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Amtsgericht Brühl·64 XIV(B) 11/16·13.06.2016

Beschwerde gegen Abschiebehaft: Höchstdauer nach Art. 28 Dublin-III begrenzt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtDublin-III-VerordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Abschiebehaft. Das Amtsgericht gab der Beschwerde insoweit statt, als die Haftdauer nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO auf sechs Wochen zu begrenzen ist; hinzu tritt die zweitägige bzw. zweiwöchige Antwortfrist des ersuchten Staates. Die übrigen Angriffe wurden zurückgewiesen, weil Haftgründe (Identitätsverschleierung, Untertauchen) und Verfahrensvoraussetzungen vorlagen.

Ausgang: Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Haftdauer nach Art. 28 Dublin-III auf sechs Wochen (zzgl. Antwortfrist) begrenzt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer auf Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-VO gestützten Abschiebehaft ist die maximale Dauer anhand der in der Verordnung vorgesehenen Sechswochenfrist zu befristen; zusätzlich ist die der Verordnung folgende Frist zur Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuchs zu berücksichtigen.

2

Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG unterliegt keiner vorgeschriebenen Form; das Gericht darf auch mündliche oder fernmündliche Bestätigung zum Einvernehmen zugrunde legen.

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§ 62 AufenthG bleibt maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Abschiebehaft; diese Vorschrift ist im Lichte der Dublin-III-VO auszulegen, ohne von ihr gänzlich verdrängt zu werden.

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Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Fluchtgefahr (z. B. Identitätsverschleierung und Untertauchen) rechtfertigen die Anordnung von Abschiebehaft, sofern das Gericht die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

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Verlängerungen oder Festlegungen der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III VO durch zuständige Behörden sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Dauer der Abschiebehaft relevant und sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 1 FamFG§ Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO§ 72 Abs. 4 AufenthaltsG§ Art. 29 Dublin-III VO§ Art. 25 Abs. 2 Dublin-III VO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 39 T125/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beschwerde vom 24.5.2016 (Eingang 27.5.2016) gegen die Anordnung der Sicherungshaft vom 11.5.2016 wird nur insoweit abgeholfen, dass die Abschiebehaft maximal bis zum 6.7.2016 dauern darf. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt gem. § 63 Abs. 1 FamFG.

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Sie ist hinsichtlich der Anordnung der maximalen Haftdauer begründet und im Übrigen unbegründet, so dass ihr wie tenoriert abzuhelfen war. Im Übrigen wird sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt, § 68 Abs. 1 FamFG.

4

Zu Recht bemängelt der Betroffene die angeordnete Länge der Abschiebehaft. Diese wäre gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO auf sechs Wochen zu befristen gewesen. Insoweit war der Beschwerde abzuhelfen, so dass diese bis zur Abschiebung gerechtfertigt war, längstens aber bis zum 6.7.2016. Dies ergibt sich aus der Sechswochenfrist gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in Verbindung mit der zusätzlichen Zweiwochenfrist nach derselben Vorschrift, die das ersuchte Land hat, um auf das Wiederaufnahmegesuch zu antworten.

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Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Gericht nur allgemein vermerkt hatte, dass die zuständige Staatsanwaltschaft der Abschiebung zugestimmt hatte, begründet dies keinen Fehler. Laut § 72 Abs. 4 AufenthaltsG ist keine Form für das Einvernehmen vorgeschrieben. Das Gericht hat sich heute darüber hinaus durch persönliches Telefonat mit der Staatsanwältin C1 (vgl. Vermerk Bl. 88) zusätzlich davon überzeugt, dass das Einvernehmen auch inhaltlich erteilt worden war. Weitere Anforderungen, insbesondere eine etwaige Schriftform des Einverständnisses oder die Wiedergabe der Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind nicht vorgeschrieben.

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Was die Einhaltung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin-III VO angeht, lief diese Frist entgegen der Annahme des Betroffenen nicht am 3.3.2016 ab, sondern wurde auf den 3.3.2017 verlängert. (vgl. das Schreiben des BAMF, Bl. 55 umseitig).

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Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung gefährdet ist. Insbesondere wurde für den Betroffenen ein Laissez-Passer (Bl. 51). Auch ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III VO von der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs auszugehen.

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Es hilft dem Betroffenen nicht, wenn er mit Nichtwissen bestreitet, es habe zwischen dem Dolmetscher, dem Gericht und ihm eine Verständigung gegeben. Davon, dass dem nämlich so war, hat sich das Gericht im Rahmen der Anhörung nämlich ausdrücklich überzeugt und es hat dies auch im Protokoll festgehalten (Bl. 70).

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Auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel hat das Gericht berücksichtigt, s. hierzu das Protokoll der Anhörung (Bl. 23f.). Insbesondere von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht konnte nicht ausgegangen werden.

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Was die Haftgründe anbelangt teilt das Gericht nicht die Auffassung des Betroffenen, dass § 62 AufenthaltsG von der Dublin VO gänzlich verdrängt wird. Dies lässt sich auch der BGH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Vielmehr ist § 62 AufenthaltsG nach wie vor die richtige Ermächtigungsgrundlage, allerdings im Lichte der Verordnung auszulegen. Dies gilt insbesondere für die gem. Art. 28 Dublin-III VO erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Dabei sieht das Gericht keinen Anlass von seiner Entscheidung im Haftbefehl abzuweichen. Denn der Betroffene hat seine Identität verschleiert und ist untergetaucht. Dies sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorliegende Fluchtgefahr. Die Entscheidung war folglich aufrechtzuerhalten.

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Brühl, 14.06.2016

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Amtsgericht

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Dr. U