Zuschlag in Zwangsversteigerung: Drittleistung der Sicherheitsleistung ohne schriftliche Zweckbestimmung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Im Versteigerungstermin wurde der Zuschlag an die Meistbietende erteilt; zuvor wurden Gebote der S2 UG zurückgewiesen, weil die geforderte Sicherheitsleistung nicht vom Bieter, sondern von einer Dritten (S1 GmbH) erbracht wurde. Das Gericht betont, dass Sicherheitsleistungen grundsätzlich vom Bieter zu zahlen sind. Leistet ein Dritter, bedarf es einer eindeutigen schriftlichen Zweckbestimmung; ein Einzahlungsvermerk allein genügt nicht.
Ausgang: Zuschlag an die Meistbietende erteilt; Gebote eines Bieters wegen fehlender ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Sicherheitsleistung im Versteigerungsverfahren ist grundsätzlich vom Bieter selbst zu erbringen.
Leistet ein Dritter die Sicherheitsleistung, muss eine eindeutige und schriftliche Zweckbestimmung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Leistung für den Bieter erbracht werden soll.
Allein die Nennung des Bieters im Verwendungszweck eines Einzahlungsbelegs erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Zweckbestimmung der Sicherheitsleistung.
Ein Gebot kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlich geforderte Sicherheitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht ist.
Tenor
blieb im Versteigerungstermin am Freitag, 00.00.2016, Meistbietende:
P GmbH,
OStraße, T
(Amtsgericht Dortmund, HRB #####)
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher d. Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
---65.100,00 EUR--- (in Worten : Fünfundsechzigtausendeinhundert 00/100 EURO)
unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen :
Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen:
k e i n e
Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4% Jahreszinsen zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Gründe
Die Gebote der Firma S2 UG (hafungsbeschränkt) sind zu Recht zurückgewiesen worden. Die Gläubigerin hat die Stellung einer Sicherheit verlangt. Es wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung gezahlt wurde durch die S1 GmbH. Geboten wurde ausdrücklich für die Firma S2 UG. Hierbei handelt es sich um eine andere Rechtspersönlichkeit. Die Tatsache, dass im Betreff der Buchung die S2 UG aufgeführt ist, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Sicherheitsleistung. Nach dem Gesetz ist die Sicherheitsleistung durch den Bieter zu zahlen. Sofern ein Dritter die Sicherheit leistet, wäre zumindest eine eindeutige und schriftliche Zweckbestimmung des Dritten erforderlich, aus der sich ergibt, dass die Sicherheitsleistung tatsächlich für den Dritten erfolgen soll. Allein die Verwendung des Betreffs in einem Einzahlungsbeleg erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Hinweis
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Coesfeld oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren beginnt die Frist bereits mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.