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Amtsgericht Brühl·35 F 109/08·10.12.2008

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Übertragung auf die Mutter trotz bisheriger Betreuung durch den Vater

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern stritten um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für zwei minderjährige Töchter. Das Gericht übertrug das Recht gemäß §1671 Abs.2 BGB der Mutter, da nach Gutachten und Anhörung die Mutter die Entwicklung der Kinder künftig am besten fördern könne. Kontinuität der bisherigen Betreuung durch den Vater wurde als untergeordnet gewertet. Eine Gefährdungslage infolge sexueller Übergriffe ergab sich nicht.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie stattgegeben; entsprechender Antrag des Vaters abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 2 BGB ist dem Elternteil zu übertragen, bei dem der Lebensmittelpunkt und die bestmögliche Förderung der Kinder ihrem Wohl am meisten entspricht.

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Die Kontinuität der bisherigen Betreuung ist zu berücksichtigen, hat jedoch nicht Vorrang vor der Frage, welcher Elternteil die Entwicklung der Kinder künftig besser fördert.

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Zur Annahme einer Gefährdung durch erzieherische Defizite oder Übergriffe sind konkrete, belastbare Anhaltspunkte erforderlich; bloße kritische Bewertungen oder Befürchtungen reichen nicht aus.

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Die Bereitschaft und Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen, sowie die Förderungsfähigkeit (z. B. schulische Förderung, Wahrung der Intimsphäre) sind gewichtige Kriterien bei der Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

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Sachverständigengutachten und die Anhörung der Kinder sind bei strittigen Sorgerechtsfragen entscheidungserhebliche Beweismittel.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 13a FGG

Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O T, geboren am 27.7.1998, und M T, geboren am 22.4.2003, wird auf die Mutter allein übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die 1966 geborenen Eltern von O und M lernten sich im Alter von ca. 30 Jahren kennen. Nach kurzer Zeit zogen sie zusammen und bekamen im Juli 1998 ihre gemeinsame Tochter M. Für 11 Monate nahm die Mutter Erziehungsurlaub und kümmerte sich um Haushalt und Tochter. Danach waren beide Eltern wieder voll erwerbstätig, die Mutter als Betriebswirtin bei D, der Vater als Anlagenfahrer im Schichtdienst bei der Fa. C3. Im April 1999 zogen die Eltern mit O in ein kleines Einfamilienaltbauhaus in Erftstadt-Köttingen, das sie zuvor zu je ½ zu Eigentum erworben hatten. Von April bis Dezember 2000 war die Mutter erneut zu Hause, nachdem sie ihre Arbeitsstelle bei D verloren hatte. Noch im Jahr 2000 heirateten die Eltern von O und M. Im Januar 2001 nahm die Mutter bei S dann erneut eine Vollerwerbstätigkeit auf. Der Vater gab dagegen seine Arbeitsstelle auf, um sich um Haushalt und Kind sowie den An- und Umbau des Familienheimes kümmern zu können. Im April 2003 wurde M geboren. Auch nach M Geburt sorgte die Mutter durch ihre Vollerwerbstätigkeit für den Familienunterhalt, während der Vater sich um den Haushalt, die weiteren Umbauten im Haus sowie die Töchter kümmerte. In ihrer Freizeit nahm die Mutter dem Vater allerdings auch viel Arbeit im Haushalt ab und kümmerte sich intensiv auch um die Kinder.

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Bereits seit langem ist die Ehe der Eltern durch Streit und Unzufriedenheit der Eltern belastet. Die Vorstellungen, die die Eltern über die Art und Weise hegen, in der die im und am Haus anfallenden Arbeiten zu erledigen sind, und ihre Vorstellungen über die Erziehung ihrer Kinder gehen weit auseinander. Das Vertrauen in den Partner und den anderen Elternteil schwand.

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Im Jahr 2007 trennten sich die Eheleute, soweit dies im gemeinsamen Haus möglich war. Infolge der Spannungen in der Familie sahen beide Eltern die Notwendigkeit, auch eine räumliche Trennung zu vollziehen. Beide Eltern wollten für diesen Fall dabei selbst die Betreuung der Kinder übernehmen. Beide waren und sind davon überzeugt, selbst am besten für die Kinder sorgen zu können.

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Im Verfahren vor dem Amtsgericht Brühl, Az. 35 F 364/07, beantragten die Eltern wechselseitig die Zuweisung der Ehewohnung an sich und die Kinder.

