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Amtsgericht Coesfeld·10 VI 78/91·15.10.2012

Beschluss: Erbschein – Auslegungstestament als Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtErbscheinsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einen Erbschein nach einem eigenhändigen Testament von 1985; ein früher erteilter Erbschein für B war nach dessen Tod eingezogen. Streitpunkt ist, ob eine Nacherbfolge oder nur eine Ersatzerbschaft angeordnet wurde. Das Gericht stellt die für die Erteilung erforderlichen Tatsachen fest, stellt die Erteilung bis zur Rechtskraft zurück und weist die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück, weil das Testament als Nacherbfolge im Sinne des wirklichen Willens auszulegen ist.

Ausgang: Feststellung der zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen getroffen; Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt; Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist vorrangig der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln; bei juristischen Laien ist nicht von Kenntnis der juristischen Fachbegriffe auszugehen.

2

Die Bezeichnung einer Person als „Ersatzerbe“ kann als Anordnung einer nachgelagerten Nacherbfolge (Vorerbe/Nacherbe) ausgelegt werden, wenn der Gesamtzusammenhang und der Wille der Erblasserin dies eindeutig erkennen lassen.

3

Die Zweifelsregel des § 2102 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung den Willen des Erblassers klar und eindeutig ergibt.

4

Eine Beschwerde gegen die Aufhebung bzw. den Widerruf eines zuvor eingezogenen Erbscheins ist unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung des Erbscheins nicht dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 2102 Abs. 2 BGB§ 75 FamFG§ 58 FamFG§ 566 Abs. 2 bis 8 ZPO

Tenor

Die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden  für

    festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird

    ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses

    Beschlusses zurückgestellt.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beteiligten sind die noch lebenden Kinder der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes.

3

Die Erblasserin verfasste unter dem 15.03.1985 ein eigenhändiges Testament, in welchem es u. a. heißt:

4

„Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn B, geb. am xxx, ein. Sollte er versterben, bevor er selbst eigene Kinder hat, bestimme ich als den Ersatzerben meinen Sohn X, geb. am xxx.“

5

Am 18.06.1991 erteilte das Amtsgericht Coesfeld dem Erben B einen Erbschein, der den Zusatz enthielt: „Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein, falls der Vorerbe verstirbt, bevor er selbst eigene Kinder hat. Aufschiebend bedingter Nacherbe ist X, geb. am xxx, wohnhaft N, Q xx. Der Vorerbe ist nicht zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt.“

6

Der Erbe B verstarb in der Zeit vom xxx bis xxx, woraufhin das Amtsgericht Coesfeld den am 11.06.1991 erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit einzog und für kraftlos erklärte.

7

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass in dem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet sei und beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

8

Der Beteiligte zu 2. tritt der Erteilung des Erbscheins entgegen und erhebt zugleich Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins vom 18.06.1991.

9

Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, es sei lediglich eine Ersatzerbschaft angeordnet worden, da die Erblasserin die Anordnung einer den Sohn xxx einschränkenden Nacherbfolge nicht gewollt habe.

10

Der Antragsteller ist mit dem Tod des B aufgrund des Testamentes vom 15.03.1985 Alleinerbe der Erblasserin geworden. Die Auslegung des Testamentes ergibt, dass die Erblasserin den verstorbenen B auflösend bedingt lediglich als Vorerben für den Fall eingesetzt hat, dass er verstirbt, bevor er selbst eigene Kinder hat und sie den Antragsteller für den Eintritt des Nacherbfalles zum Nacherben bestimmt hat.

11

Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Erblasserin war juristische Laiin, so dass nicht davon ausgegangen werden  kann, dass ihr der Bedeutungsunterschied der Begriffe Nacherbe und Ersatzerbe bekannt waren. Vielmehr bedeutete das Wort „Ersatz“ für einen juristischen Laien lediglich, dass eine Person an die Stelle einer anderen tritt, sobald die hierfür gesetzte Bedingung eintritt. Die Erblasserin hat eindeutig bestimmt, dass der Antragsteller an die Stelle des zum Erben bestimmten B treten solle, wenn dieser kinderlos verstirbt. Diese Bedingung ist eingetreten. Es lässt sich weder dem Wortlaut noch den sonstigen Umständen entnehmen, dass diese Regelung – wie der Beteiligte zu 2. meint – nur für den Fall gelten solle, dass der zum Erben berufene B den Eintritt des Todes der Erblasserin nicht erlebt. Hätte die Erblasserin dies gewollt, so hätte sie dies-auch als juristische Laiin klar formulieren können. Da die Auslegung des Testamentes klar und eindeutig möglich ist, ist die Zweifelsregelung des § 2102 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden.

12

Die Beschwerde ist bereits wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, da ein Rechtschutzbedürfnis für die Aufhebung des bereits eingezogenen Erbscheins nicht besteht; im übrigen wäre die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch unbegründet.

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Coesfeld, 16.10.2012

14

Amtsgericht – Nachlassgericht –

15

Richter am Amtsgericht

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerde berechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

18

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht Coesfeld – eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

20

Beträgt der Beschwerdegegenstand über 600 €, kann anstelle der Beschwerde beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, als Rechtsbeschwerdegericht, binnen eines Monats der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde unter damit gleichzeitig verbundenem Verzicht auf die Beschwerde gem. § 58 FamFG gestellt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (§ 75 FamFG). Der Antrag kann nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Mit der Sprungrechtsbeschwerde wird die Entscheidung einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen. Die Formvorschriften § 75 FamFG, § 566 Abs. 2 bis 8 ZPO sind zu beachten.