Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe von Futtermittelballen mit Ersatzleistung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Brilon verurteilt den Beklagten im Versäumnisurteil, 118 Futtermittelballen von drei Grundstücken zu entfernen und die Flächen geräumt zurückzugeben; Frist: ein Monat nach Rechtskraft. Bei fruchtlosem Ablauf ist eine Ersatzzahlung von 7.500 € zu leisten; Zinsen ab Fristablauf. Zudem Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren (800,39 €) und Kostentragung durch den Beklagten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Entfernung und Herausgabe der Futtermittelballen vollumfänglich stattgegeben; Ersatzzahlung bei Fristablauf sowie Kosten- und Rechtsanwaltsgebührenerstattung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Beklagten verpflichten, bewegliche Sachen von fremden Grundstücken zu entfernen und die Grundstücke geräumt zurückzugeben.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kann das Gericht anstelle der Entfernung eine Geldzahlung als Ersatzleistung anordnen.
Der obsiegende Kläger hat Anspruch auf Erstattung notwendiger außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie auf Kostenerstattung durch den unterliegenden Beklagten.
Bei Versäumnis des Beklagten kann das Gericht die geltend gemachten Ansprüche im Versäumnisurteil vollumfänglich zusprechen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, 41 Futtermittelballen von dem Grundstück Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N02, weitere 60 Futtermittelballen von dem Grundstück der Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N03 und weitere 17 Futtermittelballen von dem Grundstück der Gemarkung J.-straße Flur N01 Flurstück N04 zu entfernen und die Grundstücke geräumt an den Kläger zurückzugeben.
Dem Beklagten wird hierzu eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800,39 € zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.