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Amtsgericht Brühl·38 F 181/11·25.09.2011

Umgangsregelung: Umgangszeiten und Übernachtungskontakte des Vaters festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht regelt den Umgang des Vaters mit den Kindern U und K verbindlich: für U alle zwei Wochen Freitag 18:00–Sonntag 18:00, für K zunächst bis Ende November tageweise, ab Dezember mit Übernachtungen alle zwei Wochen. Die Entscheidung dient der Verwirklichung des Umgangsrechts nach §1684 BGB und berücksichtigt das Kindeswohl; eine Kinderanhörung nach §159 FamFG war entbehrlich. Die Kosten tragen die Eltern je zur Hälfte; die Entscheidung ist sofort wirksam.

Ausgang: Gericht setzt Umgang des Vaters mit den Kindern in konkretem Umfang fest; Übernachtungen für K erst nach Übergangszeit ab Dezember angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; das Gericht kann zur Durchsetzung dieses Rechts konkrete Zeiten und Modalitäten anordnen.

2

Übernachtungskontakte sind mit Blick auf das Kindeswohl zulässig und können nach einer angemessenen Übergangszeit angeordnet werden, um Gewöhnung und elterliche Bindung zu fördern.

3

Das Vorliegen konkreter, greifbarer Gefährdungsanhaltspunkte (z. B. durch substantiierte Hinweise auf Alkoholmissbrauch) ist erforderlich, um Übernachtungskontakte zu untersagen.

4

Eine persönliche Anhörung sehr junger Kinder nach § 159 Abs. 2 FamFG kann entbehrlich sein, wenn sie keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt und das Kind unnötig belastet.

5

Gerichtskosten können zwischen den Eltern geteilt und die sofortige Wirksamkeit einer Umgangsregelung angeordnet werden; außergerichtliche Kosten können unerstattet bleiben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 3 BGB§ 159 Abs. 2 FamFG

Tenor

I.

Der Umgang des Vaters mit U wird wie folgt geregelt:

Der Umgang findet alle zwei Wochen statt, jeweils Freitags von 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr. Der nächste Umgang beginnt am 30.09.2011.

II.

Der Umgang des Vaters mit K wird wie folgt geregelt:

1.

Bis zum Ende des Monats November 2011 findet der Umgang alle zwei Wochen statt, Samstags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der nächste Umgang beginnt am 01.10.2011.

2.

Ab dem Monat Dezember 2011 findet der Umgang alle zwei Wochen statt, Samstags von 10:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr.

III.

Der Vater hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Zeit an der Wohnung der Mutter abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeit der Mutter wieder zu übergeben.

IV.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

2

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 BGB getroffene vorstehende Umgangsregelung dient insbesondere der Verwirklichung dieses Rechtsanspruchs der Kinder U und K. Bezüglich U wurde die bereits vergleichsweise getroffene Umgangsregelung übernommen, da diese zum einen angesichts des Alters von U kindgerecht erscheint und dem auch noch derzeitigen Willen der Eltern entspricht. Hinsichtlich K hat es das Gericht bis zum Ende des Monats November 2011 zunächst bei der vergleichsweise getroffenen Umgangsregelung belassen. Nach dieser Übergangszeit sollen ab dem Monat Dezember 2011 auch Übernachtungskontakte von K hinzukommen. Die Eltern streiten sich darüber, ob Übernachtungskontakte von K stattfinden sollen. Übernachtungskontakte entsprechen, nach einer Übergangszeit, die K nochmals der Gewöhnung an den Vater dienen soll, dem Kindeswohl. Gerade bei einer Trennung der Eltern in einem noch frühen Alter der Kinder besteht die Gefahr, dass sich Kind und Elternteil, der nicht am täglichen Ablauf teilnimmt, entfremden. Dem kann, im Interesse des Kindes, durch intensive Umgangskontakte entgegengewirkt werden. Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass das Kind auch routinierte Abläufe mit dem Vater, wie beispielsweise das Zubettgehen, entwickelt. Hierdurch wird vermieden, dass der Vater in die Rolle eines reinen „Entertainers“ hineinwächst, sondern tatsächlich elterliche Verantwortung übernimmt. Kind und Vater erhalten hierdurch die Möglichkeit, auch in potentiellen Konfliktsituationen, wie dem täglichen Abendritual (Zähneputzen, waschen, Licht ausschalten usw.) miteinander umzugehen. Der Vater hat sich hierzu glaubhaft bereit erklärt. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch einen Übernachtungskontakt Gefahrsituationen für K entstehen könnten. Das Gericht sieht jedenfalls für die Zeiträume des Umgangs mit den Kindern keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Vaters. Gegen eine dahingehende ernsthafte Befürchtung der Mutter spricht zudem, dass diese Übernachtungskontakte mit U zugelassen hat und diesen auch derzeit zustimmt.

3

Eine persönliche Anhörung der Kinder war gem. § 159 Abs. 2 FamFG nicht angezeigt. Bezüglich U entspricht die gerichtliche Umgangsregelung dem Einvernehmen der Eltern. Eine Anhörung der fast dreijährigen K hätte keinen neuen Erkenntnisgewinn gebracht und das Kind nur unnötig belastet.