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Amtsgericht Brühl·35 F 300/08·06.01.2011

Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung für Ehesache/Versorgungsausgleich, Ablehnung für Nachscheidungsunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhielt Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts für die Ehesache und den Versorgungsausgleich. Der übrige Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für die Folgesache Nachscheidungsunterhalt, wurde zurückgewiesen. Das Gericht begründet die Ablehnung damit, dass die Antragstellerin den substantiierten Einwendungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten ist und daher keine Erfolgsaussicht besteht.

Ausgang: VKH für Ehesache/Versorgungsausgleich bewilligt; Antrag für Nachscheidungsunterhalt zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann für einzelne Teile eines Streits bewilligt und für andere Teile abgelehnt werden; eine teilweise Gewährung ist zulässig.

2

Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtszugangs voraus; fehlt es hieran, ist die Gewährung zu versagen.

3

Wenn die Gegenpartei substantiiert Einwendungen vorträgt und der Antragsteller diesen nicht substantiiert entgegentritt, begründet dies regelmäßig das Fehlen erforderlicher Erfolgsaussichten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

4

Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Berechtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Beiordnung kann an die Bedingung gebunden sein, dass der Anwalt im Bezirk des Gerichts niedergelassen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T aus L zu den Bedingungen eines/einer im Bezirk des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich  Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.11.2010 zurückgewiesen.

Gründe

2

Für die Folgesache „Nachscheidungsunterhalt“ konnte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die Antragstellerin ist den substantiierten Einwendungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten. Dann aber kann von einer Erfolgsaussicht ihres Antrags nicht ausgegangen werden.