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Amtsgericht Brühl·33 F 36/96·18.01.2005

Scheidung: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zugewinnausgleich mit Stundung und Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehegatten begehrten übereinstimmend die Scheidung; daneben stritten sie über Sorge-/Aufenthaltsbestimmung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Das Gericht schied die Ehe wegen dreijähriger Trennung und übertrug der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, beließ es im Übrigen bei gemeinsamer Sorge. Der Vater erhielt Zugewinnausgleich i.H.v. 40.020,01 EUR; die Zahlung wurde nach § 1382 BGB bis 30.09.2005 gestundet, ab Rechtskraft verzinst. Im Versorgungsausgleich wurden monatliche Anwartschaften von 76,50 EUR vom Konto des Vaters auf das der Mutter übertragen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ehe geschieden; Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen; Zugewinnausgleich teilweise zugesprochen und bis 30.09.2005 gestundet; Versorgungsausgleich durchgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leben Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt und beantragen beide die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil als Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, ohne dass zugleich die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge erforderlich ist.

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Für die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens im Zugewinnausgleich trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der eine bestimmte Vermögensposition zum Stichtag ansetzen will; steuerliche Behandlung belegt wirtschaftliche, nicht zwingend rechtliche Eigentümerstellung.

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Eine Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB erfordert eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Belange beider Ehegatten und gemeinsamer Kinder und ist auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen.

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Wird die Zugewinnausgleichsforderung gestundet, ist der gestundete Betrag zu verzinsen; eine Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB kann angemessen sein.

Relevante Normen
§ 1665 BGB§ 1566 Abs. 2 BGB§ 1382 Abs. 5 BGB§ 1382 Abs. 1 BGB§ 1382 Abs. II BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

I.                    Die am 07.10.1983 vor dem Standesbeamten in P unter Heiratsregister-Nr. 00/0000 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.                  Der Antragsgegnerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter E , geb. am 00.00.0000 , übertragen.

III.               Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 40 020,01 EUR zu zahlen, fällig zum 30.09.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkte über dem Basiszinsatz ab Rechtskraft der Scheidung.

IV.               Vorn Rentenkonto Nr.: 00 000000 T 000 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 76,50 EUR bezogen auf den 30.04.1996 auf das Rentenkonto Nr.: 00 000000 O 000 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.

Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

V.                 Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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I

3

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 07.10.1983 vor dem Standesbeamten in P miteinander die Ehe geschlossen, aus der ein minderjähriges Kind hervorgegangen ist. Seit Dezember 1999 leben die Parteien voneinander getrennt. Beide Parteien sind der Auffassung, dass ihre Ehe gescheitert ist.

4

Der Antragsteller beantragt,

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                                                  die Ehe zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls,

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                                                  die Ehe zu scheiden.

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II.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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                                   ihr das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter E zu

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                                 übertragen.

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Der Antragstellerin beantragt,

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                                     die gemeinsame elterliche Sorge für die, gemeinsame Tochter E

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                                     beizubehalten.

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Das beteiligte Jugendamt der Stadt F ist gehört worden. Auf die Jugendamtsberichte vom 30.10.2002 und 19.02.2003 wird verwiesen. Die Jugendliche E ist gehört worden. Soweit die Antragsgegnerin zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft vom Antragsteller über sein Endvermögen begehrt hat, haben die Parteien den Rechtstreit in Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Antragsteller begehrt nunmehr von der Antragsgegnerin im Wege der Widerklage einen Zugewinnausgleich.

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Er behauptet, die Antragsgegnerin habe einen Zugewinn in Höhe von 88 859,93 EUR erzielt.

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Er beantragt,

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                                 die Antragsgegnerin zu verurteilen,

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                                einen Zugewinnausgleich in Höhe von 88 859,93 EUR an ihn zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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                            die Widerklage abzuweisen, hilfsweise beantragt sie, die Widerklageforderung bis zur Veräußerung des gemeinsamen  Hauses I-Hang , ####3 F, hilfsweise bis zur Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am                        gemeinsamen Haus durch den Antragsteller zinslos zu stunden.

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Die Antragsgegnerin behauptet, die Parteien seien sich einig gewesen, dass daß Zugewinnausgleichsverfahren zusammen mit der Veräußerung des Hauses erfolgen solle, da - was unstreitig ist — sie eine Ausgleichsforderung des Antragstellers erst nach Veräußerung des gemeinsamen Hauses begleichen könne. 

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Im Übrigen meint die Antragsgegnerin, daß das vom Antragsteller behauptete Anfangsvermögen zu hoch angesetzt sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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                                         Zurückweisung des Hilfsantrages.

