GOÄ-Abrechnung PET in Klinik: 15% Minderung nach § 6a GOÄ und Nr. 5489 nur einmal
KI-Zusammenfassung
Der Radiologe verlangte restliches Honorar aus einer privatärztlichen PET-Untersuchung während eines stationären Klinikaufenthalts. Streitpunkt waren die Gebührenminderung nach § 6a GOÄ, die Mehrfachberechnung der Nr. 5489 GOÄ sowie die Erstattungsfähigkeit von Nuklidkosten. Das Gericht sprach dem Kläger 802,20 EUR zu, kürzte aber die Rechnung wegen stationären Bezugs um 15 % und strich eine doppelte Abrechnung der Nr. 5489. Nuklidkosten waren erstattungsfähig; die Forderung war trotz teilweiser Unrichtigkeit der Rechnung fällig.
Ausgang: Klage auf restliches privatärztliches Honorar teilweise zugesprochen; Kürzung wegen § 6a GOÄ und doppelter Nr. 5489 GOÄ, Nuklidkosten erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Privatärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt erbracht werden, unterliegen der Gebührenminderung nach § 6a GOÄ; maßgeblich ist dabei der Blickwinkel des Patienten auf den Behandlungszusammenhang.
Erbringt ein Arzt Leistungen in einem vom Krankenhaus organisatorisch und wirtschaftlich getrennten Zentrum, kann er als „anderer niedergelassener Arzt“ i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 2 GOÄ anzusehen sein; die Minderung beträgt dann 15 %.
Die Gebührenminderung nach § 6a GOÄ dient der pauschalen Vermeidung von Doppelbelastungen und greift unabhängig davon ein, ob im Einzelfall tatsächlich Sach- oder Personalkosten doppelt abgerechnet werden.
Die Gebührennummer 5489 GOÄ ist bei einer PET-Untersuchung grundsätzlich nur einmal abrechnungsfähig, auch wenn mehrere Körperregionen untersucht werden, solange die GOÄ keine ausdrückliche regionale Differenzierung vorsieht.
Auslagen nach § 10 GOÄ (insbesondere Material-/Nuklidkosten) können auch bei geminderten Gebühren nach § 6a GOÄ erstattet verlangt werden, wenn sie nicht bereits im Pflegesatz enthalten sind; eine inhaltlich teilweise unrichtige, aber den formellen Anforderungen des § 12 GOÄ genügende Rechnung lässt die Fälligkeit unberührt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,20 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17.06.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Restforderung aufgrund einer ärztlichen Behandlung des Klägers.
Der Kläger ist Radiologe. Er führte am 17.03.1999 bei der Beklagten eine Untersuchung mittels der PET-Methode durch und rechnete die Leistungen mit Rechnung vom 07.04.1999 privatärztlich ab. Auf die Rechnung Blatt 14 der Akten wird Bezug genommen. Auf die Rechnungssumme von 5.509,53 DM hat die Beklagte 2.000,00 DM gezahlt.
Die Beklagte befand sich vom 11.03.1999 bis zum 17.03.1999 in stationärer Behandlung in der S.-Klinik in N. Dort wurden erhöhte Laborwerte abgeklärt, nachdem der Beklagten in den Jahren zuvor ein Tumor entfernt worden war. Der Kläger ist in der S.-Klinik als Chefarzt der radiologischen Abteilung tätig. Die Untersuchung nach der PET-Methode diente auch dazu, eine mögliche Streuung der Tumore auszuschließen. Die Anwendung dieser Methode ist nicht an die stationäre Behandlung gebunden und kann ambulant durchgeführt werden.
