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Amtsgericht Brühl·53 OWi-912 Js 976/20-119/20·07.09.2021

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung (§206a StPO)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Brühl stellte ein Bußgeldverfahren nach § 206a StPO ein, da zwischen Tat (29.08.2019) und Erlass des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wurde deshalb ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG); notwendige Auslagen des Betroffenen wurden nicht zugesprochen.

Ausgang: Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung; Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen des Betroffenen nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist; in diesem Fall ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO richtet sich die Kostenentscheidung nach den Vorschriften der StPO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG führt zur Belastung der Staatskasse mit den Verfahrenskosten.

3

Die Zuerkennung notwendiger Auslagen des Betroffenen kann bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung unterbleiben; das Gericht kann von einer Überwälzung solcher Auslagen auf die Staatskasse absehen.

4

Der Erlass eines Bußgeldbescheids ändert nichts daran, dass bei Eintritt der Verfolgungsverjährung die weitere Verfolgung ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen ist.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 24.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 29.08.2019 einer Ordnungswidrigkeit   schuldig gemacht zu haben.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.