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Amtsgericht Brilon·20 F 390/10·17.10.2011

Scheidung und Versorgungsausgleich mit interner Teilung; Bagatellanspruch unberücksichtigt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Scheidung der 1986 geschlossenen Ehe; die Antragsgegnerin stimmt zu. Streitgegenstand ist die Scheidung und der Versorgungsausgleich für während der Ehe erworbene Anrechte. Das Gericht spricht die Scheidung aus und ordnet den Versorgungsausgleich durch interne Teilung an; eine private Police bleibt wegen Überschreitens der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag und angeordneter Versorgungsausgleich durch interne Teilung in der beschriebenen Höhe stattgegeben; Bagatellanspruch nicht ausgeglichen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; hierfür genügt die glaubhafte Angabe dauernder Getrenntlebensverhältnisse und die fehlende Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

2

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen; die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1, 3 Abs. 1 VersAusglG).

3

Anrechte werden nach den Vorschriften des VersAusglG in Ausgleichswerte umgerechnet und können durch interne Teilung (Übertragung von Entgeltpunkten oder Kapitalwerten) zwischen den Versorgungsträgern ausgeglichen werden (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).

4

Anrechte mit einem Ausgleichswert unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze bleiben unberücksichtigt, sofern keine besonderen Gründe einen Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG erforderlich machen.

Relevante Normen
§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 18.04.1986 vor dem Standesamt E. unter der Heiratsregisternummer XX/1986 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,3490 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für dienstjahresabhängige Rentenpläne vom 01.09.2009 zu Lasten des für den Antragsteller bei der S. F. AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung VO 2000 der S. H. AG in deren jeweiliger Fassung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 45.322,84 Euro bezogen auf den 31.01.2011 begründet.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3323 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG in Höhe von 2.167,29 Euro unterbleibt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

4

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Januar 2010 getrennt.

5

Der Antragsteller beantragt, die am 18.04.1986 geschlossene Ehe zu scheiden.

6

Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

8

Der Scheidungsantrag ist begründet.

9

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

10

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Januar 2010 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

11

Versorgungsausgleich

12

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

13

Anfang der Ehezeit: 01.04.1986

14

Ende der Ehezeit: 31.01.2011

15

Ausgleichspflichtige Anrechte

16

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

17

Der Antragsteller:

18

Gesetzliche Rentenversicherung

19

1.

20

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 46,6979 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,3490 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 140.638,78 Euro.

21

Betriebliche Altersversorgung

22

2.

23

Bei der S. F. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 92.145,67 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 45.322,84 Euro zu bestimmen.

24

Die Antragsgegnerin:

25

Gesetzliche Rentenversicherung

26

3.

27

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6646 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3323 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.094,88 Euro.

28

Privater Altersvorsorgevertrag

29

4.

30

Bei der M.-Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.167,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.083,65 Euro zu bestimmen.

31

Übersicht:

32

Antragsteller

33

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:          140.638,78 Euro

34

Ausgleichswert:                                                        23,349 Entgeltpunkte

35

Die S. F. AG, Kapitalwert:                                                  92.145,67 Euro

36

Ausgleichswert:                                                                 45.322,84 Euro

37

Antragsgegnerin

38

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:            26.094,88 Euro

39

Ausgleichswert:                                                        4,3323 Entgeltpunkte

40

Die M.-Lebensversicherung AG, Kapitalwert:                          1.083,65 Euro

41

Ausgleichswert:                                                                   1.083,65 Euro

42

Ausgleich:

43

Bagatellprüfung:

44

Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.083,65 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

45

Die einzelnen Anrechte:

46

Zu 1.:

47

Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,3490 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

48

Zu 2.:

49

Das Anrecht des Antragstellers bei der S. F. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 45.322,84 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

50

Zu 3.:

51

Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,3323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

52

Zu 4.:

53

Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert von 1.083,65 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.

54

Kostenentscheidung

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

56

Rechtsbehelfsbelehrung:

57

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

58

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon, Bahnhofstr. 32, 59929 Brilon schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

59

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

60

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

61

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.