Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung (§206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Brühl stellte ein Bußgeldverfahren nach § 206a StPO ein, da zwischen Tat (29.08.2019) und Erlass des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wurde deshalb ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG); notwendige Auslagen des Betroffenen wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung; Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen des Betroffenen nicht zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist; in diesem Fall ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO richtet sich die Kostenentscheidung nach den Vorschriften der StPO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG führt zur Belastung der Staatskasse mit den Verfahrenskosten.
Die Zuerkennung notwendiger Auslagen des Betroffenen kann bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung unterbleiben; das Gericht kann von einer Überwälzung solcher Auslagen auf die Staatskasse absehen.
Der Erlass eines Bußgeldbescheids ändert nichts daran, dass bei Eintritt der Verfolgungsverjährung die weitere Verfolgung ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen ist.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist am 24.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 29.08.2019 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.