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Amtsgericht Brühl·32 F 83/97·11.06.1997

Einstweilige Anordnung: Umgangsrecht der Mutter mit den Söhnen bei Getrenntleben

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die Regelung ihres Umgangsrechts mit den bei dem Antragsgegner lebenden Söhnen. Das Amtsgericht regelte regelmäßigen Umgang (jeden zweiten Samstag) sowie die erste Hälfte der Sommerferien und bestimmte konkrete Modalitäten zu Abholung, Erreichbarkeit und Ersatzterminen. Zur Verhinderung einer Entfremdung wurden Anhörung der Kinder und Stellungnahme des Jugendamts berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Regelung des Umgangs der Mutter mit den Söhnen stattgegeben; regelmäßige Umgangszeiten und Ferienregelung festgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche einstweilige Regelung des Umgangsrechts ist zulässig, wenn eine dauerhafte Regelung fehlt und eine vorläufige Festlegung zur Verhinderung einer Kindesentfremdung erforderlich ist.

2

Das Umgangsrecht der Eltern und das Recht der Kinder auf regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen bestehen auch während des Getrenntlebens und können vom Familiengericht vorläufig ausgestaltet werden.

3

Die Anhörung der Kinder und die Stellungnahme des Jugendamts sind im familiengerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen; eine kindliche Willensäußerung schließt jedoch nicht ohne weiteres eine gerichtliche Regelung aus, wenn das Kindeswohl dies verlangt.

4

Vorläufige Umgangsregelungen sollen konkret und praktikabel sein; das Gericht kann Zeitangaben, Abhol- und Rückgabepflichten, Erreichbarkeitsanforderungen und Ersatztermine bei Verhinderung festsetzen.

Tenor

I.

Die Antragstellerin hat ein Umgangsrecht mit den Kindern T, geboren am 00, und B, geboren am 00, an jedem zweiten Sonnabend, beginnend mit dem 28.06.1997, in der Zeit  von morgens 10:00 Uhr bis abends 19:00 Uhr. Eine Verhinderung der Mutter oder eines oder beider Kinder ist, soweit möglich, bis spätestens den vorhergehenden Mittwoch, 20:00Uhr, der anderen Seite schriftlich, im Notfall telefonisch mitzuteilen.

Im Falle der Verhinderung besteht das Umgangsrecht der Antragstellerin am darauffolgenden Sonntag in der gleichen Zeit. Die Antragstellerin hat die Kinder, soweit sie die Wege nicht selbständig zurücklegen, jeweils pünktlich an der Haustür des Antragsgegners abzuholen und wieder pünktlich dorthin zurückzubringen. Gehen die Kinder allein, sind sie jeweils so rechtzeitig loszuschicken, dass sie pünktlich zu den genannten Zeiten am jeweiligen Zielort eintreffen

Der Antragsgegner hat sich zum Zeitpunkt der Abholung und Rückkehr der Kinder für eventuelle Rückfragen bereitzuhalten. Gehen die Kinder den Weg alleine, hat der Antragsgegner bis jeweils 20 Minuten nach Weggang der Kinder bzw. nach Rückkehr der Kinder telefonisch erreichbar zu sein.

II.

Die Antragstellerin hat weiter in der Zeit von, Samstag den 05.07.1997, 8:00 Uhr, bis Freitag, den 25.07.1997, 20:00 Uhr (erste Hälfte der Sommerferien) ein Umgangsrecht mit den Kindern T und B.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin lebt mit den Töchtern D, geboren am 00, und L1, geboren am 00. Die Söhne B und T leben bei dem Antragsgegner in dem gemeinsamen ehelichen Haus der Parteien.

4

Die Parteien sind frei praktizierende Ärzte mit jeweils eigener Praxis.

5

Die Antragstellerin begehrt die Regelung ihres Umgangsrechts mit den Söhnen für die Zeit des Getrenntlebens. Seit ihrem Auszug am 29.01.1997 habe sie keinen regelmäßigen Kontakt zu den Söhnen. Sie begehrt weiter, die vorläufige Regelung ihres Umgangs mit den Söhnen im Wege der einstweiligen Anordnung.

6

Der Antragsgegner hat grundsätzlich nichts gegen einen Umgang der Söhne mit der Mutter einzuwenden, verweist jedoch darauf, dass die Söhne derzeit keinen Kontakt zur Mutter wünschen.

7

Das Gericht hat die Söhne anlässlich der Verhandlung am 14.05.1997 in Abwesenheit der Parteien angehört. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

8

Das Jugendamt der Stadt Hürth hat am 30.05.1997 Stellung genommen. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht herbeizuführen gewesen. Den Kindern könne aber auch nicht zugemutet werden, selbst eine Entscheidung zu treffen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

10

II.

11

Bis zum Erlass einer dauerhaften Regelung ist eine vorläufige Regelung des Umgangs der Mutter mit ihren Söhnen zu treffen, um einer Entfremdung der Beteiligten entgegenzuwirken.

12

Unstreitig hat die Antragstellerin ein Umgangsrecht mit ihren Kindern, auch soweit sie derzeit nicht bei ihr im Haushalt leben. Ebenso haben die Kinder ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit beiden Eltern. Da beides sich zur Zeit nicht von alleine erfüllt , bedarf es einer gerichtlichen Regelung, die zu treffen die Parteien angesichts der gespannten Situation in der Ehe freiwillig nicht in der Lage sind.