Umgangsrecht: Brief- und Geschenkverkehr gestattet, telefonischer Kontakt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Vater, strafrechtlich verurteilt und ohne regelmäßigen Kontakt zur Mutter und den Kindern, beantragte telefonische Kontakte, Übersendung von Fotos sowie gelegentliche Briefe und Geschenkpakete. Das Gericht erlaubte nur gelegentliche Briefe und Geschenkpakete und verpflichtete die Mutter zur unverzüglichen Aushändigung; telefonischer Kontakt wurde aus Gründen des Kindeswohls abgelehnt. Die Frage der Fotoübermittlung wurde an den Rechtspfleger nach RpflG zur gesonderten Entscheidung verwiesen.
Ausgang: Antrag des Vaters auf gelegentliche Briefe und Geschenkpakete stattgegeben; telefonischer Kontakt und weitergehende Anträge zurückgewiesen; Fotoantrag an Rechtspfleger abgetrennt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsrecht kann sich in geeigneter Weise auch in gelegentlichem schriftlichem Kontakt und der Übersendung von Geschenkpaketen äußern; die sorgeberechtigte Person ist anzuweisen, solche Postsendungen den Kindern unverzüglich auszuhändigen, sofern dem Kindeswohl nichts entgegensteht.
Regelmäßiger rein akustischer (telefonischer) Kontakt kann versagt werden, wenn er die Kinder objektiv überfordert oder ihnen aufgrund fehlenden visuellen Kontakts und vorangegangener traumatischer Erlebnisse erhebliche psychische Belastungen bereiten würde; Alter und Entwicklungsstand sind hierbei zu berücksichtigen.
Die Frage der Informations- und Auskunftspflicht der sorgeberechtigten Person, insbesondere die Übermittlung von Fotos der Kinder, richtet sich nach § 1686 BGB und kann — soweit gesetzlich zugewiesen — vom Rechtspfleger gemäß §§ 3, 14 RpflG gesondert entschieden werden.
Eine persönliche Anhörung der Kinder ist entbehrlich, wenn eine objektive Prüfung ergibt, dass die Anhörung wegen Überforderung oder Gefährdung der Kinder nicht angezeigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 UF 183/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antragsteller darf den Kindern D, K und H gelegentlich Briefe schreiben und zu Geburtstagen, Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete zu schicken.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Postsendungen den Kindern jeweils unverzüglich auszuhändigen.
2.
Der Antrag zur Informationspflicht der Antragsgegnerin durch Übersendung von Fotos der Kinder wird zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
4.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Eltern der Kinder D, K und H waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge für die Kinder steht - wieder - der Mutter allein zu (32 F 225/08).
Der Vater wurde durch das Landgericht L am 23.7.2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 3.6.2008 an der·Mutter der Kinder, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Die Tat erfolgte im Eingangsbereich des Kindergartens der beiden älteren Kinder im Beisein der jüngsten Tochter. Die Mutter war zur Tatzeit fortgeschritten schwanger, wenn auch von einem anderen Mann. Der Vater lebte - u.a. nach einem polizeilichen Wohnungsverweis - bereits schon nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter. Diese ermöglichte ihm damals noch regelmäßig den Umgang mit den Kindern außerhalb ihrer Wohnung in ihrem Beisein.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag einen regelmäßigen telefonischen Kontakt mit den Kindern. Die Mutter solle die Kinder zu einer Bereitschaft zu den Telefonaten anhalten. Weiter solle sie sich aller abwertenden Äußerungen über den Antragsteller enthalten, ihm Fotos seiner Kinder zur Verfügung stellen und es im Übrigen zulassen, dass er den Kindern gelegentlich Briefe schreibe und Geschenkpakete schicke.
Der Antragsteller trägt vor, dass ihm ein Umgangsrecht mit den Kindern zustehe. Da es ihm während der Unterbringung nicht möglich sei, die Kinder zu sehen, müsse er ihnen wenigstens schreiben und mit ihnen telefonieren können. Eine Gefährdung der Kinder sei daher nicht zu befürchten, zumal er seinen Kindern gegenüber noch nie gewalttätig geworden sei. Er bereue auch seine Verfehlung zutiefst, die er unter krankhaftem Alkoholeinfluss begangen habe. Er respektiere, dass die Kindesmutter selbst keinerlei Kontakt mit ihm wünsche. Eine Traumatisierung der Kinder bestreite er. Aggre·ssiv sei er
Die Antragsgegnerin lehnt jeglichen Kontakt des Vaters mit den Kindern ab. Vor allem das jüngste Kind sei erheblich traumatisiert, da die Mutter die Tochter auf dem Arm trug, als der Vater sie mit den Worten „1 will kill you" attackierte. Lediglich einen brieflichen Kontakt des Vaters mit seinen Kindern könne sie hinnehmen.
Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 14.4.2010 ausgeführt, dass es der Kindesmutter angesichts der Vorgeschichte nicht möglich sei, einen Umgang der Kinder mit dem Vater zuzulassen, zumal die Kinder unter dem Verhalten des Vaters - und auch dem wiederholten Nachgeben der Mutter - zu leide·n gehabt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätzeder Parteien Bezug genommen.
11.
Dem zulässigen Antrag des Antragstellers ist nur in dem erkannten Umfange zu entsprechen.
1.
was sie durch den Vater erlebt haben - zumutbar, da sie jedesmal selbst entscheiden können, ob, wie und wann sie die erhaltenen Briefe und Päckchen öffnen, lesen bzw. vorlesen lassen und gegebenenfalls sogar beantworten.
2.
Ob und in welchem Umfang die Kindesmutter im Rahmen ihrer Informationspflicht nach § 1686 BGB dem Antragsteller Fotos der Kinder zukommen_l assen muss , wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein. Denn die Entscheidung in dieser Frage ist dem Rechtspfleger bei dem Familiengericht übertragen, §§ 3, 14 RpflG.
3.
Einer Anweisung an die Kindesmutter, sich aller abwertenden Äußerungen über die Erziehungsqualitätenund die Bindungen des Vaters zu den Kindern ihnen gegenüber zu enthalten, bedarf es (derzeit) nicht. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass die Kindesmutter ihren Kindern gegenüber überhaupt Nachteiliges über ihn äußert. Es ist eher davon auszugehen, dass er für sie als
„Unperson" der Erwähnung gar nicht wert ist. Da sie selbst davon ausgeht, dass die Kinder durch den Vater traumatisiert sind, besteht für sie ohnehin kein Anlass, über den Vater schlecht zu ihnen zu reden, da dies die Kinder ja weiter belasten würde.
4.
Der Antrag des Vaters, regelmäßigen telefonische n Kontakt zu den Kindern halten zu können, ist zurückzuweisen.
Abgesehen von der Frage, ob es der Kindesmutter zumutbar ist, ein telefonisches „Eindringen" des Vaters in ihre Wohnung zuzulassen, ist es den Kindern selbst nicht zumutbar, sich den Telefonanrufen des Vaters zu stellen. Sie üssten sich jedesmal zu vorgegebener, nicht selbst gewählter Zeit den Erzählungen und Fragen des Vaters stellen. Sie müssten sich auf einen nur akustischen Kontakt mit dem Vater einlassen, ohne Augenkontakt zum Vater. Dies fällt den Kindern umso schwerer, als der letzte persönliche Kontakt unterdessen schon mehr als 2 Jahre zurückliegt. Noch schwerer ist dies für die
jüngste Tochter, die damals noch nicht einmal 3 Jahre alt war, also nach entwicklungspsychologischer Erkenntnis gar keine Erinnerung an die davorliegende Zeit haben kann und somit über kein eigenes Bild vom Vater verfügt. Die Gesprächspsychologie weiß unterdessen, wie wichtig für ein Gespräch (in Worten) auch der gleichzeitige Augenkontakt ist, da die (meist unbewusste) Beobachtung und Einschätzung der Körpersprache des Gesprächspartners in die nur vordergründig verbale Kommunikation mit einfließt. Gerade Kinder, die noch nicht den vollen Wortschatz der Erwachsenen beherrschen, sind auf den visuellen Anteil der Kommunikation in erheblichem Maße angewiesen, um den gesamten Inhalt des „Gesagten" erfassen und bewerten zu können. Angesichts dessen - und auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte - ist von den noch jungen Kindern eine nur akustische Kommunikation mit dem Vater (noch) nicht zu leisten.
Ist davon auszugehen, dass der -nur- telefonische Kontakt mit dem Vater die Kinder schon objektiv überfordert, so ist eine persönliche Anhörung der Kinder, ob sie sich -subjektiv- einem telefonischem Kontakt mit dem. Vater stellen würden, nicht angezeigt und daher entbehrlich.
Angesichts dessen erübrigt sich eine Anweisung an die Mutter, die Kinder zu den Telefonaten mit dem Vater bereit- und anzuhalten.
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten, § 81 Abs. 1 FamFG.
Gegenstandswert: 3.000 €.