Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek mangels Arrestbefehl
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt beantragte die Eintragung einer Arresthypothek mit Berufung auf ein behördliches Ersuchen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Arrestbefehl nach §§ 867, 932 ZPO i.V.m. § 1190 BGB in Ausfertigung vorzulegen ist und die eingereichten Unterlagen keinen durchgehenden Ausfertigungsvermerk aufwiesen. Zudem fehlte die nach § 322 Abs.3 AO erforderliche Bestätigung und die Zwangsvollstreckung gegenstandslos über den Verwaltungsweg (W‑Weg) ist nicht möglich, da Grundlage ein gerichtlicher Beschluss ist.
Ausgang: Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Arresthypothek mangels vorgelegtem Arrestbefehl und formellen Mängeln zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein behördliches Ersuchen nach § 38 GBO kann bestimmte Eintragungsanträge, Eintragungsbewilligungen und Zustimmungen ersetzen, nicht jedoch die Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO.
Die Eintragungsgrundlage für eine Arresthypothek ist der Arrestbefehl (vgl. §§ 867, 932 ZPO i.V.m. § 1190 BGB); dieser ist in Ausfertigung vorzulegen.
Ein behördliches Ersuchen muss gemäß § 322 Abs.3 Satz 2 AO ausdrücklich bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen; fehlt diese Bestätigung, ist das Ersuchen unvollständig.
Die Finanzbehörden können im Verwaltungsweg (W‑Weg) nur Verwaltungsakte vollstrecken; liegt die Vollstreckungsgrundlage in einem Gerichtsbeschluss, ist der W‑Weg nicht der richtige Rechtsweg.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, V ZB 75/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der durch das
Finanzamt für Steuerstrafsachen u. Steuerfahndung Köln
am 09.02.2018 gestellte Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin trägt vor, dass die beantragte Eintragung der Arresthypothek auf Grundlage eines behördlichen Ersuchens erfolgen solle und aus diesem Grund durch das Grundbuchamt der Beschluss des Amtsgerichts L1, durch welchen der Vermögensarrest in das unbewegliche Vermögen der Eigentümerin angeordnet wurde, nicht vorzulegen sei.
Ein behördliches Ersuchen kann gemäß § 38 GBO Eintragungsantrag (§13 GBO), Eintragungsbewilligung (§19 GBO) sowie die sonst notwendige Zustimmung Dritter (§§ 22 Abs.2, 27 GBO) ersetzen.
Nicht ersetzt werden kann jedoch die Voreintragung des Betroffenen gemäß § 39 GBO.
Aus dem (in nicht ordnungsgemäßer Form eingereichten) Beschluss des Amtsgerichts L1 vom 26.01.2018 -505 Gs ###/##- sowie dem Schreiben des Finanzamts vom 28.02.2018 geht hervor, dass betroffener Schuldner der dort näher bezeichneten Forderungen (Einkommens-, Gewerbe- sowie Umsatzsteuer 2011 bis 2015) Herr T ist.
Eingetragene Eigentümerin ist jedoch Frau I.
Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass in einem behördlichen Ersuchen ausdrücklich zu bestätigen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Absatz 3 Satz 2 AO). Eine solche Bestätigung liegt nicht vor.
Durch die Finanzbehörden können im W-Weg lediglich Verwaltungsakte vollstreckt werden, siehe § 249 Absatz 1 Satz 1 AO. Grundlage der Vollstreckung ist vorliegend jedoch kein Verwaltungsakt sondern oben bezeichneter Beschluss des Amtsgerichts.
Mithin ist Eintragungsgrundlage nicht ein Ersuchen gemäß § 38 GBO sondern der Arrestbefehl gemäß §867, 932 ZPO; 1190 BGB.
Dieser ist daher in Ausfertigung vorzulegen.
Der zwischenzeitlich eingereichte (und zur Behebung des Mangels zurückgesandte) Beschluss besteht aus insgesamt drei Blättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk lediglich auf der letzten Seite befindet. Es kann daher nicht zweifelsfrei bestimmt werden, dass sich der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts auf die hier eingereichten Blätter insgesamt (wobei sich Rubrum und Tenor auf Blatt 1 befinden) bezieht (s. hierzu beispielsweise AG Pankow-Weißensee, Beschluss vom 17. März 2008 – 30 M #####/#### –, juris).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.