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Amtsgericht Brilon·5 K 3/88·25.09.1991

Zuschlag in Zwangsversteigerung an Meistbietende (530.000 DM)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In der Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücksparzellen erteilte das Amtsgericht den Zuschlag den Meistbietenden, die als GbR gemeinschaftlich bieten. Der Zuschlag erfolgte für einen zu berichtigenden Betrag von 530.000 DM unter den üblichen Versteigerungsbedingungen; bewegliche Gegenstände auf dem Grundstück wurden ausdrücklich ausgenommen. Die Ersteher haften als Gesamtschuldner für die Zahlung; bei Nichtzahlung greifen gesonderte Verzugszinsen. Die Kosten des Beschlusses trägt die Erstehergemeinschaft.

Ausgang: Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Meistbietenden (530.000 DM) erteilt; Ersteher haften als Gesamtschuldner und tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird dem Meistbietenden erteilt und begründet dessen Anspruch auf Übertragung des versteigerten Grundstücks unter den im Zuschlag genannten Bedingungen.

2

Mit dem Zuschlag können ausdrücklich bestimmte bewegliche Gegenstände vom Erwerb ausgeschlossen werden, ohne die Wirksamkeit des Zuschlags zu beeinträchtigen.

3

Die Ersteher haften als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Meistgebots und der mit dem Erwerb verbundenen Kosten.

4

Bei Nichtleistung des Meistgebots gelten im Zuschlag festgelegte Verzinsungsregelungen, die ab dem Verteilungstermin erhöhte Verzinsen vorsehen.

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung

der im Grundbuch von C. Blatt 0000

auf den Namen der

F. mbH in C.

eingetragenen Grundstücke:

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:

lfd. Nr. 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des BV.

Grundstücksbezeichnung: sämtlich Gemarkung C.

lfd. Nr. 10 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 001, Acker, Am B., 8,00 a

lfd. Nr. 11 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 002, Acker, das., 11,95 a

lfd. Nr. 12 des Best.-Verz.: bisher lfd. Nr. 1, 7 der Grundstücke:

Flur 00, Flurstück 003, Hof- und Gebäudefläche,

                                     Am B. 1 a,                                        28,46 a,

                                     Acker, Am B. 1 a,                            24,94 a,

                                     Acker (Obstb.) Am B. 1 a,              18,59 a,

                                     Wald (Holzung), Am B. 1 a,             39,44 a,

lfd. Nr. 13 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 004, Ackerland, Am B.,                            5,00 a,

lfd. Nr. 14 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 004, Ackerland, Am B.,                          10,13 a,

lfd. Nr. 15 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 005, Waldfäche, Am B.,                           5,11 a,

blieben im Versteigerungstermin am 04.09.1991 Meistbietende:

a) Q. I., U-Straße 1, C.,

b) K. I1., C1-Weg , C.,

c) O., K1., J., C.,

d) L. S., R-Straße, C.,

e) A. V., B-Straße, D.,

- zur gesamten Hand (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Der vorbezeichnete Grundbesitz wird daher den Meistbietenden

für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

530.000,00 DM (Fünfhundertunddreißigtausend Deutsche Mark)

unter den umseitigen Bedingungen zugeschlagen:

Es bleiben keine Rechte bestehen.

Der sich auf dem Grundstück befindliche Rasenmäher und die in der Garage gelagerten Gegenstände werden von dem Zuschlag nicht erfaßt.

Für die Erfüllung des Meistgebots haften die Ersteher als Gesamtschuldner.

Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen, für den Fall, daß das Meistgebot im Verteilungstermin nicht gezahlt wird, ist es ab Verteilungstermin mit 12 vom Hundert zu verzinsen.

Die Kosten dieses Beschlusses fallen den Erstehern als Gesamtschuldner zur Last.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Dipl.-Rechtspfleger