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Dabei gab die Mutter auch ihrer Befürchtung Ausdruck, der Vater offenbare Erziehungsdefizite und verhalte sich gegenüber den Töchtern grenzüberschreitend, soweit deren Intimsphäre betroffen sei.

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Durch Beschluss vom 17.4.2008 wies das Gericht die Ehewohnung dem Vater zusammen mit den Kindern zur ausschließlichen Nutzung zu. Dabei stützte es die Entscheidung insbesondere auf den Umstand, dass der Vater bis dahin im Wesentlichen die Betreuung der Kinder sicher gestellt hatte. Anders als die Mutter vermochte das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes, der Eltern und der Kinder keine Gefährdung der Kinder durch ein erzieherisches Fehlverhalten des Vaters zu erkennen.

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Die Mutter akzeptierte letztlich die Entscheidung des Gerichts und zog Mitte 2008 aus der ehelichen Wohnung aus und mietete eine in der Nähe der Ehewohnung gelegene Wohnung.

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Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht den Eltern mit deren Einverständnis durch einstweilige Anordnung vom 8.5.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und das Jugendamt der Stadt F zum Ergänzungspfleger ausgewählt. Das Jugendamt wurde gebeten, durch regelmäßige Hausbesuche sich zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder auch nach dem Auszug der Mutter erfolgt und die Kinder weiter regelmäßigen Kontakt zur Mutter haben können.

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In der Folgezeit hatte die Mutter regelmäßig alle 14 Tage Umgangskontakte mit den Töchtern von Donnerstagsnachmittags bis Montagsmorgens. Von ihrem Arbeitgeber ließ sie sich versetzen, um die Möglichkeit zu haben, ihre Arbeit auf 30 Stunden wöchentlich zu reduzieren.

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Beide Eltern meinen, selbst am besten für die Betreuung der Kinder geeignet zu sein.

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Beide beantragen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Töchter auf sich allein zu übertragen.

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Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin der Kinder halten es nach Beweiserhebung für richtig, wenn die Kinder ihren Lebensmittelpunkt künftig bei der Mutter haben und diese die Kinder betreut.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin T3 vom 17.9.2008 Bezug genommen.

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O und M war gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auf die Mutter allein zu übertragen. Denn es entspricht dem Wohl und Interesse der Kinder am besten, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt künftig bei der Mutter haben.

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Das Gericht folgt bei dieser Wertung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sich mit dem Eindruck decken, den das Gericht bei der Anhörung der Eltern und der Kinder von der Situation hat gewinnen können.

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Danach haben beide Eltern in der Vergangenheit eine gleichermaßen intensive und gute Bindung zu ihren Töchtern aufbauen können. Beide Eltern sind Hauptbezugsperson für ihre Kinder. Zu keinem Elternteil haben O oder M eine Präferenz gezeigt.

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Beide Eltern sind nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage, O und M zu erziehen. Gegen keinen von ihnen bestehen gravierende Bedenken hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit.

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So ist das Gericht insbesondere davon überzeugt, dass der Vater gegenüber den Kindern in keiner Weise sexuell übergriffig geworden ist. Hierfür haben sich weder bei der Anhörung der Kinder noch bei der Erstellung des Gutachtens Hinweise ergeben. Vielmehr zeigen beide Mädchen ein unbelastetes vertrauensvolles Verhalten gegenüber dem Vater.

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Das Gericht ist allerdings ebenso überzeugt davon, dass die Mutter nicht den Vater dem Vorwurf des sexuell übergriffigen Verhaltens hat aussetzen wollen, um ihn in Verruf zu bringen und hierdurch bedingt das Sorgerecht zu erhalten. Vielmehr erklärt sich auch dieser Elternkonflikt – wie die Sachverständige überzeugend erläutert – aus den unterschiedlichen Haltungen und Verhaltensweisen der Eltern zur Frage der Freizügigkeit im Körperkontakt und der Sexualerziehung. Tatsächlich hat der Vater in der Vergangenheit distanzloses Verhalten offenbart, z.B. indem er das Badezimmer aufsucht, obgleich O und M zusammen mit der 10jährigen Freundin T dort badeten, oder er in dem mangels Tür stets einsehbaren Badezimmer badet, während seine Kinder mit T spielen, so dass T in Unkenntnis dieses Umstandes die Toilette im Badezimmer statt die Gästetoilette aufsucht. Das distanzlose Verhalten des Vaters wurde von der Mutter in der Vergangenheit kritisiert, ohne dass der Vater dieses Verhalten abgestellt hätte. Die Mutter hat das Verhalten des Vaters sexuell bewertet, was überzogen ist. Diese – falsche – Bewertung durch die Mutter beruht aber nicht auf dem Wunsch der Mutter, den Vater zu Unrecht zu beschuldigen, sondern auf der Sorge um die Kinder, die die Mutter letztlich auch veranlasst haben, bei der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. F1 vorstellig zu werden.

