Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe. Das Gericht prüft, ob zum Zeitpunkt der Erstberatung ein konkreter Beratungsbedarf bestand; entscheidend ist der Zeitpunkt der Erstberatung. Da die für den Bedarf maßgebliche LVR-Entscheidung erst später erging, erschien der Antrag mutwillig. Die Erinnerung wird nicht abgeholfen und der Fall an den Abteilungsrichter vorgelegt.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit verworfen; Sache an zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung des Anspruchs auf Beratungshilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und der konkrete Beratungsbedarf zum Zeitpunkt der Erstberatung maßgeblich.
Beratungshilfe kommt nur für bereits bestehende, konkrete Rechtsprobleme in Betracht; für mögliche künftige Rechtsprobleme besteht kein Anspruch.
Mutwilligkeit im Sinne des Beratungshilfegesetzes liegt vor, wenn ein verständiger, bemittelter Bürger nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu eigenen Kosten angewiesen wäre (§ 1 Abs. 3 BerHG als Leitgedanke).
Fehlt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine bereits entstandene oder akut bestehende Rechtsangelegenheit (z. B. noch nicht erklärte Kündigung), ist Beratungshilfe zu versagen.
Tenor
wird der Erinnerung des Antragstellers vom 24.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11.07.2024 nicht abgeholfen.
Die Sache wird der/dem zuständigen Abteilungsrichter/in zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Auf die Gründe zum Beschluss vom 11.07.2024 wird vollumfänglich verwiesen.
Maßgeblich für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt der Erstberatung. Dabei ist zu beachten, dass Ende eines Monats überwiesenes Gehalt für den Lebensunterhalt im Folgemonat zur Verfügung steht. Das genaue Datum der Erstberatung wurde weiterhin nicht mitgeteilt.
Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, da die Antragstellung vorliegend mutwillig erscheint.
Das Beratungshilfegesetz will es einem Rechtsuchenden schon im vorprozessualen Stadium ermöglichen, sich anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen oder Einwendungen zu bedienen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit ist darauf abzustellen, ob auch ein bemittelter Bürger vorliegend unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte oder bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen (§ 1 Abs. 3 BerHG).
Der Antragsteller führt selbst in seiner Erinnerung vom 24.07.2024 aus, dass der Beratungsbedarf erst nach der Entscheidung des LVR vom 23.04.2024 betreffend der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung entstanden ist. Folglich lag zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.03.2024 noch kein Beratungsbedarf vor. Beratungshilfe kommt nur für konkrete Rechtsprobleme in Betracht, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits akut bestehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag aber noch keine Entscheidung des LVR und folglich kein konkretes Rechtsproblem vor. Für eventuell künftig auftretende Rechtsprobleme kommt Beratungshilfe nicht in Betracht.
Auch bezüglich eines etwaigen arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes lag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein konkretes Rechtsproblem vor, da im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über zu Zustimmung zur ordentlichen Kündigung entschieden wurde. Aus der Entscheidung des LVR geht weiter hervor, dass die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Kündigung erst nach Zustellung der Entscheidung und nur innerhalb eines Monats erklärt werden kann. Folglich lag auch noch keine Kündigung vor auf welche sich die Beratungsangelegenheit hätte beziehen können.