Zwangsgeldantrag wegen verweigertem Umgang abgewiesen – Kindesängste verhindern Erzwingung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vater wegen verweigerten Umgangs mit den Söhnen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Anhörung der Kinder erhebliche und intensive Ängste ergab. Das Kindeswohl gebietet derzeit, den Umgang nicht zu erzwingen. Verantwortung der Eltern für die Situation bleibt offen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen verweigertem Umgang aus Kindeswohlgründen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts ist unzulässig, wenn die Anhörung der Kinder erhebliche Ängste ergibt, die eine erzwungene Durchführung unzumutbar machen.
Bei Maßnahmen zur Erzwingung von Umgang ist das Kindeswohl vorrangig; tatsächliche Gefährdungs- oder Angstlagen der Kinder können die Durchsetzbarkeit des Umgangs ausschließen.
Ergebnisse der persönlichen Kinderanhörung sind für die Entscheidung über Zwangsmaßnahmen wesentlich und können deren Anordnung verhindern.
In einem Zwangsgeldverfahren ist nicht zwingend die Frage der Verantwortlichkeit der Eltern für die Entstehung kindlicher Abwehr oder Ängste zu klären; maßgeblich ist die derzeitige Verhältnismäßigkeit zugunsten des Kindeswohls.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 30.04.1998 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit dem 29.01.1997 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Die Töchter leben bei der Mutter die beiden Söhne bei dem Vater, der mit ihnen weiterhin im gemeinsamen Haus der Eheleute wohnt.
Die Antragstellerin hat am 20.03.1997 eine Regelung des Umgangs mit den Söhnen beantragt, da sie keinerlei Kontakt mehr mit ihnen habe.
Am 14.05.1997 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf auch die Söhne angehört wurden. Nach dem Ende der Verhandlung sollten sie mit ihrer Mutter gemeinsam ein Eis essen gehen.
Am 12.06.1997 ordnete das Gericht in der Hauptsache die Einholung eines Gutachtens an. Zugleich wurde im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig der Umgang der Mutter mit den Söhnen an jedem zweiten Sonnabend in der Zeit von 10 bis 19 Uhr geregelt. Für den Fall der Verhinderung wurden ebenso Regelungen vorgesehen wie "verlässliche" Zeiten für telefonische Kontakte zwecks Rückfragen sowie Modalitäten des Hin- und Rückwegs für die Kinder.
Hiergegen legt der Antragsgegner am 20.06.1997 Beschwerde ein. Über eine Abhilfe der Beschwerde wurde am 27.08.1997 verhandelt, zugleich auch über die ersten Zwangsgeldanträge der Antragstellerin.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.09.1997 der Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen und die Zwangsgeldanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Dem Antragsgegner wurde jedoch in Ergänzung des Beschlusses vom 12.06.1997 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 DM angedroht.
Über die Beschwerde des Antragsgegners wurde vor dem Oberlandesgericht in Köln am 20.10. und 05.11.1997 verhandelt. Die Parteien vereinbarten zu Protokoll des Gerichts, dass am 09.11.1997 die Mutter die Töchter zum Vater, am 16.11.997 der Vater die Söhne zur Mutter bringen sollen und anschließend im wöchentlichen Wechsel immer so weiter und so fort. Sie stellten ausdrücklich klar, dass die getroffenen Vereinbarungen für sie verpflichteten sind.
Seitdem ist es zu keiner realen Durchführung des Umgangs der Söhne mit der Mutter gekommen. Auch die Besuche der Töchter beim Vater sind inzwischen zum Erliegen gekommen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Familiengericht vom 13.01.1998 wurde vom Oberlandesgericht in Köln im Wesentlichen aus formalen Gründen, jedoch unter Betonung der Verpflichtung es Antragsgegners zur Gewährleistung des Umgangs, aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Umgangsregelung beantragt (32 F 21/98). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden am 22.04.1998 die Söhne B und T alleine angehört.
Die Antragstellerin beantragt mit ihrem weiteren Antrag vom 30.04.1998 gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von mindestens 10.000 DM zu verhängen, da er auch am 19.04.1998 ihr nicht die Ausübung des Umgangsrechtes ermöglicht habe. Er sei zwar mit den Söhnen bis zu ihrer Haustür gekommen. Dort habe er sie aber nur aufgefordert, auf weitere Termine zu verzichten. Der Bitte, doch in die Wohnung zu kommen, sei er nicht gefolgt. Ebenso wenig habe er keine Bemühungen unternommen, die Söhne, die einen Besuch bei der Mutter erklärtermaßen ablehnten, zum Betreten der Wohnung zu veranlassen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes kann nicht entsprochen werden.
