Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, weil die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des Drittschuldners beendet war und der PfÜb-Beschluss inhaltlich zu Recht erlassen wurde. Das Gericht betont die Bindung an vorgelegte Versäumnisurteile und verweist auf das Erkenntnisverfahren bzw. die Vollstreckungsabwehrklage für materielle Einwendungen.
Ausgang: Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen; Vollstreckung beendet und Antrag zudem in der Sache nicht begründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist unzulässig, wenn die Zwangsvollstreckung bereits beendet ist.
Bei Vollstreckung eines Titels über Bruttolohn kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Bruttobetrag zugrunde legen; das Vollstreckungsorgan darf sich an das vorgelegte Versäumnisurteil halten.
Fehlt die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, die die Vollstreckung aufhebt oder einschränkt, ist die Vollstreckung nach § 755 Abs. 1 ZPO nicht einzustellen oder zu beschränken.
Vollstreckungsorgane sind nicht verpflichtet, vom Bestand des titulierten Anspruchs oder einem etwaigen Übergang auf Dritte von Amts wegen zu prüfen; entsprechende Einwendungen sind im Erkenntnisverfahren oder durch Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Tenor
wird die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 06.03.2017 auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist bereits unzulässig, denn die Vollstreckung ist beendet. Es ist unstreitig, dass die Drittschuldnerin am 16.03.2017 den gepfändeten Betrag gezahlt. Dadurch ist die Zwangsvollstreckung beendet worden. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist die Erinnerung nach § 766 ZPO unzulässig (Zöller, ZPO, § 766 Rnr. 13, vor § 704 Rnr. 33).
Überdies war die Erinnerung aber auch unbegründet, denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist zurecht erlassen worden.
Soll ein auf Zahlung von Bruttolohn lautender Titel vollstreckt werden, ist grundsätzlich der gesamte Betrag beizutreiben; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer und gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (LG T, Beschluss vom 25. September 2009 — 10 T 344/09 —, LG L, Beschluss vom 07. Oktober 2003 —11 T 392/02 —). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin hat es sich das Amtsgericht deshalb keineswegs zu einfach gemacht, sondern pflichtgemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bruttolohnbeträge gemäß dem vorgelegten Versäumnisurteil zugrunde gelegt.
Der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann in vollem Umfang zurecht erfolgt, wenn zwischenzeitlich das Versäumnisurteil durch eine Entscheidung nach Einspruch nur teilweise aufrechterhalten worden war. Gemäß § 755 Absatz 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Eine solche Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung lag und liegt nicht vor. Das Vollstreckungsorgan ist bei einer Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieses Bestand hat.
Ebenso wenig hatte das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob Ansprüche etwaig auf Dritte übergegangen waren. Vollstreckungsorgane haben sich grundsätzlich nicht mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch zurecht tituliert worden ist. Etwaige Einwendungen sind im Erkenntnisverfahren oder unter den dafür gegebenen Voraussetzungen mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert: 3.313,61 €