Kostenerinnerung gegen Gerichtsvollzieherrechnung des Zwangsverwalters zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter (Erinnerungsführer) rügte eine Nachforderung des Gerichtsvollziehers über 846,66 € nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Zentral ist, ob die Haftung für Gerichtsvollzieherkosten mit Aufhebung der Zwangsverwaltung entfällt. Das Amtsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück: Auftraggeberhaftung nach §13 GVKostG und die Fortgeltung von Verbindlichkeiten nach §12 Abs.3 ZwVwV begründen die Kostenschuldnerschaft. Der Zwangsverwalter hätte Rücklagen bilden und ggf. Vorschuss verlangen müssen.
Ausgang: Kostenerinnerung des Erinnerungsführers als unbegründet zurückgewiesen; Haftung des Zwangsverwalters für Gerichtsvollzieherkosten festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Auftraggeber der Vollstreckung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG Kostenschuldner der Gerichtsvollzieherkosten.
Auch wenn ein Rechtsanwalt für eine Partei handelt, begründet dies regelmäßig keine Haftung des Rechtsanwalts; die Partei bleibt Kostenschuldner.
Die Aufhebung der Zwangsverwaltung entbindet den Zwangsverwalter nicht von während der Zwangsverwaltung begründeten Verbindlichkeiten; eine Entlastung folgt nicht aus dem Aufhebungsbeschluss (vgl. § 12 Abs. 3 ZwVwV).
Der Zwangsverwalter hat zur Abwicklung von Verbindlichkeiten Rücklagen zu bilden und kann zur Deckung noch erwarteter Kosten Vorschuss vom Gläubiger verlangen.
Unterlässt der Zwangsverwalter die Erkundigung beim Gerichtsvollzieher über zu erwartende weitere Kosten, ist dies geeignet, Einwendungen gegen Kostenrechnungen zu entkräften.
Tenor
wird die Kostenerinnerung des Erinnerungsführers vom 8.5.2008 zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Erinnerungsführer beantragte als Zwangsverwalter am 24.4.2008 die Räumung einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz. Auf Anforderung des Gerichtsvollziehers
zahlte er dafür einen Vorschuss in Höhe von 3.000,- €. Am 27.06.2008 wurde die
betreffende Wohnung zwangsgeräumt. Anwesend war im Auftrag des Erinnerungsführers für diesen Herr Rechtsanwalt E. Es stellte sich heraus, dass ein Kfz aus der Tiefgarage zu entfernen und einzulagern war, wofür zusätzliche Kosten anfielen. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.8.2007 aufgehoben, weil die Gläubigerin ihren Antrag zurückgenommen hatte. Der Versteigerungstermin wurde auf Antrag vom 31.8.2007 auf den 8.11.2007 verlegt. Mitte November 2007 erhielt der Gerichtsvollzieher die Rechnungen von der Spedition und der Automobilfirma. Daraufhin stellte er. dem Erinnerungsführer unter dem 27.11.2007 restliche Kosten in Höhe von 846,66 € in Rechnung.
Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Er ist der Ansicht, dass er nach Aufhebung und Abrechnung der Zwangsverwaltung nicht mehr für diese Kosten einstehen müsse.
II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.11.2007 ist zunächst dahin auszulegen, dass nicht die im
Briefkopf genannte Anwaltskanzlei des Erinnerungsführers, sondern dieser selbst Kostenschuldner ist. In allen Fällen, in denen für eine Partei ein Rechtsanwalt handelt,
haftet für die Gerichtsvollzieherkosten grundsätzlich nur die Partei (Gerlach, in:
Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Aufl., § 13, Rn. 8). Ein Auslegung in diesem Sinne ist hier noch möglich, weil der Erinnerungsführer selbst Partner der Anwaltskanzlei ist, an erster Stelle in deren Briefkopf genannt wird und auch als Zwangsverwalter unter der Kanzleianschrift handelte, von der aus der
Vollstreckungsauftrag erteilt wurde.
Der Erinnerungsführer wurde auch zu Recht wegen der Gerichtsvollzieherkosten in
Anspruch genommen. Denn als Auftraggeber ist er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG
Kostenschuldner der Zwangsvollstreckung. Daran ändert nichts, dass er als
Zwangsverwalter Partei kraft Amtes war. Denn mit dem Aufhebungsbeschluss endet zwar die Zwangsverwaltung (BGH, Beschlüsse vom 10.7.2008, V ZB 130/07 und
131/07). Das sagt aber nichts darüber aus, ob der Zwangsverwalter damit auch sämtlicher Verbindlichkeiten ledig ist und diese nunmehr auf den Schuldner oder den Gläubiger übergehen. Tatsächlich ergibt sich im Umkehrschluss aus § 12 Abs. 3 ZwVwV, dass der Zwangsverwalter weiterhin für von ihm begründete Verbindlichkeiten haftet. Denn anderenfalls wäre die Befugnis zur Begleichung von Verbindlichkeiten, zur
Bildung von Rücklagen und auch zu einem weiteren Rückgriff auf den Gläubiger sinnlos
und weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gegenüber zu rechtfertigen.
Richtigerweise hätte der Erinnerungsführer also eine Rücklage bilden und dazu ggf. weiteren Vorschuss vom Gläubiger anfordern müssen, um die Rechnung des Gerichtsvollziehers begleichen zu können. Zumindest hätte er sich vor seiner Rechnungslegung bei dem Gerichtsvollzieher erkundigen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe noch weitere Kostenforderungen aus der Zwangsvollstreckung zu erwarten sind.