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Amtsgericht Castrop-Rauxel·4 C 194/16·27.09.2017

Erledigung der Klage auf Vorlage des Sachverständigengutachtens; Kläger trägt Kosten

ZivilrechtSachenrechtBeweisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Klage auf Vorlage eines Sachverständigengutachtens für erledigt. Das Gericht auferlegte dem Kläger die Kosten des erledigten Teils, weil er die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage, insbesondere den Eigentumsnachweis, nicht erbracht hatte, obwohl er hierzu aufgefordert worden war. Die Beklagte war nicht zur gesonderten Einholung von Gutachten verpflichtet und stellte nach Klärung den Rest des Gutachtens zur Einsicht bereit.

Ausgang: Streit um Vorlage des Gutachtens als erledigt; Kosten des erledigten Teils dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Vorlage eines Sachverständigengutachtens setzt das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen voraus, insbesondere einen substantiierten Nachweis subjektiver Voraussetzungen (z.B. Eigentum).

2

Kommt der Anspruchsteller seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht nach, kann ihm die Kostenlast für den erledigten Teil des Rechtsstreits auferlegt werden.

3

Eine Partei ist nicht verpflichtet, zur Erfüllung des Vorlageanspruchs des Gegners gesonderte Gutachten in Auftrag zu geben, wenn hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht.

4

Ein inhaltlich unbestimmter oder rechtlich gehinderter Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens begründet keine durchgreifende Anspruchsverfolgung und rechtfertigt keine kostenpflichtige Gerichtsgeltendmachung der Gegenpartei.

Tenor

Hinweis: Ergänzungsurteil

Das Urteil enthält keinen Tenor.

Tatbestand

2

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage des Sachverständigengutachtens übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

4

Dem Kläger waren auch die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er selbst die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage des Gutachtens, namentlich den Eigentumsweis an den gegenständlichen Flurstücken, nicht erbracht hatte, obwohl er mit Schreiben vom 22.02.2016, welches der Klageerwiderungsschrift als Anlage B 2 beigefügt worden und dem Kläger daher in jedem Fall bekannt gewesen ist, bereits zur Vorlage derselben aufgefordert worden war. Der Kläger hat auch den Umstand, dass ein einheitliches, die Parzellen #7 bis #9 und darüber hinaus die Parzelle Flurstück Nr. #0 umfassendes Gutachten erstattet wurde, maßgeblich mit zu verantworten. So war er es, der in den Vorjahren, nämlich den Jahren 2013 und 2014, ebenfalls auf der Grundlage von Gutachten, welche sämtliche 4 Parzellen beinhalten, einen Ertragsausfall erstattet bekommen hatte.

5

Die Beklagte, welche nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht zur Einholung der Gutachten verpflichtet gewesen ist, was sich aus den vorstehenden Rechtsausführungen zum Klageantrag 1. ergibt, hatte daher erst Recht keine Veranlassung, gesonderte Gutachten in Auftrag zu geben. Sofern der Kläger einen hinsichtlich des konkreten Inhaltes unbestimmten Anspruch auf Vorlage des Gutachtens erhoben hat, war die Beklagte zunächst aus rechtlichen Gründen an dieser Vorlage gehindert. Nach Auffassung des Gerichts hat sie daher keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegeben. Vielmehr hat die Beklagte im Termin vom 28.09.2017 demonstriert, dass sie, nachdem klargestellt war, dass der Kläger einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Parzelle Nr. #0 nicht zu erbringen in der Lage ist und auch hieran kein rechtliches Interesse hat, sofort den Rest des Gutachtens zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.