Klage auf Schmerzensgeld wegen zu kurzem Haarschnitt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen eines angeblich zu kurz ausgeführten Haarschnitts. Streitgegenstand ist, ob dadurch ein schwerwiegender Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht oder eine Körperverletzung vorliegt, die Entschädigung rechtfertigt. Das Gericht verneint dies: wenige Zentimeter Kürzung und ästhetisch gelungenes Ergebnis begründen keinen erheblichen Schaden. Zudem stehen Einwilligung, Mitverschulden und fehlende adäquate psychische Schädigung dem Anspruch entgegen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen zu kurzem Haarschnitt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB setzt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Körpers voraus; bloße geringfügige ästhetische Beeinträchtigungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Schwere einer Persönlichkeitsverletzung sind Eingriffsumfang, Anlass, Beweggrund des Handelns sowie Grad des Verschuldens und die betroffene geschützte Sphäre zu berücksichtigen.
Eine zuvor eingeholte Einwilligung des Betroffenen schließt eine die Einwilligung übersteigende unerlaubte Körperverletzung aus, soweit die Maßnahme innerhalb des Einwilligungsrahmens bleibt.
Psychische Beeinträchtigungen sind nur dann als Schaden für Schmerzensgeld zu berücksichtigen, wenn sie adäquat Folge einer Körper‑ oder Persönlichkeitsverletzung sind und nicht auf übersteigerter, objektiv nicht zu erwartender Reaktion beruhen.
Ein Mitverschulden des Anspruchsstellers (z. B. Unterlassen von Hinweis oder Widerspruch während der Ausführung) ist bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen und kann den Anspruch ausschließen oder mindern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00€ abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Am 19.07.2001 suchte der Kläger, der mittleren Alters ist, den Friseursalon des Beklagten auf, um sich dort die Haare um etwa 2,5 cm kürzen zu lassen. Der Haarschnitt wurde zunächst durch eine Angestellte des Beklagten ausgeführt. Als der Kläger sich beschwerte, die Haare würden ihm zu kurz geschnitten, führte der Beklagte den Haarschnitt zu Ende.
Der Kläger behauptet, seine Haarpracht sei am 18.07.2001 von seinem Sohn anlässlich einer Wette vermessen worden. Die Haarlänge habe an diesem Tag 6 cm betragen. Im Salon des Beklagten seien ihm seine Haare nicht lediglich um die gewünschten 2,5, sondern um mindestens 5 cm gekürzt worden. An den Koteletten und Ohren seien die Haare nur noch Millimeter kurz gewesen. Während des Schneidens sei er – der Kläger - kurzzeitig abgelenkt gewesen, so dass er die übermäßige Kürzung seiner Haare erst zu spät bemerkt habe. Ferner behauptet der Kläger, er trage seine Haare gewöhnlich länger und habe sich daher auf Grund des zu kurzen Haarschnitts für vier Wochen nicht mehr aus seinem Haus getraut. Seine Kollegen würden ihn nur mit längeren Haaren kennen und hätten ihn wegen seiner zu kurzen Haare ausgelacht. Er sei nach dem Friseurbesuch nicht mehr seinem Hobby, dem Dartspielen nachgegangen. Während der Arbeit habe er ein Kopftuch getragen. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Kürzung seiner Haare in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden zu sein. Er meint, deshalb einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 1.500,00 DM zu haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches für den Fall der Säumnis auf 1.500,00 DM beziffert wird, nebst 7 % Zinsen seit dem 08.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor dem 19.07.2001 seinen Salon mehrmals aufgesucht. Am 19.07.2001 seien dem Kläger die Haare nicht kürzer geschnitten worden, als bei seinen früheren Friseurbesuchen. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger falle ein erhebliches Mitverschulden zur Last, da er der behaupteten übermäßigen Kürzung der Haare während des Haarschnitts nicht widersprochen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch in Augenscheinnahme von vier Lichtbildern, von denen nach Behauptung des Klägers drei Lichtbilder die Frisur vom 19.07.2001 und ein Lichtbild die vom Kläger gewöhnlich getragene Haarpracht wiedergeben sollen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat wegen des Haarschnitts vom 19.07.2001 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Es fehlt nämlich schon an einer für die Auslösung eines Schmerzensgeldanspruchs relevanten Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Körpers.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung führt nur dann zu einem Schmerzensgeldanspruch, wenn es sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und eine Genugtuung auf anderer Weise nicht erreichbar ist (vgl. Parlandt/Thomas, BGB, 61 Aufl. München 2002, § 823 Rdnr. 200). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden hat (vgl. Parlandt aaO, mit weiteren Nachweisen). Eine solche schwerwiegende Verletzung ist vorliegend zu verneinen. Selbst wenn man dem Kläger darin folgt, dass ihm die Haare kürzer geschnitten worden sind als von ihm gewünscht, liegt kein bedeutsamer Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor. Zu beachten ist nämlich, dass die Haare allenfalls wenige Zentimeter kürzer geschnitten worden sind. Der Charakter der von dem Kläger bevorzugten Frisur wurde nicht wesentlich verändert. Aus objektiver Sicht ist der von dem Beklagten gefertigte Haarschnitt -, wie die in Augenscheinnahme der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder ergibt – durchaus als gelungen zu bezeichnen.
Hinzu kommt, dass im Friseurhandwerk – anders als beispielsweise im Schlosser– oder Tischlerhandwerk – Arbeiten nicht nach Zentimeter– oder Millimeterangaben, sondern eher nach dem ästhetischen Erscheinungsbild des Werkes ausgeführt zu pflegen werden. Ferner ist zu beachten, dass dem Kläger durchaus ein gewisses Mitverschulden zu Last zu legen ist. Wenn ihm so sehr, wie von ihm vorgetragen, an seiner Haarpracht gelegen ist, hätte er sich bei der Prozedur des Haarschneidens nicht ablenken lassen dürfen.
Auch die von dem Kläger geschilderten Beeinträchtigungen psychischer Natur führen nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch. Es können nämlich nur solche psychischen Schäden Berücksichtigung finden, die sich als adäquate Folge einer Körper- oder Persönlichkeitsverletzung darstellen (vgl. Parlandt/Thomas aaO, § 847 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Die von dem Kläger dargelegte Beeinträchtigung, er habe sich wegen des Haarschnitts nicht mehr aus dem Haus getraut und habe sogar bei der Arbeit ein Kopftuch getragen, stellt aber eine völlig übersteigerte Reaktion, die nach der Lebenserfahrung objektiv von einem Mann im Alter des Klägers nicht mehr zu erwarten ist, dar. Sie kann daher dem Beklagten auch nicht zugerechnet werden.
Auch sofern man im Schneiden der Haare tatbestandlich eine Körperverletzung erblicken will, steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Der Haarschnitt war nämlich auf Grund der zuvor erteilten Einwilligung des Klägers gerechtfertigt. Im Übrigen sind auch hier für die Auslösung von Schmerzensgeldansprüchen nur Beeinträchtigungen von einiger Erheblichkeit relevant, die aus den bereits dargelegten Gründen hier aber nicht vorliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.