Abänderung des Unterhalts wegen Grundsicherung (GSiG) — Unterhaltsende ab 01.05.2004
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs, weil der volljährige, dauerhaft erwerbsgeminderte Beklagte seit 01.01.2004 Leistungen nach dem GSiG erhält. Das Gericht stellt fest, dass Grundsicherungsleistungen bei privilegierter Unterhaltsbeziehung als Einkommen anzurechnen sind und der Unterhaltsanspruch des Klägers ab 01.05.2004 entfällt. Der Beklagte wird zur Rückzahlung gepfändeter Beträge verurteilt.
Ausgang: Klage auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs ab 01.05.2004 stattgegeben; Rückzahlung der ab Mai 2004 gepfändeten Unterhaltsbeträge angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sind bei einer privilegierten Unterhaltsbeziehung als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn anzurechnen und nicht bloß nachrangig wie Sozialhilfe.
Liegt ein neuer Umstand vor, durch den der Bedarf des Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen gedeckt ist, begründet dies einen Abänderungsgrund i.S. des § 323 Abs. 1 ZPO.
Entfällt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten aufgrund eigenen anrechenbaren Einkommens, so endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen ab dem Zeitpunkt der Einkommensverfügbarkeit.
Zu Unrecht erbrachte Unterhaltsleistungen sind nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückzuzahlen, sofern die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.
Tenor
1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des
Amtsgerichts -Familiengericht - Bergheim vom 08.04.2003
-AZ: 63 F 23/03 — wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten ab 01.05.2004 keinen Unterhalt mehr schuldet.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, den ab 01.05.2004 monatlich
gepfändeten Kindesunterhalt in Höhe von 240,00 EUR zurückzuzahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 800,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 31.01.1986 geborenen Beklagten.
Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten ist geschieden.
Der Beklagte ist seit Geburt zu 100 % schwerbehindert.
Die Mutter des Beklagten ist mit Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 31.03.2004 zur Betreuerin des volljährigen Beklagten bestellt worden.
3 –
- 3 –
Durch gerichtlichen Vergleich vom 08.04.2003 des Amtsgerichts — Familiengericht -Bergheim — AZ: 63 F 23/03 — hat sich der Kläger u.a. verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt an den Beklagten in Höhe von 240,00 EUR ab Januar 2003 zu zahlen.
Gemäß Bescheid der Stadt Erftstadt vom 21.06.2004 ist dem Beklagten rückwirkend zum 01.01.2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in Höhe von monatlich 547,88 EUR gewährt worden unter Abzug des monatlichen Unterhaltsbetrages von 240,00 EUR.
Mit außergerichtlichen Schreiben vom 25.05.2004 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte den Beklagten aufgefordert, ihm Auskunft über die Höhe der nach dem Grundsicherungsgesetz erhaltenen Leistungen zu erteilen.
Der Beklagte hat bis einschließlich September 2004 den durch gerichtlichen Vergleich vom 08.04.2003 titulierten Unterhalt im Wege der Pfändung beigetrieben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass dem Beklagten kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn zusteht, da der Bedarf des Beklagten durch die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gedeckt werde.
Der Kläger beantragt,
1. den vor dem Amtsgericht Bergheim zum Aktenzeichnen 63 F 23/03 am
08.04.2003 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass ab
dem 01.05.2004 Kindesunterhalt für den Beklagten nicht mehr geschuldet wird.
2. Hilfsweise,
für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Klageantrags zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den ab Mai 2004 zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 240,00 EUR zurückzuzahlen.
4 -
- 4 -
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Der Beklagte ist der Meinung, das Grundsicherungsgesetz habe subsidiären Charakter und solle bestehende Unterhaltsverpflichtungen nicht ersetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Abänderungsbegehren des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Der gerichtliche Vergleich ist am 08.04.2003 geschlossen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch minderjährig.
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vom 26.06.2001, das seit dem 01.01.2003 in Kraft ist, kann der Beklagte erst ab Volljährigkeit gemäß § 1 GSiG beanspruchen.
Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hatte der Beklagte kein eigenes Einkommen; erst ab dem 21.06.2004 hat der Beklagte gemäß Bescheid der Stadt Erftstadt rückwirkend Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG in Höhe von monatlich 547,88 EUR.
Damit liegt ein Abänderungsgrund i.S. von § 323 Abs. 1 ZPO vor.
Das Abänderungsbegehren des Klägers ist auch begründet.
- 5 -
Der Beklagte kann ab dem 01.01.2004 seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Kläger aus eigenem Einkommen, das er nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) erhält, decken.
Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht der titulierte Unterhaltsanspruch neben den Leistungen nach dem GSiG nicht mehr.
Leistungen nach dem GSiG stellen nicht — wie der Beklagte meint- subsidiäre Sozialleistungen, wie z.B. Sozialhilfeleistungen, dar. Denn im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen wird die Grundsicherung nicht nur vorschussweise gezahlt.
Wird die Grundsicherung bei einer vorliegenden privilegierten Unterhaltsbeziehung geleistet, so ist die Grundsicherung nicht nachrangig; diese Leistungen sind Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne (vgl. Klinkhammer, Grundsicherungsgesetz, FamRZ 2002, S. 997 ff (1001); Ziff. 2.9 Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht vom 01.07.2003) .
Vom GSiG privilegiert sind gern. § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG u.a. Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, sofern das jährliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100 000,00 EUR liegt .
Der Beklagte gehört als Volljähriger, dauerhaft voll Erwerbsgeminderter i.S. von § 43 Abs. 2 SGBVI zum berechtigten Personenkreis des § 1 GSiG.
Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bezieht ein Jahreseinkommen unter
100 000,00 EUR. Damit liegt eine privilegierte Unterhaltsbeziehung i.S. von § 2 Abs. 3 GSiG vor, mit der Konsequenz, dass Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Dem steht nicht die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.04.2005 zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 27.06.2003 entgegen, da diese Entscheidung eine nicht privilegierte Unterhaltsbeziehung zum Gegenstand -nämlich nachehelichen Unterhalt - hat.
Da dem Beklagten somit eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 547,88 EUR zur Verfügung steht, das auf seinen Unterhaltsanspruch in Höhe von
-6
monatlich 240,00 EUR anzurechnen ist, steht ihm ab dem 01.05.2004 — entsprechend dem Klagebegehren - kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber dem Kläger zu.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist ab dem 01.05.2004, dem Zeitpunkt des begründeten Abänderungsbegehrens , in Höhe von monatlich 240,00 EUR gem. § 812 Abs. 1 S..2 1.Alt. BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 8, 711 ZPO.
Streitwert: Klageantrag zu 1: 2 880,00 EUR Klageantrag zu 2: 1 200,00 EUR