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Zur Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wird auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen -wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Das Scheidungsbegehren der Parteien ist gern. §§ 1665, 1566 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, daß sie seit mehr als 3 Jahren voneinander getrenntlebend.

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Damit wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe der Parteien gescheitert ist.

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Der Antragsgegnerin ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter E , geb. am 00.00.0000, zu übertragen.

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Nachdem Ergebnis der Kindesanhörung und der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt F entspricht es dem Wohle des Kindes E, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Für eine Überantragung des gesamten Sorgerechts auf die Antragsgegnerin besteht indessen keine Veranlassung.

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Zwar hat das Jugendamt der Stadt F in seinem Bericht vorn 19.02.2003 eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter befürwortet, weil zum damaligen Zeitpunkt der Vater mit einer entsprechenden Regelung auch einverstanden war.

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Unstreitig besteht zwischen den Eltern seit längerem keinerlei Kommunikation. Auch haben beide Elternteile in der Vergangenheit ein gemeinsames Gespräch mit dem Ziel der Aufarbeitung der bestehenden Probleme abgelehnt. Dennoch hält das Gericht eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf die Mutter für nicht vertretbar.

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Zwar hat E im Rahmen ihrer Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie derzeit keinen Kontakt zum Vater wünscht, weil sie ihre Ruhe haben und „aus allem herausgehalten" werden möchte. Aus diesem Grunde werde sie, „bis alles geregelt ist", zum Vater keinen Kontakt halten, weil er sie zu sehr mit seinen persönlichen Angelegenheit in der Scheidungssache befasst.

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Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, daß E eine gesunde Beziehung zum Vater hat, die lediglich durch das noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren derzeit erheblich beeinträchtigt wird.

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Um E Aufenthalt bei der Kindesmutter sicherzustellen und der Mutter, die keinen Kontakt zum Ehemann halten will und wohl auch subjektiv nicht halten kann, ausreichenden Handlungsraum zur juristischen Vertretung E zu geben, ist es ausreichend , ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E zu übertragen.

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Der Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers ist in Höhe von:40 020,01 EUR begründet.

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Der Antragsteller hat in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 8 819,91 EUR erzielt.

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Dies ergibt sich aus folgendem:

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Endvermögen des Antragstellers per 02.05.1996:

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unstreitig:

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Bestand des Girokontos bei der Raiffeisenbank:              535,69 DM

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Kontostand des Verwaltungskontos Buir-Bliesheim          3 018,59 DM

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Wert des PKW Opel Vectra                                            10 000,00 DM

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Wertpapiere Deutsche Bank              51 490,00 DM

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Ausweislich des Depotauszugs Nr.: 410 3507340 vom 31.12.1983 auf den Namen des Ehemannes belief sich der Kurswert der in diesem Depot befindlichen Papiere am 31.12.1983 auf 52 024,58 DM. Der Ehemann beziffert den Wert dieses Depots per 07.10.1983 auf 51 490,00 DM. Diese Vermögensposition sieht das Gericht für belegt an. Der Ehemann hatte per 31.12.1983 diesen Vermögenswert. Die Ehefrau hat nicht vorgetragen, daß der Ehemann diese Vermögenswerte nach dem Stichtag 07.10.1983 erworben hat.

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PKW Audi Diesel Ausweislich der vom Ehemann zu den Akten gereichten Unterlagen ist der PKW Audi , Baujahr 1980 , im Jahr 1981 erworben worden zu einem Kaufpreis von 15 000,00 DM am 11.11.1985 ist dieser PKW 5 100,00 DM verkauft worden Das Gerichtschätzt den Verkehrswert des PKWs Audi Diesel per 07.10.1983 auf Landwarenkonto, Rübenernteertrag, Maschinenpark Der Ehemann war in der Zeit vom 01.12.1971 bis 30.11.1983 ausweislich der Bescheides der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft vom 28.03.1985 landwirtschaftlicher Unternehmer gern. § 14 Abs. 1 Buchstabe a GAL. Unstreitig hat der Ehemann den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter -nach dem Tod seines Vaters hat der Ehemann als Erstgeborener nach der Höfeordnung als Hoferbe den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters geerbt und diesen Grundbesitz auf seine Mutter übertragen - als Pächter bewirtschaftet.7 500,00 DM
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Gern. §§ 585, 581 BGB steht dem Pächter die Gebrauchsgewährung des gepachteten Gegenstandes zu wie auch der Fruchtgenuß. Damit steht fest, daß dem Ehemann der Rübenernteertrag zusteht. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen über die Rübenlieferungen für die Zeit vom 01.12.1983 bis 15.04.1984 hat der Ehemann insgesamt Rübenlieferungsgutschriften in Höhe von 19 500,00 DM erhalten. Abzuziehen ist ein Minusbetrag per 01.12.1983 vom 15.05.1983. in Höhe von 352,96 DM , so daß ein Guthaben aus Rübenlieferungen in Höhe von zum Stichtag 07.10.1983 besteht.19 147,04 DM
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Auch sind die Landwarenkonten auf den Namen des Ehemannes diesem als Pächter zuzuschreiben.

