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Amtsgericht Brühl·32 F 363/15·05.07.2016

Unterhaltsregress (§ 94 SGB XII): Umfang und Form der Auskunft nach § 1605 BGB

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger verlangte im Wege der Stufenklage aus übergegangenem Recht Auskunft über Einkommen und Vermögen des Sohnes zur Prüfung von Elternunterhalt. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner zur Auskunft in systematischer Aufstellung über Einkünfte 2013–2015 sowie Vermögen zum Stichtag des Auskunftsverlangens, wies den Antrag aber im Übrigen (insb. „bis laufend“) ab. Steuerbescheide/-erklärungen genügen nicht als Auskunft, sondern sind nur Belege; erforderlich ist eine klare Gesamterklärung. Ein möglicher Verwirkungseinwand nach § 1611 BGB schließt den Auskunftsanspruch nicht aus, weil auch ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch in Betracht kommt.

Ausgang: Auskunft über Einkünfte (2013–2015) und Vermögen zum Stichtag zugesprochen, weitergehender Auskunftsantrag (u.a. „bis laufend“) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Geht ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, umfasst der Übergang auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB.

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Der Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt eine in sich geschlossene, systematische Zusammenstellung der für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Einnahmen und Ausgaben; über mehrere Schriftsätze verteilte oder unsystematische Angaben genügen nicht.

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Steuererklärungen und Steuerbescheide erfüllen den Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht, sondern dienen regelmäßig nur der Belegvorlage im Sinne des § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB; Auskunfts- und Beleganspruch sind getrennte Ansprüche.

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Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist die Auskunft typischerweise für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu erteilen.

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Die Auskunft über Vermögen ist stichtagsbezogen zu erteilen; maßgeblicher Stichtag ist grundsätzlich der Zugang des Auskunftsverlangens beim Auskunftspflichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 53 ff. SGB XII§ 1605 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII§ 1601 BGB§ SGB XII§ 1611 BGB§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 115/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abweisung des Auskunftsantrages im Übrigen verpflichtet, der antragstellenden Behörde Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer in sich geschlossenen systematischen Aufstellung über

a)      seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus einer etwaigen nicht selbstständigen (Neben-)Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 und der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Krankengeld und etwaig bezogenen Arbeitslosenunterstützung,

b)      seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus etwaiger selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015,

c)      und sein Vermögen (Kapitalvermögen, Grundvermögen) am 25.02.2013.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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I.

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Die antragstellende Behörde nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht wegen Unterhaltsansprüchen für die Mutter des Antragsgegners – Fr. Y1 – für die Zeit ab Februar 2013 bis heute in Anspruch und begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners.

4

Mit Schreiben vom 22.02.2013 wurde der Antragsgegner über die Sozialhilfegewährung für seine Mutter informiert und um Auskunft der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten (Anlage K2, Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte er mit, dass über sein Unternehmen (Y Q GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (AG Köln 75 IN 382/12) und aufgrund Steuerberaterwechsels die Einkommensteuer-Erklärungen für 2011 und 2012 noch nicht vorlägen (Anlage B4, Bl. 43 d.A.). An die Auskunft erinnerte die antragstellende Behörde mit Schreiben vom 30.07.2013 (Anlage K3, Bl. 11 d.A.).

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Der Antragsgegner reichte daraufhin die Steuerbescheide 2008, 2009 und 2010 ein. Darauf, dass die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 noch nicht vorlägen, wurde hingewiesen.

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Am 10.03.2014 setzte die antragstellende Behörde ein Zwangsgeld fest. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Die Steuerberaterin teilte mit, mit der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung für 2011 bis 2013 beauftragt zu sein (E-Mail 11.04.2014 – Bl. 45 d.A.). Diese befand sich in Bearbeitung noch bis Mai 2014.

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Unter 29.09.2014 teilte die antragstellende Behörde mit, dass die Steuererklärungen für 2011 – 2013 übermittelt worden seien; der Zwangsgeldbescheid wurde zurück genommen. Mit Schreiben vom 11.05.2015 übermittelte der Antragsgegner die Einkommensteuerbescheide bis 2011 bis 2013.

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Daraufhin berechnete die antragstellende Behörde einen Unterhaltsbetrag von mtl. 350,00 EUR bei einem Einkommen von 2.553,45 EUR und forderte mit Schreiben vom 19.05.2015 den Antragsgegner auf, eine Gewerbeabmeldung einzureichen und mitzuteilen, wovon er seit 2014 seinen Lebensunterhalt bestreite.

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Mit Schreiben 22.06.2015 teilte der Antragsgegner mit, dass er unter der Einzelfirma Gartenbau Vertrieb Y selbständig tätig sei und der Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht vorliege. (Anlage B8, Bl. 49 d.A.).

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Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde erneut aufgefordert, Unterlagen vorzulegen (Anlage K4, Bl. 12 d.A.) Mit Schreiben vom 31.07.2015 wurden weitere Auskunft abgelehnt.

