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Amtsgericht Brilon·8 C 358/09·16.03.2010

Anerkenntnisurteil: Schmerzensgeld 3.500 € und Kostenerstattung gegen Beklagten

ZivilrechtSchadenersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Brilon erließ im Anerkenntnisurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.500,00 € Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen seit dem 24.09.2009. Zudem wurden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen seit dem 08.12.2009 zugesprochen. Die Prozesskosten wurden dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Dem Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde im Anerkenntnisurteil stattgegeben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrags verurteilen.

2

Neben einem Schmerzensgeldanspruch kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Zahlung von Zinsen ab konkret angegebenen Zeitpunkten zusprechen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits können dem unterliegenden Teil auferlegt werden; das Gericht kann das Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und

außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.