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Amtsgericht Coesfeld·12 F 324/18·13.12.2018

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für Kind X (§ 158 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Coesfeld bestellt für das Kind X Frau S zur Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG. Im Beschluss wird festgestellt, dass die Verfahrensbeiständin berufsmäßig tätig ist. Ihr werden zusätzlich die Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Maßnahme dient der Wahrung des Kindeswohls.

Ausgang: Bestellung der Verfahrensbeiständin für das Kind nach § 158 FamFG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann nach § 158 FamFG eine Verfahrensbeiständin bestellen, um die Interessen des Kindes im Verfahren zu wahren.

2

Die Bestellung einer Verfahrensbeiständin kann an eine berufsmäßig tätige Person erfolgen und das Gericht kann dies im Beschluss feststellen.

3

Dem Verfahrensbeistand können ergänzende Aufgaben übertragen werden, insbesondere Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen.

4

Das Gericht kann die Verfahrensbeiständin zur Mitwirkung an der Herbeiführung einvernehmlicher Regelungen verpflichten, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Relevante Normen
§ 158 FamFG

Tenor

wird für das Kind X

Frau S

zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.