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Amtsgericht Coesfeld·11 C 301/03·24.11.2003

Klage auf Deckung durch Jagdhaftpflicht – Anerkennung des Jagdhundes fehlt

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Jäger begehrt von seiner Jagdhaftpflichtversicherung Deckung für einen Schaden, den seine Hündin verursacht haben soll. Streitpunkt ist, ob der Hund im Sinne der Versicherungsbedingungen als "anerkannt" gilt. Das Gericht legt die Klausel nach ihrem Wortlaut aus und verlangt eine gesonderte Anerkennung bzw. Prüfbescheinigung. Mangels solcher Anerkennung wird die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Deckungsleistung abgewiesen, da die erforderliche Anerkennung/Brauchbarkeitsprüfung des Hundes fehlt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist der eindeutige Wortlaut maßgeblich; zusätzliche Voraussetzungen (z. B. "anerkannt") sind zu beachten.

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Versicherungsschutz für einen Jagdhund setzt—wenn die AVB dies verlangen—neben Rasse und jagdlicher Eignung eine gesonderte Anerkennung oder eine offizielle Brauchbarkeitsprüfung voraus.

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Ein in fachlicher Terminologie verwendeter Anerkennungsbegriff verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Kenntnisnahme einschlägiger Prüfungsordnungen; unstreitige Nichtvorlage einer Anerkennung schließt Deckung aus.

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Fehlt die vom Versicherer vorausgesetzte Anerkennung des Hundes, besteht kein Anspruch auf Deckungsleistung aus der Jagdhaftpflichtversicherung.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 30 Landesjagdgesetz§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Jäger. Er ist Halter eines in den M. von ihm erworbenen Hundes "Deutsch-Langhaar". Zwischen den Parteien ist zum 01.04.2002 eine Jagdhaftpflichtversicherung einschließlich Hund zustande gekommen. Auf die Risikobeschreibung und besonderen Bedingung zur Jagd- und Haftpflichtversicherung Bl. 5 der Akte wird Bezug genommen: Eine Jagdgebrauchsprüfung hat der Hund des Klägers nicht abgelegt.

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Der Kläger behauptet, am 21.04.2003 sei es im Haus L-Straße in N zu einem Schadensfall gekommen. Die Hündin des Klägers habe mit dem

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Leinenende eine Lampe vom Tisch gezogen und zu Boden geworfen.

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Unstreitig hat die Beklagte die Regulierung des angemeldeten Schadens unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen abgelehnt. Der Kläger meint, es ist allgemein bekannt, dass der Deutsch-Langhaar ein anerkannter Jagdhund sei, so dass der Hund den Versicherungsbedingungen unterfalle. Jedenfalls sei diese so ungenau, dass Auslegungsprobleme zu Lasten der Beklagten gingen.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den vom Kläger gehaltenen Hund den am 21.04.2003 in N zu Hause L-Straße angerichteten Schaden Deckungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Hund des Klägers weise die nach den Versicherungsbedingungen als Voraussetzung aufgestellte anerkannte jagdliche Brauchbarkeit nicht auf. Hierbei handele es sich um einen Fachbegriff der Jagdverbände. Eine solche Anerkennung durch eine Brauchbarkeitsprüfung habe das Tier des Klägers, was unstreitig ist, nicht erfahren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den geltend gemachten Schadensfall einzustehen, da die Hündin des Klägers den Versicherungsbedingungen nicht unterfällt. Bei dem Hund des Klägers handelt es sich nicht um einen anerkannten

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Jagdgebrauchshund im Sinne der Risikobeschreibung und besonderen Bedingungen zu Jagdhaftpflichtversicherung der Beklagten. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen bereits nach ihrem Wortlaut. Zwar mag es sich bei dem Tier des Klägers um einen Jagdgebrauchshund handeln, was sich aus der Rasse und der Eignung zur Jagd ergeben kann, diese jedoch nicht anerkannt. Das Erfordernis des Anerkenntnisses in den Versicherungsbedingungen macht auch für einen unbefangenen Dritten erkenntlich, dass neben der Jagdeignung auch ein Anerkenntnis dieser Eignung als Bedingung für die Jagdhaftpflichtversicherung vorausgesetzt wird. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe die Jagdeignung für seinen Hund anerkannt, da dies ersichtlich nicht ausreicht, um Versicherungsschutz zu gewähren. Insoweit folgt aus dem zusätzlichen Erfordernis der Anerkennung erkennbar, dass der Hund entweder von der Beklagten selbst als Jagdgebrauchshund anerkannt werden muss oder durch unabhängige dritte Institutionen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Jäger insoweit auch die Richtlinien zur Feststellung von Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen bekannt sein müssen. Daraus ist ersichtlich, dass Brauchbarkeitsprüfungen grundsätzlich nur von den Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden können, wobei diese auch einen Verein dem Jagdgebauchshundeverband angehört, mit der Durchführung beauftragen können. Angesichts des Umstandes, dass seitens der Jägerschaft ausdrückliche Regelungen für die Anerkennung eines Jagdgebrauchshundes geschaffen werden, ist für den Versicherungsnehmer einer Jagdhaftpflichtversicherung, der als Jäger über entsprechende Kenntnisse der Jagdregelungen verfügen muss, ausreichend deutlich erkennbar, dass insoweit die Mitversicherung eines Jagdhundes nur in Betracht kommt, wenn offizielle Prüfbescheinigungen vorliegen. Insoweit setzt auch § 30 Landesjagdgesetz voraus, dass bei der Jagd brauchbare Jagdhunde zu verwenden sind. Dementsprechend sind gerade Vorschriften zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden mit entsprechenden Prüfungsordnungen und Richtlinien erlassen worden.

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Hund des Klägers unstreitig nicht, so dass

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Versicherungsschutz seitens der Beklagten für den Hund nicht zu gewähren ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.