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Amtsgericht Brühl·53 OWi-972 Js 11518/20-22/21·26.01.2021

Einstellung des OWi-Verfahrens nach §206a StPO wegen Verfolgungsverjährung

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Brühl stellte das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 206a StPO ein und ordnete an, die Kosten der Staatskasse zu überbinden. Die Verfolgung war ausgeschlossen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war und die Akten verspätet beim Gericht eingingen. Die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund von § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 105 OWiG; von der Auferlegung notwendiger Auslagen des Betroffenen wurde abgesehen, weil ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen wäre.

Ausgang: Verfahren nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Kosten der Staatskasse zugewiesen, notwendige Auslagen des Betroffenen nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach § 206a StPO einzustellen sein, wenn die Verfolgung ausgeschlossen ist (z. B. wegen Verfolgungsverjährung oder sonstiger Verfahrenshindernisse).

2

Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn seit der letzten die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Handlung die gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist; die Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine solche unterbrechende Handlung sein.

3

Die verspätete Vorlage der Akten oder sonstige prozessuale Verzögerungen können dazu führen, dass die weitere Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen wird.

4

Die Kostenentscheidung bei Einstellung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG; notwendige Auslagen des Betroffenen können gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG der Staatskasse auferlegt werden, wenn ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 120 Qs 16/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 25.06.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 07.05.2020 einer Ordnungswidrigkeit nach  schuldig gemacht zu haben.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheides an die Betroffene am 30. Juni 2020.

4

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil die Akten erst am 8. Januar 2020 beim AG Brühl eingegangen sind.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

6

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.