Der Kläger behauptete, das PET-Untersuchungszentrum sei vollständig aus der S.-Klinik ausgegliedert. Sämtliche Personal- und Sachkosten würden von ihm alleine getragen. Er betreibe das Zentrum als niedergelassener Arzt. Auf die Bescheinigung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Blatt 71 der Akten) wird Bezug genommen. Es seien Nuklidkosten in Höhe von 1.293,40 DM angefallen. Der Kläger habe diese Kosten entsprechend der ihm erteilten Rechnung vom 17.03.1999 (Blatt 102 der Akten) selbst ausgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.794,39 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die in Rechnung gestellte Behandlung sei durch den Kläger in seiner Funktion als Chefarzt der radiologischen Abteilung der S.-Klinik erfolgt. Daher sei nach § 6 a GOÄ eine Gebührenminderung von 25 % vorzunehmen, da eine einheitliche medizinische stationäre Behandlung der Leistungen des Klägers und des Krankenhauses vorgelegen habe. Der Kläger habe die Nuklidkosten als Sachkosten nicht berechnen dürfen, da diese bereits im Pflegesatz des Krankenhauses enthalten gewesen seien. Bei gesetzlich Versicherten würden diese über den Pflegesatz abgerechnet werden, sodass dem Krankenhaus nach der Bundespflegesatzverordnung es verwehrt gewesen wäre, die Materialkosten gesondert zu berechnen. In diesem Fall sei auch bei Privatpatienten die Abrechnungsfähigkeit nach 3 10 GOÄ nicht gegeben, da die Beklagte mit dem an die S.-Klinik gezahlten Pflegesatz bereits die Materialauslagen bezahlt habe.
Die Ziff. 5489 GOÄ sei unabhängig von der Anzahl der behandelten Regionen im Rahmen einer Behandlung nach der PET-Methode nur einmal abrechnungsfähig.
Mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung sei der Restbetrag im Übrigen nicht fällig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aufgrund der Rechnung vom 07.04.1999 ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 802,20 EUR (1.568,96 DM) gegen die Beklagte zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Rechnung gemäß § 6 a GOÄ um 15 % zu mindern ist und die Ziff. 5489 GOÄ lediglich einmal berechnet werden kann.
I.
§ 6 GOÄ
Der Kläger ist verpflichtet, die Gebühren für seine privatärztliche Tätigkeit nach § 6 a GOÄ um 15 % zu mindern, da er eine stationäre privatärztliche Leistung als niedergelassener Arzt erbracht hat.
Nach § 6 a GOÄ sind bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 % von 100 zu mindern; abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 % von 100.
Der Kläger ist als Betreiber des PET-Zentrums als anderer niedergelassener Arzt im Sinne von § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ anzusehen. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die Leistungen nicht als Chefarzt der Abteilung für Radiologie der S.-Klinik, sondern als niedergelassener Arzt und Betreiber des PET-Zentrums erbracht hat. Der Zeuge E hat insoweit glaubhaft bekundet, dass das Gerät zur Durchführung der PET-Untersuchungen nicht der S.-Klinik, sondern allein dem Kläger gehört, das die hier anfallenden Personal- und Sachkosten dementsprechend alleine trägt. Das PET-Zentrum wird in vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten unabhängig von der S.-Klinik selbständig betrieben. Es würden dort auch Patienten behandelt, die nicht in der S.-Klinik aufgenommen sind. Damit ist die PET-Untersuchung nicht als originäre stationäre Leistung eines Chefarztes der S.-Klinik, sondern als Leitung eines anderen niedergelassenen Arztes anzusehen. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen E, wird durch die Bescheinigung der Ärztekammer Westfalen-Lippe belegt, wonach der Kläger unter der Anschrift des PET-Zentrums privatärztlich niedergelassen ist. Der Kläger nimmt damit Tätigkeiten vor, die nicht in die Kostenstruktur des Krankenhauses einfließen, so dass er – auch wenn die Tätigkeit in angemieteten Räumlichkeiten der S.-Klinik erfolgt – rechtlich bei Durchführung der PET-Untersuchungen als anderer niedergelassener Arzt anzusehen ist, auch wenn es im Übrigen Behandlungen in seiner Eigenschaft als Chefarzt der Radiologie in der Klinik selbst durchführt.
