Sorgerechtsentscheidung vorläufig ausgesetzt wegen Mitwirkungsverweigerung des Vaters
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzt eine Entscheidung zum Sorgerecht vorläufig aus, weil der Antragsgegner sich weigert, gemeinsam mit dem Kind einer Ladung Folge zu leisten und an einem Gutachten zur Erziehungs- und Bindungsfähigkeit mitzuwirken. Das Gericht wird weder Anhörungen noch ein Sachverständigengutachten im Irak durchführen. Der Vater kann einen Antrag nach § 295 StPO stellen; eine Ablehnung rechtfertigt jedoch nicht die Verlegung des Verfahrens ins Ausland.
Ausgang: Sorgerechtsentscheidung vorläufig nicht ergangen; Verfahren ausgesetzt, weil Vater und Kind der Ladung und Gutachtenmitwirkung nicht nachkommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über das Sorgerecht kann zurückgestellt werden, wenn die Mitwirkung eines Elternteils und des Kindes für Anhörung und Erstellung eines gutachtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich ist und diese Mitwirkung verweigert wird.
Das Familiengericht ist nicht verpflichtet, notwendige Anhörungen oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Ausland durchzuführen, wenn dadurch eine unbefangene Beurteilung des Sachverhalts nicht gewährleistet ist.
Die Weigerung eines Elternteils, einer gerichtlichen Ladung für eine gemeinsame Anhörung mit dem Kind Folge zu leisten, begründet nicht, dass der Elternteil den Verfahrensablauf bestimmt; das Gericht trägt die Verfahrenssteuerung.
Erweist sich ein Haftbefehl oder eine strafrechtliche Maßnahme als Hindernis für die Teilnahme, kann der Betroffene Maßnahmen bei der zuständigen Strafbehörde (z. B. Antrag nach § 295 StPO) suchen; dies begründet jedoch keine Verpflichtung des Familiengerichts zur Verlegung der Verhandlung ins Ausland.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 114/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Eine Entscheidung zum Sorgerecht ergeht zurzeit nicht.
Gründe
Nach wie vor ist eine Entscheidung zum Sorgerecht nicht möglich. Denn nach wie vor weigert sich der Antragsgegner, gemeinsam mit dem betroffenen Kind einer Ladung des Gerichts Folge zu leisten und an der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit, der Bindungstoleranz, der Förderkompetenz etc. der Eltern sowie ihrer Bindungen und ihrer Bindungsfähigkeit zum Kind mitzuwirken. Ein derartiges Gutachten wird nicht im Irak erstellt werden. Ebenso wenig wird das Gericht die notwendigen Anhörungen von Vater und Kind im Irak durchführen. Dass der Vater sich weigert, gemeinsam mit seiner Tochter einer Ladung des Gerichts Folge zu leisten, gibt dem Gericht keinen Anlass, sich den Wünschen des Kindesvaters entsprechend zu verhalten. Nicht der Kindesvater bestimmt den Gang des Verfahrens, sondern das Gericht.
Will der Vater tatsächlich das Verfahren fördern und hindert ihn - wie er angibt - allein der Haftbefehl, nach Deutschland zu kommen, so mag er einen Antrag nach § 295 StPO bei dem zuständigen Strafgericht stellen unter näherer Darlegung der Gründe.
Das Gericht weist den Kindesvater aber vorsorglich darauf hin, dass auch bei einer Ablehnung dieses Antrags das Gericht keine Veranlassung sehen wird, die Anhörungen von Vater und Kind im Irak durchzuführen und dort ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Diese Vorgehensweise würde eine unbefangene Beurteilung des Sachverhalts nicht ermöglichen.