Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Leivtec XV3) im Abwesenheitsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde im Abwesenheitsverfahren wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) am 14.02.2020 verurteilt. Die Messung mit dem Leivtec XV3 ergab 55 km/h, vorwerfbar 52 km/h nach Toleranzabzug. Das Gericht sah die Messung, Eichung und das Messprotokoll als ordnungsgemäß an und hielt allgemeine Angriffe auf das Messverfahren für nicht ausreichend konkret. Daher wurde eine Geldbuße von 80 EUR verhängt.
Ausgang: Antrag der Bußgeldbehörde auf Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung wurde stattgegeben; Geldbuße 80 EUR verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem standardisierten Messverfahren wie dem Leivtec XV3 reicht für die Feststellung der Geschwindigkeit im Urteil grundsätzlich die Angabe der gemessenen Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder Messfehler vorliegen.
Die gültige Eichung des Messgeräts zum Tatzeitpunkt begründet die Vermutung ordnungsgemäßer Eichung und spricht für die Verwertbarkeit der Messergebnisse.
Grob abstrakte oder pauschale Einwendungen gegen die Zulassung oder das Messverfahren genügen nicht; das Gericht muss nur bei konkreten, substanziierten Anhaltspunkten weitergehende Beweisaufnahmen durchführen.
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 OWiG können schriftliche Erklärungen und Beweisanregungen des Betroffenen oder seines Verteidigers in die Verhandlung eingeführt werden; das Fernbleiben des Verteidigers hindert die Verhandlung nicht, wenn die Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden ist.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat).
Gründe
I.
Die am 00.00.1954 in N1 geborene Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Die Einkommens- und Familienverhältnisse sind dem Gericht unbekannt, weil im Hauptverhandlungstermin weder die Betroffene noch der Verteidiger erschienen.
II.
Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:
Am 14.02.2020 gegen 11:36 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW Ford, amtliches Kennzeichen XX – XX 0000 den innerörtlichen B-Straße in N1. Im B-Straße galt am Tattag eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, angeordnet durch das Verkehrszeichen 274.1 (Tempo 30 - Zone). Gegen 11:36 Uhr wurde die Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h, nach Abzug von Toleranzen vorwerfbar also mit 52 km/h gemessen. Die Messung erfolgte mit dem im Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeichten und von der geschulten Messbeamtin Fischer ordnungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung eingerichteten und bedienten Messgerät Leivtec XV3. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und die Überschreitung derselben hätte die Betroffene erkennen können und müssen.
III.
Dies beruht auf der Einlassung des Verteidigers der Betroffenen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.
Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG statt. Denn die Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Dass auch ihr Verteidiger (unentschuldigt) nicht erschienen ist, stellt kein Hindernis für eine Verhandlung in Abwesenheit dar. Erklärungen der Betroffenen, auch seines Verteidigers, sind nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen.
1.
Die Fahrereigenschaft der Betroffenen ergibt sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schriftsatz Bl. 123 d.A.. In diesem Schriftsatz räumte der Verteidiger ausdrücklich die Fahrereigenschaft ein, um die Entbindung vom persönlichen Erscheinen beantragen zu können. Die entsprechende Bevollmächtigung hierzu ergibt sich aus der ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Vollmacht Bl. 124 d.A..
2.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Beweismitteln.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte ordnungsgemäß. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Leivtec XV3. Bei Messungen mit diesem Gerät handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Krumm, NZV 2012, 318, 322). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
a)
Das Messgerät Leivtec XV3 wurde ordnungsgemäß geeicht. Aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Eichschein Bl. 9 und 10 d.A. ergibt sich eine Eichung vom 18.12.2019, gültig bis Ende 2020 und damit eine gültige Eichung zum Tatzeitpunkt Februar 2020.
b)
Die von der Betroffenen gemessene Geschwindigkeit ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Datenfeld des Lichtbildes Bl. 5 d.A.. Daraus ergibt sich eine gemessene Geschwindigkeit von 55 km/h, abzüglich der Toleranz von 3 km/h also eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 52 km/h.
c)
Die Messbeamtin T1 ist ausweislich des seines wesentlichen Inhalts nach bekanntgegebenen Schulungsnachweises Bl. 7 d.A. in der Bedienung des Messgerätes am 11.08.2015 geschult worden. Ausweislich des Schulungsnachweises beruht die Schulung auf der Bedienungsanleitung des Messgerätes.