Die Leistungen sind jedoch als stationäre Leistungen anzusehen. Maßgeblich bei der Abgrenzung von stationären und nicht stationären Leistungen ist der Blickwinkel des Patienten. Vorliegend komm hinzu, dass bereits aufgrund der äußeren Umstände, nämlich des unmittelbar in den Klinikbetrieb eingegliederten Leistungsortes und der gleichzeitigen Funktion des Klägers als Chefarzt, von einer stationären Behandlung auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 GOÄ. Demzufolge rechtfertigt sich die angeordnete Gebührenminderung, da eine Doppelberechnung von Sach- und Personalkosten verhindert werden soll, welche einerseits mit dem an das Krankenhaus für die stationäre Behandlung zu zahlenden Pflegesatzes abgegolten werden, andererseits jedoch auch bei der Berechnung privatärztlicher Leistungen nach § 4 Abs. 3 GOÄ Berücksichtigung findet. § 6 GOÄ ist daher als Schutzvorschrift für den Patienten anzusehen, der Abrechnungsprobleme pauschal lösen will. Daher ist unerheblich, ob im Einzelfall eine Doppelabrechnung tatsächlich erfolgt (vgl. BGH Urteil vom 23.06.2002 III. ZR 186/01). Soweit sich der Patient in stationärer Behandlung befindet, wird die Minderungspflicht nicht dadurch aufgehoben, dass das Krankenhaus eine ärztliche Leitung an außenstehende Dritte vergibt, da aus Sicht des Patienten insoweit er für seine Behandlung durch Zahlung des Pflegesatzes ausgesorgt hat. Die stationäre Behandlung der Beklagten erfolgt zur Nachbehandlung einer Tumorerkrankung, insbesondere zum Ausschluss von Neuerkrankungen nach Feststellung erhöhter Laborwerte. Aus Sicht der Beklagten waren alle im Zusammenhang mit dieser Einweisung erbrachten medizinischen zweckmäßigen und notwendigen Leistungen, wozu unstreitig auch die vom Kläger durchgeführte Untersuchung gehörte, Leistungen, die im Rahmen der stationären Behandlung erfolgten.
Da die Regelung des § 6 a GOÄ nicht abdingbar ist, ist es für die Beurteilung,
ob stationäre oder nicht stationäre Leistungen erfolgt sind unerheblich, ob der Kläger die Beklagte bei Abschluss des Vertrages darauf aufmerksam gemacht hat, dass das PET-Zentrum unabhängig von der S.-Klinik betrieben wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass im PET-Zentrum auch nicht in der S.-Klinik aufgenommene Patienten ambulant behandelt werden, da jedenfalls im konkreten Fall der Beklagten gleichzeitig eine stationäre Behandlung in der S.-Klinik erfolgte und damit automatisch eine Gebührenminderung eintritt.
II.
Ziff. 5489 GOÄ
Die Rechnung war um weitere 1.539,00 DM zu kürzen, da der Kläger zu Unrecht die Ziff. 5489 GOÄ zweimal berechnet hat. Diese kann nämlich auch bei der Untersuchung zweier Regionen (Thorax und Abdomen und/oder Beckenorgane) lediglich einmal angesetzt werden. Soweit der Kläger geltend macht, unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 05.11.1999, die Ausführungen in Ziff. 5489 GOÄ "Darstellung in mehreren Ebenen", beziehe sich nicht auf unterschiedliche Regionen sondern auf verschiedene mögliche Darstellungsweisen einer Region, so dass insoweit ein mehrfacher Ansatz der Ziff. 5489 GOÄ möglich sei, zeigt der Vergleich der Regelung der Nr. 5489 GOÄ mit anderen Regelungen, die gerade ausdrücklich eine Differenzierung zwischen verschiedenen Körperregionen vorsehen, dass eine PET-Untersuchung nur einmal berechnungsfähig ist. So ist im Bereich der Computertomografie für verschiedene Körperregionen eine gesonderte Abrechnungsnummer vorgesehen. Auch ist eine Differenzierung zwischen der Untersuchung einer Region und dem ganzen Körper vorgesehen. Dies wird, entsprechend den Ausführungen des Klägers zur technischen Entwicklung der PET-Untersuchungsgeräte historisch dadurch begründet, dass es bei älteren Geräten technisch gar nicht möglich war, mehrere Körperregionen auf einmal zu untersuchen, wie es jetzt der Fall ist. Doch allein die technische Weiterentwicklung der Geräte rechtfertigt es nicht, eine mehrfache Abrechnungsmöglichkeit vorzusehen. Insoweit obliegt es dem Verordnungsgeber, eine differenzierte Regelung zu entwickeln, wenn dies gewollt ist. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass eine Pauschalgebühr, völlig unabhängig davon, ob nur einzelne Organe, mehrere Organe, mehrere Regionen oder der gesamte Körper untersucht wird, abgerechnet werden kann. Für die Richtigkeit dieser Rechtsansicht spricht auch, dass ansonsten eine genauere Differenzierung, wann verschiedene Körperregionen, die eine gesonderte Abrechnung rechtfertigen könnten, nicht getroffen wurde, so dass diese je nach Betrachtungsweise willkürlich jedenfalls ohne Grundlage in der GOÄ durch die einzelnen Ärzte erfolgen könnte. Es verbleibt daher bei der einfachen Abrechnungsmöglichkeit, unabhängig davon ob einzelne Körperregionen jeweils noch in unterschiedliche Ebenen aufgeteilt worden sind. Insoweit hat der Verordnungsgeber lediglich eine Differenzierung in den Abrechnungsmöglichkeiten zwischen Ziff. 5489 und 5488 getroffen.