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Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte die antragstellende Behörde mit, dass nach genauer Prüfung der Verwirkungstatbestand erfüllt sei und forderte zur Vorlage der Steuererklärungen 2012 bis 2015 auf (Anlage B11, Bl. 62 d.A.). Der Antragsgegner wies dann mit Schreiben vom 30.10.2015 den Unterhaltsanspruch und Auskunft für 5 Jahre zurück (Anlage B12).

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Die antragstellende Behörde begehrt nun aus übergegangenem Recht Unterhalt für die Fr. Y1 und zuvor Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragsgegners.

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Sie behauptet, die Fr. Y1 sei behindert und gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII. Sie sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ein eigenverantwortliches Leben ohne Betreuung zu führen. Sie erhalte seit Jahren Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens durch die antragstellende Behörde. Die hierdurch entstandenen Kosten würden von der antragstellenden Behörde als Träger der überörtlichen Sozialhilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII getragen. Die Kosten der ambulanten Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens beliefen sich auf mind. 200,00 EUR monatlich. Hierzu verweist sie auf eine Pflegekostenaufstellung (Bl. 6-9 d.A.).

14

Die antragstellende Behörde behauptet weiter, Fr. Y1 leide an rezidivierenden depressiven Störung und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Aufgrund der Erkrankung sei sie seit Jahren in stationärer und ambulanter Behandlung. Sie sei aufgrund der mittlerweile eingetretenen Behinderung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Hilfe zu regeln. Die antragstellende Behörde habe daher Leistungen für ambulant betreutes Wohnen bewilligt, die im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien. Für diese Leistungen habe sie die Kosten übernommen. Wegen der Erkrankung sei Fr. Y1 nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.

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Die Antragstellerin beantragt,

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              den Antragsgegner zu verpflichten,

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1.       Auskunft durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung zu erteilen

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a.       über sein tatsächliches Nettoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit und hiervon abzuziehende Belastungen (Versicherungsbeiträge, geleistete Unterhaltszahlungen, Kosten für Miete oder Eigentum, Aufwendungen für die Altersvorsorge, bestehende Verpflichtungen aus Kredit- und/oder Darlehnsverträgen, etc.) für den Zeitraum 01.02.2013 bis laufend,

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b.      über seine sonstigen Einkünfte, insb. aus Kapitalvermögen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterung dieser Abzüge für den oben genannten Zeitraum,

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c.       über sein sonstiges Vermögen, Kapitalvermögen und Grundvermögen, wobei beim Grundvermögen auch die Höhe der jeweiligen Belastungen anzugeben wäre.

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2.       Die in Ziff. 1 genannten Auskünfte zu belegen insb. durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder ähnlich aussagekräftiger Unterlagen, bzw. im Rahmen von selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen, der Bilanzen/Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie der Einkommensteuerbescheide für die entsprechenden Jahre und entsprechender Nachweise über mögliche Belastungen und weitere Einkünfte etc.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

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Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die antragstellende Behörde der Mutter ab Februar 2013 Leistungen erbracht habe, dass die Mutter behindert und daher leistungsberechtigt nach § 53 ff. SGB XII sei und aufgrund Behinderung nicht in der Lage sei, ein eigenverantwortliches Leben ohne Betreuung zu führen. Von Betreuung, Fremdunterbringung und Gewährung von Eingliederungshilfe in ambulant betreutes Wohnen sei ihm nichts bekannt. Ebenso sei ihm auch von Kosten nichts bekannt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die antragstellende Behörde Kosten getragen und die Kosten mindestens 200,00 EUR monatlich betragen hätten sowie dass die Mutter während des gesamten Zeitraumes unterhaltsbedürftig gewesen wäre.

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Er ist der Auffassung, ein Anspruchsübergang habe nicht stattgefunden; er sei nicht zum Unterhalt verpflichtet, also bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Im Übrigen habe er bereits Auskunft erteilt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Er schulde keine generelle Auskunft für 01.02.2013 bis laufend.

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Weiter meint er, er Schulde auch keinen Billigkeitsunterhalt. Fr. Y1 habe eine eigene Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt und elterliche Sorge massiv verletzt und Betreuung beider Kinder (also von ihm und seiner Schwester) erheblich vernachlässigt. Sie habe mit dem Alkoholmissbrauch den Kindern erheblich geschadet, habe ihm und seiner Schwester körperliche und seelische Schäden zugefügt und ihren eigenen elterlichen Verpflichtungen nicht genügt. Für den Alkoholmissbrauch sei sie selbst verantwortlich. Er leide selbst unter einer Behinderung, er leidet bis heute an der Vergangenheit. Heute noch sei er in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit gestört. Daher hält er die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für grob unbillig.

27

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

28

II.

29

Der Auskunftsantrag ist in tenorierten Umfang begründet, so dass mit Teilbeschluss in der ersten Stufe darüber beschieden werden konnte.

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Der Antragsgegner ist verpflichtet, gem. § 1605 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII der antragstellenden Behörde aus übergegangenem Recht Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zu erteilen. Dieser Auskunftsverpflichtung ist der Antragsgegner nicht genügend nachgekommen, so dass nicht von Erfüllung auszugehen ist.

