Themis
Anmelden
Amtsgericht Brühl·81 XVII 101/09·06.06.2010

Antrag auf Streitwertfestsetzung durch nicht beteiligten Dritten verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtBetreuungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt beantragte formlos die Festsetzung des Streitwerts auf 4.000 € und sandte umfangreiche Unterlagen; er war im Verfahren jedoch nicht förmlich beteiligt. Das Gericht verwies den Antrag zurück, da keine förmliche Bestellung, keine Vollmacht und kein Antragsrecht vorlag. Eine Dienstleistung durch Übersendung des Beschlusses begründe keine Parteistellung. Zur Abrechnung verwies das Gericht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ausgang: Antrag auf Streitwertfestsetzung eines nicht antragsberechtigten Dritten wegen fehlender Parteistellung und Vollmacht verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller antragsberechtigt oder formell am Verfahren beteiligt ist.

2

Eine formlose Eingabe ohne Vollmacht oder förmliche Bestellung begründet keine Parteistellung oder Verfahrenspflegschaft.

3

Die Übermittlung eines Beschlusses an Dritte begründet nicht nachträglich deren Bestellung als Verfahrenspfleger.

4

Fehlende Antragsberechtigung nach § 30 Abs. 1 KostO schließt ein Beschwerderecht gegen kostenrechtliche Entscheidungen aus.

5

Die Abrechnung zwischen einem Rechtsanwalt und einer betreuten Person kann sich nach § 30 Abs. 2 KostO richten.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 1 KostO

Tenor

wird der Antrag auf Streitwertfestsetzung von Rechtsanwalt Dr. T zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antragsteller Dr. T hat unter dem 13.04.2010 eine "formlose Eingabe" an das Gericht gesandt, in welcher er sich im wesentlichen über "den Verfahrensablauf wunderte" und (per Fax) annähernd 90 Seiten Unterlagen ohne jegliche Bezugnahme beifügte.

3

Anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Gericht übermittelte er dann den aktuellen Meinungsstand der Betroffenen (nämlich, dass sie doch nicht mit einer Betreuung einverstanden sei).

4

Mit Schriftsatz vom 07.05.2010 hat Dr. T beantragt, "den Streitwert auf 4.000 € festzusetzen".

5

Zu einer solchen Festsetzung besteht kein Anlass. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Er hat sich weder förmlich für die Betroffene bestellt, noch eine Vollmacht vorgelegt, noch einen Antrag gestellt. Er hat (allenfalls) als Sprachrohr der Betroffenen gehandelt. Dass ihm der die Betreuung beendende Beschluss übersandt worden ist, mag er als Serviceleistung verstehen, beileibe aber nicht als (nachträgliche?) Bestellung als Verfahrenspfleger.

6

Wenn Dr. T mit seiner mutmaßlichen Mandantin abrechnen möchte, kann er sich an § 30 Abs. 2 KostO orientieren.

7

Weil er kein Antragsberechtigter iSd § 30 I KostO ist, entfällt auch ein Beschwerderecht.