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Da beide Eltern eine enge Bindung zu ihren Kindern haben aufbauen können und keine gravierenden Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit haben festgestellt werden können, kommt es für die Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollten, entscheiden darauf an, bei welchem Elternteil die Kinder am besten in ihrer Entwicklung künftig gefördert werden können.

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Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Mutter die Töchter künftig am besten fördern kann.

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Zwar hat der Vater in der Vergangenheit im Wesentlichen die Betreuung der Kinder sichergestellt. Das Gericht misst der Kontinuität in der Betreuungssituation aber nur untergeordnete Bedeutung zu. Denn auch der Mutter ist es in der Vergangenheit trotz ihrer Vollerwerbstätigkeit gelungen, eine tragfähige feste Bindung zu den Kindern aufzubauen. Auch sie gewährleistet die Kontinuität der Kinder in ihrem sozialen Umfeld. Denn auch sie beabsichtigt nicht, ihren oder den  Wohnort der Kinder zu verändern.

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Aufgrund ihres strukturierten eigenen Lebens, ihrer Erziehungseinstellung und ihrem Erziehungsverhalten ist die Mutter aber eher als der Vater in der Lage, die Mädchen in ihrer Selbständigkeit und ihrer schulischen Laufbahn zu fördern und etwaigen Förderbedarf der Kinder zu erkennen. Ebenso ist sie eher in der Lage, den Kontakt zum Vater zuzulassen und zu fördern, als der Vater in der Lage ist, den Kontakt zur Mutter zuzulassen und zu fördern.

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Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen setzt die Mutter mehr  als der Vater den Kindern Grenzen und zeigt ein konsequentes Erziehungsverhalten. Sie vermag Förderbedarf und Auffälligkeiten der Kinder zu erkennen und geschulte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dagegen hat der Vater in der Vergangenheit ein eher bagatellisierendes und abwiegelndes Verhalten gezeigt, wenn Auffälligkeiten der Kinder im Raum standen. Als Beispiel kann hier das Stehlen von O angeführt werden und auch die Mitteilung des Kindergartens, dass die bis dahin unbelastete M im Kindergarten angefangen habe zu fantasieren. Auch bietet die Mutter eher die Gewähr dafür, dass die Intimsphäre der Kinder mit beginnender Pubertät gewahrt wird als dies beim Vater der Fall ist. Denn der Vater zeigt in seiner körperlichen Freizügigkeit ein Verhalten, das mit beginnender Pubertät der Kinder deren Schamgefühl verletzen kann. Sein Verhalten gegenüber der Freundin von O und M und die bagatellisierende Bewertung dieses Verhaltens zeigen, dass er Probleme hat, hier sensibel auf die Bedürfnisse von heranwachsenden Mädchen zu reagieren.

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Die Mutter zeigt zudem, dass sie bereit ist, ihr Leben auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzustellen. Sie hat sich in der Nähe der Ehewohnung eine Wohnung angemietet, um den Kontakt zu den Kindern im gewohnten sozialen Umfeld halten zu können und sie ist bereit, ihre Arbeit auf 30 Stunden wöchentlich zu reduzieren, sofern sie die Betreuung der Kinder übernimmt.

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Dagegen ist sich das Gericht beim Vater nicht sicher, ob er sich künftig kindzentriert verhalten wird und die Verselbständigung der Kinder, die mit zunehmendem Alter der Kinder notwendig ist, entsprechend fördern kann. Denn er scheint kaum Perspektiven für ein eigenes Leben für die Zeit entwickelt zu haben, in der die Kinder seiner Betreuung nicht mehr, auf jeden Fall nicht mehr im bisherigen Umfang, bedürfen.

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Schließlich lässt die Einstellung des Vaters gegenüber der Mutter und sein eigenes Rollenverständnis befürchten, dass bei Fortsetzung der Betreuung der Kinder durch den Vater der ungehinderte und unbeschwerte Kontakt zur Mutter erschwert wird. Auch insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen.

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Bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer weiteren Betreuung der Kinder durch den Vater einerseits und einer Betreuung der Kinder durch die Mutter andererseits ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter zu nehmen. Dementsprechend war das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter allein zu übertragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, 13a FGG.

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Streitwert:

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Für das Hauptsacheverfahren: 3000,- €

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Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- €