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Amtsgericht Brühl·75 VI 1420/20·03.03.2021

Erbscheinsantrag zurückgewiesen wegen formunwirksamer Ausschlagung (Brasilien)

ZivilrechtErbrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der von N erklärten Ausschlagung. Nach brasilianischem Recht erfordert eine Ausschlagung eine öffentlich beurkundete Erklärung oder Protokoll des Nachlassgerichts; ohne diese Form ist die Ausschlagung unwirksam. Folge: N und die Antragstellerin sind je zur Hälfte Erben.

Ausgang: Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen; Ausschlagung nach brasilianischem Recht formunwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit einer im Ausland erklärten Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen.

2

Ausschlagungen sind grundsätzlich in öffentlich beglaubigter bzw. öffentlich beurkundeter Form abzugeben; abweichende Ortsformen sind umstritten und bedürfen gesonderter Prüfung.

3

Nach brasilianischem Recht bedarf eine Ausschlagung ausdrücklich der öffentlichen Beurkundung oder der Verzeichnung zu Protokoll des Nachlassgerichts (Art. 1806); fehlt diese Form, ist die Ausschlagung formunwirksam.

4

Ist eine Ausschlagung formunwirksam, bleibt die gesetzliche Erbfolge bestehen und die Beteiligten werden entsprechend als Erben eingesetzt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1945 BGB§ 11 EGBGB§ Art. 1806

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 291.746,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit der vorliegenden Ausschlagungserklärung der N zu prüfen.

3

Grundsätzlich hat sie in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen( deutsches Konsulat, Deutsche Botschaft in Brasilien, deutscher Notar).

4

Dies wäre nach deutschem Recht.

5

Gem Kommentierung zu § 1945 BGB,11 EGBGB käme auch "Ortsform" in Betracht (streitig).

6

Nach brasilianischem Recht muss eine Ausschlagung stets ausdrücklich durch öffentlich beurkundete Erklärung oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen( Art. 1806)

7

Somit ist die Ausschlagung formunwirksam, mit der Folge, dass N und die Antragstellerin Erbe zu je 1/ 2 geworden sind.

8

Das Schreiben des Notars vom 2.2.21 führt zu keiner anderweitigen Wertung.