Themis
Anmelden
Amtsgericht Coesfeld·12 F 309/18·14.11.2018

Einstweilige Anordnung: Genehmigung vorläufiger Unterbringung in geschlossener Gruppe

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht genehmigt im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Gefahr in Verzug ohne vorherige Anhörung die vorläufige Unterbringung des Minderjährigen in einer geschlossenen Gruppe. Grundlage sind ärztliches Attest, frühere Beschlüsse und die Annahme erheblicher Eigengefährdung aufgrund psychischer Störungen und familiärer Probleme. Ein Verfahrensbeistand wird bestellt; die Anhörung des Minderjährigen wird nachgeholt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbringung des Minderjährigen wegen Gefahr in Verzug familiengerichtlich genehmigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gefahr in Verzug kann das Familiengericht gemäß FamFG eine vorläufige Unterbringung auch ohne vorherige Anhörung des Minderjährigen anordnen.

2

Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1631b BGB liegen vor, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten und sonstiger Tatsachen eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl besteht.

3

Die sofortige Wirksamkeit einer familiengerichtlichen Anordnung ist bei Eilbedürftigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG anzuordnen.

4

Eine unterlassene Anhörung des Minderjährigen wegen Eilbedürftigkeit kann durch nachträgliche Anhörung ersetzt werden; die Entscheidung bleibt bis dahin wirksam.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 332, § 167 Abs. 1 FamFG, § 312 Nr. 1 FamFG§ 1631b BGB§ 151 Ziff. 6 FamFG§ 324 FamFG

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird wegen Gefahr in Verzug ohne vorherige Anhörung des Minderjährigen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Gruppe des Q, L-Straße ##, ##### A, bis längstens zum ##.##.2018 familiengerichtlich genehmigt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Zur Verfahrensbeiständin wird bestellt:

Frau S.

Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus. Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Die Anhörung des Minderjährigen wird am ##.##.2018, 10.00 Uhr, Zimmer 111, nachgeholt.

Gründe

2

Die Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 331 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 332, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1 FamFG.

3

Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringungsmaßnahme gemäß § 1631 b BGB gegeben sind und mit einem Aufschub der Genehmigung zur Unterbringung in eine geschlossene Gruppe des Q eine erhebliche Gefahr für den Minderjährigen verbunden wäre. Insoweit wird auf das ärztliche Attest der Ärztin Frau W vom 29.10.2018 und auf den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom ##.##.2018 in dem Verfahren 15 F ####/18 AG Marl verwiesen. Der Betroffene leidet an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotion sowie mangelnder Anpassung an schulische Anforderungen und Unstimmigkeiten mit Mitschülern. Dazu kommen eine gestörte und atypische Familiensituation und ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom.

4

Da Gefahr besteht, dass C1 sich aus der zurzeit bestehenden freiwilligen Unterbringung entfernt, ist die Unterbringung in einer geschlossenen Gruppe nach wie vor dringend erforderlich, um eine erhebliche Eigengefährdung des Betroffenen auszuschließen.

5

Nach telefonischer Mitteilung des Q wünscht C1 selbst die Rückkehr in die geschlossene Gruppe ##.

6

Die Anhörung des Minderjährigen war wegen Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich und wird zu dem genannten Termin nachgeholt.

7

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus den §§ 151 Ziffer 6, 324 FamFG.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist der von der Unterbringung betroffene Minderjährige, wenn er bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie ein für ihn bestellter Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Ferner sind beschwerdeberechtigt die Eltern des Minderjährigen, wenn er bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern des Minderjährigen, von ihm benannte Personen seines Vertrauens und der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

10

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Minderjährige kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Legt der Minderjährige das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk er untergebracht ist, muss die Beschwerde ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.