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Die Salden per 07.10.1983 beliefen sich ausweislich der Kontoauszüge vom 12.10.1983 und 26.10.1983 - seit dem 30.09.1983 haben auf den Konten 0ÖP000 und 0000000 keine Umsätze stattgefunden — auf 26 225,13 DM bzw.                                                                      46 685,91 DM.

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Hingegen kann dem Anfangsvermögen des Ehemann nicht der Maschinenpark in Höhe eines Betrages von 54 900,00 DM zugerechnet werden.

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Unabhängig davon, daß sich dieser Betrag nicht aus den zu den Akten gereichten Aufstellungen ergibt (aus der Anlage AV 9 ergibt sich, daß in diesem Betrag ein „Sparbuch T" in Höhe von 3 500,00 DM enthalten ist), hat der Ehemann nicht bewiesen , daß er zum Stichtag rechtlicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Maschinenparks gewesen ist.

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Soweit der Ehemann hierzu ausführt, dass er die Maschinen auch steuerlich abgesetzt hat, hat er damit lediglich die wirtschaftliche

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Berechtigung nicht jedoch auch die rechtliche Eigentümerstellung

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Die Ehefrau ist in Höhe der Hälfte, nächmlich in Höhe von 40 020,01 EUR ausgleichspflichtig.

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Auf Antrag der Antragsgegnerin ist gemäß § 1382 Abs. 5, Abs. 1 BGB diese Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin für einen angemessenen Zeitraum zu stunden.

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Unter Abwägung der Interessen sämtlicher Beteiligten — die des Antragstellers, die der Antragsgegnerin und die des gemeinsamen Kindes — ist eine Stundung bis zum 30.09.2005 angemessen.

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Eine längerfristige Stundung ist unter Berücksichtigung der Interessen des Ehemannes nicht vertretbar. Schließlich ist das Scheidungsverfahren schon seit 1996 anhängig.

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Auch erfordern die Interessen des gemeinsamen Kindes keine längere Stundung, da nicht ersichtlich ist, das sich die Lebensverhältnisse des gemeinsamen Kindes durch die Verwertung des Hauses nachhaltig verschlechtern.

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Die wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau allein können nicht vorrangig zu berücksichtigen sein.

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Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien in Ruhe klären, wie die Verwertung des gemeinsamen Hauses erfolgen soll bzw. kann.

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Der Ausgleichbetrag ist jedoch zu verzinsen, § 1382 Abs. II BGB (vgl Jaeger in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. , § 1382 Rdn. 8); eine Verzinsung gem. § 288 Abs. 1 BGB ist angemessen.

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Schließlich steht dem Ausgleichsbegehren des Ehemannes nicht die vor längerem zwischen den Parteien. getroffene Verabredung entgegen, wonach das Zugewinnausgleichsverfahren zusammen mit der Veräußerung des gemeinsamen Hauses erfolgen sollte.

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Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, ist diese Vereinbarung zwischen den Parteien nicht umsetzbar gewesen, zumal sich die Parteien über die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht einig waren, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt.

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Im Übrigen kann sich die Ehefrau auf diese Vereinbarung nicht mehr berufen, nachdem sie unter dem 26.11.2002 die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht hat.

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Zwischen den Parteien findet der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 1 BGB statt, weil sie während der Ehezeit, für die entsprechend der Regelung in § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom 01.10.1983 bis 30.04.1996 zugrunde zu legen ist, Anwartschaften oder Aussichten  auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben haben.

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Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen, während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu (§ 1587 a Abs. 1 BGB).

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Nach der Auskunft der BfA Berlin vom 09.07.1996 hat die Antragsgegnerin aus der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 811,48 DM = 414,90 € monatlich. Demgegenüber hat der Antragsteller nach der Auskunft der BfA Berlin vom 18.06.2002 aus der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 567,90 € monatlich.

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Der Wertunterschied zwischen den beiderseitigen unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von 153,00 € ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen, indem Rentenanwartschaften in Höhe von 76,50 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.04.1996, von dem Rentenkonto des Antragstellers auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin übertragen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

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Gegenstandswert:
1.  Ehescheidung:10.325,00
2.  Versorgungsausgleich:918,00
3.  Sorgerecht:900,00
4.  Güterrecht:88.859,93