Schmerzensgeldklage: Beklagter zur Zahlung von 1.500 € verurteilt (AG Brilon)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld; das Amtsgericht Brilon (Urt. v. 24.07.2009, Az. 8 C 175/09) verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.500,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.07.2009. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 1.500 € festgesetzt.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € vollumfänglich stattgegeben; Beklagter trägt Zinsen und Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann dem Kläger Schmerzensgeld zusprechen und einen konkreten Zahlungsbetrag in der Entscheidung festlegen.
Für das zugesprochene Schmerzensgeld können Zinsen in einer bestimmten Höhe über dem Basiszinssatz und ab einem bestimmten Datum festgesetzt werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.
Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Streitwert ist für den Prozesswert der Entscheidung festzusetzen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.