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Amtsgericht Brilon·2 C 18/17·23.07.2017

Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach Verkehrsunfall (83,54 EUR)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Freistellung von einer Anwaltsforderung über 83,54 EUR gegen die Beklagte nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Zahlung der Beklagten bereits sämtliche Ansprüche erloschen hat und ob es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. §15 RVG handelt. Das AG Brilon verpflichtete die Beklagte zur Freistellung des Klägers, da für Kläger und Ehefrau getrennte Vollmachten, Akten und unterschiedliche Schadenspositionen bestanden; weitergehende Ersatzansprüche nach §§280,286 BGB wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von Anwaltsforderung (83,54 EUR) verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann sich aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 VVG ergeben.

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Die Zahlung des Gegners löscht nur die Ansprüche derjenigen Person, für die die Zahlung erbracht wurde; sie führt nicht automatisch zum Erlöschen getrennt abgerechneter Anwaltsansprüche anderer Anspruchsberechtigter.

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Eine 'gleiche Angelegenheit' i.S.v. § 15 RVG liegt nur vor, wenn Auftrag, Tätigkeitsrahmen und innerer Zusammenhang zusammenfallen; fehlen diese Voraussetzungen, ist eine getrennte Abrechnung zulässig.

4

Erstattungsansprüche für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB setzen die Darlegung der Verzugsvoraussetzungen voraus und sind bei deren Nichtdarlegung nicht begründet.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 VVG§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG§ 15 RVG§ 280 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts T aus der Rechnung vom 26.01.2017 in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Entbehrlich gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung seines Rechtsanwalts hinsichtlich dessen außergerichtlicher Tätigkeit im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 83,54 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

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Dieser Anspruch ist nicht durch die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 83,54 EUR erloschen.

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Der Kläger hat neben seiner Ehefrau seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend zu machen. Hierbei handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG, sodass der Prozessbevollmächtigte berechtigt war, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen. Die bereits geleistete Zahlung der Beklagten, die ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 31.01.2017 die Anspruchstellerin D L (=Ehefrau des Klägers) betraf, sorgte damit lediglich für das Erlöschen der Ansprüche der Ehefrau des Klägers auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

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Ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG liegt nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang (vgl. LG Passau, Urt. v.21.05.2015, Az.: 3 S 101/14).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Der Prozessbevollmächtigte wurde mit zwei verschiedenen Vollmachten beauftragt.

11

Zudem bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedliche Schadenspositionen. Während es bei der Ehefrau des Klägers um Personenschäden und die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ging, machte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachschadens an dessen Pkw geltend.

12

Der Prozessbevollmächtigte führte unterschiedliche Akten für den Kläger und dessen Ehefrau und führte die Korrespondenz getrennt für den jeweiligen Ehepartner unter der Angabe eines unterschiedlichen Aktenzeichens.

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Mithin ist der Kläger von der nach wie vor bestehenden Forderung seines Prozessbevollmächtigten auf Erstattung der Kosten für dessen außergerichtliches Tätigwerden in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.

14

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in diesem Verfahren gemäß §§ 280, 286 BGB steht ihm nicht zu.

15

Es fehlt an der Darlegung der entsprechenden Verzugsvoraussetzungen.

16

Die hier geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden nicht mehr von dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs als Teil des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall umfasst.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

19

Rechtsbehelfsbelehrung:

20

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

21

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.