Aufhebung der Kontopfändung nach §765a ZPO für Ehefrau-Rente bis 955,35 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die Aufhebung einer Kontopfändung bezüglich Gutschriften von Rentenzahlungen zugunsten seiner Ehefrau. Die zentrale Frage ist, ob nach §765a ZPO unpfändbare Ehegatteneinkünfte vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgenommen werden können. Das AG hebt die Pfändung insoweit auf (bis 955,35 EUR) und stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Pfändung des Kontoguthabens insoweit aufgehoben, als monatliche Rentengutschriften der Ehefrau bis 955,35 EUR erfasst sind; im Übrigen bleibt die Pfändung bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §765a ZPO kann die Pfändung eines Kontoguthabens insoweit einmalig aufgehoben werden, als sie Gutschriften erfasst, die aus unpfändbaren Einkünften des Ehegatten stammen.
Die vom BGH entwickelte Rechtsfigur des Schutzes unpfändbarer Ehegatteneinkünfte gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für individuelle Konten, auf die die Einkünfte des Ehegatten eingehen.
Der freizugebende Betrag ist anhand der Tabelle zu §850c ZPO zu ermitteln; liegt der berechnete freigegebene Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze, ist dieser Betrag insgesamt freizugeben.
Der Antrag auf Aufhebung ist auch ohne entgegenstehende Erklärungen des Gläubigers begründet; die Kostenentscheidung kann nach §788 ZPO dem Schuldner auferlegt werden.
Tenor
wird die durch den hiesigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.11.2015 erfolgte Pfändung des Guthabens des Schuldners auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto, Nummer 000 0000 0000 gemäß § 765 a ZPO insoweit einmalig aufgehoben, als sie die Gutschriften erfasst, die durch die monatlichen Zahlungen seitens I. (RV-Rente) zugunsten der Ehefrau des Schuldners entstehen und einen mindestfreien Betrag von 955,35 EUR nicht übersteigen.
Die einstweilige Einstellung vom 1.12.2015 entfällt.
Die einbehaltenen Beträge sind unter Berücksichtigung des ggf. vorab freigegebenen Betrages in Höhe von 400,00 EUR entsprechend auszuzahlen.
Im Übrigen bleiben die Wirkungen des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Gründe
Der Antrag des Schuldners vom 1.12.2015 ist zulässig und begründet gemäß § 765 a ZPO. Auf den Beschluss über die einstweilige Einstellung und den Antrag wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen. Unter dem 30.11.2015 wurde dem gepfändeten Konto die Rente der Ehefrau des Schuldners gutgeschrieben (955,35 EUR).
Unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches Gemeinschaftskonto (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rd-Nr. 166 n) oder um das alleinige Konto des Schuldners handelt, auf welches die Einkünfte eingehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.03.2008, VII ZB 32/07 anzuwenden.
Dieser hat insoweit ausgeführt: „Pfändet der Gläubiger den … Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen den Drittschuldner, können die … Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
…
Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf … erforderlichen Betrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt.“
Die Pfändung war daher zur Vermeidung unbilliger Härte hinsichtlich der auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Ehegatteneinkünfte aufzuheben.
Der freigegebene Betrag berechnet befindet sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO (unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen) unterhalb der Pfändungsfreigrenze und ist somit insgesamt freizugeben.
Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört. Er gab keine Erklärungen ab.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.