Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen. Das vorliegende Verfahren fällt unter die “Verfahren im Übrigen”, für welche nach der Generalklausel Nr. 15112 KV nur 0,5 der Gebühr der Tabelle A zu § 34 GNotKG anzusetzen ist. Der Gebührentatbestand unter Nr. 15112 KV enthält einen Auffangtatbestand für alle anderweitig nicht geregelten Gebührentatbestände (vgl. BT-Drucksache 17/115471 – neu – Seite 213).
Eine anderweitige Regelung liegt nicht vor. Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages fallen nicht unter Nr. 15110 KV GNotKG. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Nr. 15110 durch Ziff. 4. gerade nicht alle Verfahren erfasst, bei denen Regelungen der HöfeO zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die speziellen Bestimmungen unter Nr. 15110 Ziff. 2. und Ziff. 3. KV GNotKG andernfalls überflüssig wären.
Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hofübergabevertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge fallen nicht als “sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO” unter Ziff. 4. der Nr. 15100 KV GNotKG. Bei der Genehmigung eines Hofübergabevertrages handelt es sich nämlich nicht um eine Angelegenheit nach der HöfeO im Sinne von § 18 Abs. 1 HöfeO; die Hofübergabe stellt die Übereignung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks dar und bedarf deshalb der Genehmigung nach dem GrdstVG. Die gegenüber § 18 HöfeO spezielle Regelung in § 17 Abs. 3 HöfeO regelt, dass die Genehmigung nach dem GrstVG nicht durch die nach dem GrdstVG eigentlich zuständige Behörde zu erteilen ist, sondern durch das Landwirtschaftsgericht. Die gerichtliche Inhaltskontrolle erfolgt dabei nach dem GrstVG. Die Versagungsgründe nach dem GrstVG werden in erster Linie oder sogar ausschließlich für maßgeblich gehalten (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 10. Aufl. § 17 mit umfangreichen weiteren Nachw.).
Bei den Genehmigungsverfahren handelt es sich zudem um routinemäßige Massenverfahren ohne großen Aufwand, die nach den Vorschriften der bisherigen KostenO privilegiert waren. Würde die Genehmigung durch die nach dem GrstVG zuständige Behörde erteilt, entstünden den Beteiligten gar keine Kosten. Dass die bisherige Privilegierung für diese gerichtlichen Massenverfahren entfallen sollte, erscheint wenig wahrscheinlich. Zwar sollte nach den Erläuterungen BT-Drucksache 17/115471 – neu – Seite 213 die Privilegierung nicht übernommen werden für Verträge aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nummer 2 LwVfG); dass damit aber auch die massenhaften und wenig aufwendigen Verfahren bei Übergabe eines Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gemeint gewesen sein könnten, dürfte auch angesichts des Schutzweckes der Höfeordnung kaum anzunehmen sein. Die Höfeordnung will landwirtschaftliche Betriebe möglichst geschlossen und zu tragbaren Bedingungen im Erbfall erhalten. Dieser Zweck würde bei einer anderen Auslegung der neuen Regelungen des GNotKG gefährdet. Die Höhe der gegenstandsbezogenen, nunmehr einer indirekten Steuer nahekommenden Gebühren nach dem neuen GNotKG könnte nämlich die Hofeigentümer veranlassen, die Hofvermerke zur Vermeidung der erheblichen Kosten löschen zu lassen. Zwar würde die Genehmigung des Übergabevertrages durch die dann nach dem GrstVG zuständige Behörde keine Gebühren mehr verursachen, der Schutz der HöfeO würde damit aber vollständig entfallen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für denjenigen, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Coesfeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.