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Amtsgericht Brilon·8 C 175/09·23.07.2009

Schmerzensgeldklage: Beklagter zur Zahlung von 1.500 € verurteilt (AG Brilon)

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schmerzensgeld; das Amtsgericht Brilon (Urt. v. 24.07.2009, Az. 8 C 175/09) verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.500,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.07.2009. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 1.500 € festgesetzt.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € vollumfänglich stattgegeben; Beklagter trägt Zinsen und Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann dem Kläger Schmerzensgeld zusprechen und einen konkreten Zahlungsbetrag in der Entscheidung festlegen.

2

Für das zugesprochene Schmerzensgeld können Zinsen in einer bestimmten Höhe über dem Basiszinssatz und ab einem bestimmten Datum festgesetzt werden.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.

4

Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Streitwert ist für den Prozesswert der Entscheidung festzusetzen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.