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Im Einzelnen:

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Die Auskunftspflicht des Antragsgegners gegenüber der antragstellenden Behörde besteht aus § 1605 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

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Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

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Dem Grunde nach ist der Antragsgegner seiner Mutter gegenüber grundsätzlich aus § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.

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Dass die Mutter sich nicht selbst unterhalten kann, kann für die hier interessierende Frage des Auskunftsanspruches unterstellt werden. Die antragstellende Behörde hat den Zustand der Mutter hinreichend beschrieben und mit Attesten belegt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist unwirksam, da dem Antragsgegner eine Informationspflicht obliegt, zumal es sich um seine Mutter handelt und seine Schwester noch Kontakt zur Mutter hat (ergibt sich aus Bl. 112 d.A.). Hinzu kommt, dass der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente der Mutter (Bescheid Bl. 131 d.A.) deren Erwerbsunfähigkeit Indiziert ist (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1572 Rn. 20). Zusätzlich erhält sie noch Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Bescheid Bl. 133 d.A.), was ebenfalls für eine entsprechende Bedürftigkeit spricht.

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Die antragstellende Behörde hat auch nachvollziehbar dargetan, als überörtlicher Träger für Sozialhilfe für die Fr. Y1 als leistungsberechtigte Person Leistungen zu erbringen und zwar in Form von ambulant betreutem Wohnen (Kostenübernahme). Das ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen und Quittierungsbelegen für die Zeit 18.01.2012 bis 30.04.2014 und 01.05.2014 – 30.04.2015 (Bl. 73 – 106 d.A.), wobei die Quittierungsbelege die Unterschrift der Fr. Y1 tragen. Hinzu kommt die Kostenaufstellung Bl. 6 – 9 d.A. für die Zeit 18.10.2012 bis 31.10.2015. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die antragstellende Behörde die entsprechenden Belege fälschen sollte.

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Dem Auskunftsanspruch steht die mögliche Verwirkung des Unterhaltanspruches aus § 1611 BGB nicht entgegen. Denn auch wenn die Anknüpfungsvoraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, kann ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die insoweit anzustellenden Erwägungen nicht zuletzt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzubeziehen haben (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1066; OLG Bamberg FamRZ 2006, 344; Wendl/Dose-Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn 348; Reinken, NJW 2013, 2993, 2999).

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Die Auskunft ist auch nicht genügend erteilt.

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Geschuldet wird eine systematische Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, deren der Unterhaltsberechtigte bedarf, um ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH FamRZ 1983, 997; OLG Thüringen FamRZ 2013, 656 (657); OLG Hamm FamRZ 2006, 865). Ebenso wenig genügen auf mehrere Schriftsätze verteilte Angaben des Auskunftspflichtigen. Notwendig ist vielmehr eine hinreichend klare Gesamterklärung (OLG Hamm FamRZ 2006, 865), deren es schon deshalb bedarf, weil die erteilte Auskunft gegebenenfalls auch Gegenstand einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sein kann (Wendl/Dose-Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn, 346).

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Eine solche systematische Zusammenstellung ist nicht schon die Steuererklärung oder der Steuerbescheid. Diese Unterlagen dienen allenfalls der Erfüllung des Anspruches auf Belege für die Einkünfte (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB); Auskunftsanspruch und Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche.

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Da der Antragsgegner selbständig tätig ist, hat er seine Einkünfte für die vergangenen 3 Jahre (hier: 2013 – 2015) zu erteilen (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 9). D.h. selbst wenn man die Steuererklärung 2013 ausreichen lassen sollte, fehlen die Angaben für 2014 und 2015.

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Die Auskunft muss auch das Vermögen umfassen (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass hierüber Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

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Die Auskunft über das Vermögen ist stichtagsbezogen zu erteilen. Stichtag ist der Zugang des Aufforderungsschreibens (Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 9). Es ist anzunehmen, dass das Aufforderungsschreiben vom 22.02.2013 dem Antragsgegner 3 Tage später (25.02.2013) zugegangen ist.

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Für die Berechnung der Sperrfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB ist auf den Tag der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen, nicht auf Erteilung der Auskunft (Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 11), weshalb die antragstellende Behörde auch weiterhin Auskunft verlangen kann, auch wenn der Antragsgegner bereits Einkommensteuererklärungen aus früheren Jahren übermittelt hat.

45

Recht zu geben ist dem Antragsgegner insoweit, dass er der antragstellenden Behörde nicht Auskunft „bis laufend“ zu erteilen hat, sondern nur bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt. Darauf ist in der Tenorierung Rücksicht genommen durch Klarstellung der Zeitpunkte der Auskunft.

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Im Ergebnis hat also der Antragsgegner die begehrte Auskunft zu erteilen; mit der Frage der Höhe des Anspruches und seiner etwaigen vollen oder teilweisen Verwirkung wird sich das Gericht nach Bezifferung des Antrages durch die Behörde befassen.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.