Grundsätzlich hält das Gericht an seiner Auffassung, die es in seinem Beschluss vom 13.01.1998 niedergelegt hat, fest, wie sie auch insoweit vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist. Die persönliche und sehr ausführliche Anhörung der Kinder B und T am 22.04.1998 in dem weiteren Verfahren 32 F 21/98 hat aber Aspekte erbracht, die das Gericht nicht unbeachtet lassen kann.
Denn es hat sich ergeben, dass die Beziehung der Söhne zu ihrer Mutter nicht von Liebe, sondern von Angst geprägt ist. Woher diese Angst rührt, kann in diesem rechtlichen Verfahren nicht geklärt werden. Sie muss aber beachtet werden, da es letzten Endes hier um diese beiden Kinder geht und nicht nur die - im Grunde unbestrittenen - Recht der Mutter. Die Ängste der Söhne müssen auch deshalb beachtet werden, weil sie bei der Anhörung in einer erschreckend intensiven Weise zum Ausdruck gekommen sind. Dies war weniger bei T zu beobachten, der sich in vielem seinem älteren Bruder anschließt. Doch ist auch bei T nach wie vor die Überzeugung vorhanden, dass die Mutter bei einer Autofahrt mit ihrem Ausruf: "Ruhe dahinten, sonst fahre ich euch noch gegen einen Baum!" gemeint hat, das Auto absichtlich gegen einen Baum zu lenken. Dieses bezeichnende Missverständnis des Jungen ist schon schlimm genug. Schlimmer sind jedoch die Ängste des älteren Sohnes B. Dieser befürchtet nicht nur, wie im Protokoll der Anhörung festgehalten ist, dass die Mutter ihn bei einem Besuch einschließen könnte. Die Befürchtung des Sohnes geht sogar so weit, wie er im weiteren Verlauf der Anhörung an anderer Stelle spontan einwarf, dass ihn die Mutter bei einem Besuch töten könne - quasi als die intensivste Form, ein Kind "für sich behalten" zu können.
Diese Äußerung des Jungen steht nicht im Protokoll. Sie war derart erschreckend, dass sie der Richter nicht für das Protokoll wiederholt hat. Sie ist aber gefallen und hat den Richter seither beschäftigt - daher auch die Verzögerung bis zur Absetzung dieses Beschlusse.
Das Gericht hat derzeit nichts zu entscheiden, ob und warum wen eine Verantwortung an der Haltung der Kinder gegenüber der Mutter trifft. Es kann auch zur Zeit nicht darum gehen, ob den Antragsgegner eines Verantwortung dafür trifft, dass die Besuche der Söhne bei der Mutter immer noch nicht in Gang gekommen sind.
Denn der Zuweisung von Verantwortung steht erst einmal die Befindlichkeit der Kinder entgegen, die, im Bezug auf ihr Verhältnis zur Mutter, erschrecken ist und die auch nicht mit juristischen Mitteln "geheilt" werden kann. Das Gericht kann hier und jetzt nur den Befund konstatieren. Eine Heilung können nur die Betroffenen selbst bewirken. Dies wird nicht einfach sein, da dieser Prozess wegen der beschriebenen Ängste der Kinder zunächst nur aus "sicherer" Distanz begonnen werden kann.
Im Interesse der Kinder kann daher eine Erzwingung ihrer Umgangs mit der Mutter nicht verantwortet werden - unabhängig von der weiteren Frage, ob dem Antragsgegner an der eingetretenen Situation eine Verantwortung trifft oder nicht. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Antragstellerin ihrerseits in vorwerfbarer Weise dazu beigetragen, dass die Liebe ihrer Söhne von Todesangst überlagert ist. Derzeit kann einfach wegen der Ängste der Kinder ihr Umgang mit der Mutter nicht erzwungen werden.
In der Sache ist damit nur der weitere Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes beschieden.
Über den Antrag des Antragsgegner auf förmliche Aussetzung des Umgangs wird nach Stellungnahme der Beteiligten zu der jetzt eingetretenen Situation zu befinden sein.