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Amtsgericht Brühl·60 Ls-253 Js 46/19-259/20·21.12.2020

Beschluss: Akteneinsicht für Nebenklagevertreterin gewährt (USB‑Stick, §406e StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin der Nebenklägerin beantragte Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile einschließlich eines USB‑Sticks. Das Amtsgericht gewährte die Einsicht, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter bestehen und die Anwältin glaubhaft versichert hat, die Akte nicht mit der Mandantin durchzuarbeiten. Die Einsicht kann vor Ort erfolgen oder durch Überspielung auf einen Datenträger; ihr Vollzug wurde bis 31.12.2020 zurückgestellt, um Beschwerdemöglichkeiten zu wahren.

Ausgang: Akteneinsicht der Vertreterin der Nebenklägerin in sämtliche Aktenbestandteile (inkl. USB‑Stick) gewährt; Vollzug bis 31.12.2020 ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vertreterin der Nebenklägerin hat nach § 406e StPO grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen.

2

Dem glaubhaften Vortrag einer Nebenklagevertreterin, den Akteninhalt nicht mit der Mandantin durchzuarbeiten oder diese nicht damit vorzubereiten, kann das Gericht im Rahmen seiner Würdigung Vertrauen schenken.

3

Bei digitalen Beweismitteln kann das Gericht die Einsicht dadurch ermöglichen, dass die Dateien vor Ort eingesehen/angehört oder auf einen überlassenen Datenträger überspielt werden.

4

Das Gericht kann den Vollzug der Akteneinsicht zeitlich hinausschieben, um den Beteiligten die Möglichkeit einer Beschwerde zu gewähren; ist dadurch ein rechtzeitiger Hauptverhandlungstermin gefährdet, kann eine Verlegung vorgesehen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 406e StPO

Tenor

Der Vertreterin der Nebenklägerin wird Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile gewährt.

Der Inhalt des USB-Sticks kann auf der Geschäftsstelle eingesehen/angehört werden oder es kann ein Datenträger nach hier übersandt werden, worauf die Datei überspielt werden kann.

Die Akteneinsicht wird nicht vor dem 31.12.2020 vollzogen, um Gelegenheit für eine Beschwerde zu geben.

Sollte dann die Akteneinsicht nicht mehr rechtzeitig vor dem anvisierten Hauptverhandlungstermin möglich sein, wird dieser ggf. verlegt werden.

Gründe

2

Die Vertreterin der Nebenklägerin, Rechtsanwältin S, hat angekündigt, den Inhalt der Akte nicht mit der Mandantin zu durchzuarbeiten oder sie vorzubereiten. Rechtsanwältin S ist dem Gericht aus anderen Verfahren als zuverlässige Anwältin bekannt, so dass an ihrer Aussage keine Zweifel bestehen.

3

Sodann ist Akteneineinsicht zu gewähren, da keine entgegenstehenden und überwiegenden anderen Interessen anderer Beteiligter, insbes. der Angeklagten bestehen. Auf die Entscheidungen des KG vom 21.11.2019, 3 Ws 278/19, NStZ 19, 110 nach Beck-online, sowie des LG Köln 102 Qs 13/20 (251 Js 226/19) und die Kommentierung in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 406e StPO Rn. 11 wird Bezug genommen.