d)
Die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung sowie die Beschilderung auf 50 km/h ergeben sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Messprotokoll Bl. 6 d.A. Aus dem Messprotokoll ist insbesondere ersichtlich, dass die Messbeamtin T1 die Beschilderung überprüft hat. Aus dem Messprotokoll ist ferner ersichtlich, dass die Messbeamtin die Gültigkeit der Eichung, die Eichsiegel und Eichaufkleber überprüft und auch einen Displaytest durchgeführt hat. Aus dem Messprotokoll folgt ferner, dass der Aufbau, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Messanlage und die Messung selbst entsprechend den Ziffern der Bedienungsanleitung durchgeführt wurden.
e)
Die Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass am Tattag auf dem B-Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt und er diese überschritten hat. Das Messprotokoll weist insoweit eine Überprüfung der Beschilderung vor und nach der Messung aus. Dabei war die Beschilderung jeweils sichtbar. Im Übrigen wurde die fehlende Sichtbarkeit der Beschilderung vom Betroffenen auch nicht gerügt, so dass nach Aufklärungsgesichtspunkten es mit der Bekanntgabe des Messprotokolls sein Bewenden haben konnte.
f)
Die von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände gegen die Messung greifen nicht durch. Beweisanträge, die vom Betroffenen oder seinem Verteidiger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellt werden, sind im Abwesenheitsverfahren – ohne Pflicht zur förmlichen Bescheidung – als bloße Beweisanregungen zu behandeln (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 210; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 17a; BeckOK OWiG/Hettenbach, 29. Ed. 1.1.2021 Rn. 12, OWiG § 74 Rn. 12). Anhand dieser Beweisanregungen drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht auf.
Das Gericht folgt nicht den Einwänden aus dem Schriftsatz vom 09.09.2020 (Bl. 112 d.A.), der seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straßenverkehrsordnung in der Fassung bis zum 27.04.2020 unwirksam sein sollte. Soweit der Verteidiger im weiteren Verlauf des Schriftsatzes auf die angebliche fehlerhafte Zulassungsprüfung hinweist, handelt es sich um allgemeine Einwände gegen das Messverfahren an sich, denen das Gericht im Rahmen des standardisierten Messverfahrens gerade nicht nachgehen muss.
Auch aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schriftsatz Bl. 58 d.A. und dem beigefügten Privatgutachten Bl. 59ff. d.A. (ebenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben) folgt nichts anderes. Denn auch das Sachverständigengutachten erschöpft sich in allgemeinen Angriffen gegen das Messverfahren an sich. So sei angeblich die Zulassungsprüfung nicht durchgeführt worden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Reparaturen am Gerät durchgeführt worden seien, es befänden sich angeblich keine Hinweise Zustand er USB-Schnittstelle im Messprotokoll, die Authentizität der Falldatei sei nicht überprüfbar und die Messung könne wegen fehlender Rohmessdaten nicht überprüft werden.
Die einzige konkrete Beweisanregung bezieht sich hier auf die USB-Schnittstelle. Insoweit wurde aber das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (Bl. 6 d.A.). Das Messprotokoll enthält dazu im unteren Teil die von der Messbeamtin unterschriebene Bemerkung um Vordruck: “Der Aufbau/Abbau, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Messanlage und die Messung selbst erfolgte gemäß den Angaben der Bedienungsanleitung des Herstellers. Es lagen keine Beanstandungen vor.“ Das Gericht sieht angesichts dieses eindeutigen Messprotokolls nicht dazu gedrängt, hier weiter Beweis zu erheben.
Die übrigen im Gutachten genannten Einwände behaupten „ins Blaue hinein“ vermeintliche Mängel des Messgerätes im Allgemeinen, die dann zu Messfehlern führen sollen. Aufgrund der Behauptungen im Gutachten drängt sich eine Beweiserhebung nicht auf, denn zu allgemeinen Einwänden gegen das Messgerät muss sich das Gericht nicht zu einer Beweiserhebung genötigt sehen. Die Zulassung durch die PTB ist insoweit für das Gericht ausreichend. Konkreten Einwänden, die hier aber nicht vorliegen, müsste das Gericht selbstverständlich nachgehen.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.
IV.
Damit hat sich die Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat schuldig gemacht. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte die Betroffene erkennen können und müssen, dass auf der von ihr gefahrenen Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt.
Die im Bußgeldkatalog einschlägige Tatbestandsnummer 000000 sieht bei einer Überschreitung von 21 km/h bis 25 km/h ein Bußgeld von 80,00 EUR vor. Dieses ist hier tat- und schuldangemessen. Die Betroffene weist im Zeitpunkt der Verurteilung keine Voreintragungen auf. Angesichts der Verhängung der Regelgeldbuße, die zudem noch unter 250,00 EUR liegt, waren Angaben zum Einkommens- und Familienstand der in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen entbehrlich.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
Tatbestandsnummer: 000000