III.
Nuklidkosten
Der Kläger kann die Nuklidkosten von der Beklagten erstattet verlangen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Ziff. 1 u. 3 GOÄ in Verbindung mit § 6 a Abs. II 2. Halbsatz GOÄ. Demzufolge kann auch bei vorzunehmender Minderung der Gebühren eine Auslagenberechnung nach § 10 GOÄ erfolgen.
Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussage des Zeugen E zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in Rechnung gestellten Nuklidkosten jedenfalls nicht im Pflegesatz der S.-Klinik enthalten sind, so dass die Beklagte daraus keine Rechte herleiten kann. Der Kläger hat durch die Vorlage der Rechnungen darüber hinaus bewiesen, dass die Nuklidkosten in der Rechnung
ausgewiesenen Höhe tatsächlich entstanden sind. So ist das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Summen und des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Lieferdatum 17.03. und den an diesem Datum erfolgten Untersuchung der Beklagten davon überzeugt, dass der Kläger eine Rechnung vorgelegt hat, welche die bei der Untersuchung der Beklagten verwandten Nuklide betrifft. Eine Ungleichbehandlung von gesetzlich- und privatversicherten Patienten vermag das Gericht insoweit auch nicht zu erkennen, da nach Aussage des Zeugen E insoweit auch feststeht, dass es auch bei der Untersuchung von gesetzlich versicherten Patienten die entstehenden Kosten von dem Kläger gegenüber der Klinik mit einer Pauschale abgerechnet werden. Dass eine Differenzierung bei Privatpatienten, bei denen eine Abrechnungsmöglichkeit nach GOÄ vorgesehen ist, erfolgt, ist insoweit nicht zu beanstanden, jedenfalls liegt keine dem Grundgesetz widersprechende Ungleichbehandlung vor.
Im Übrigen ist die Beklagte, die sich auf einen Ausnahmetatbestand der vorgenannten Regelungen der GOÄ beruft, beweis- und darlegungsfähig geblieben, so dass sie zur Erstattung der geltend gemachten Nuklidkosten in vollem Umfang verpflichtet ist.
IV.
Zurückbehaltungsrecht
Der Beklagten steht auch kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht an der Klageforderung zu. Insbesondere kann sie sich nicht auf eine mangelnde Fälligkeit der Forderung aufgrund des Verstoßes gegen § 10 GOÄ berufen, da der Kläger eine mit den Anforderungen des § 12 entsprechende Rechnung unter dem 07.04.2000 vorgelegt hat. Der Umstand, dass diese Rechnung in einigen Punkten, wie vom Gericht unter Ziff. I. u. II. festgestellt, unrichtig ist, steht der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen. § 12 GOÄ soll lediglich die Nachprüfbarkeit der Rechnung anhand der dort vorgegebenen Inhalte gewährleisten, die inhaltliche Richtigkeit wird nicht vorausgesetzt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB alter Fassung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.