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Amtsgericht Brühl·32 F 36/05·15.06.2005

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Wohnungszuweisung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Festsetzung des Gegenstandswerts nach Zuweisung der Ehewohnung an und verlangte Ansatz der Jahresmiete statt des Halbjahreswerts. Streitpunkt war, ob bei vorübergehender Nutzung in der Trennungsphase oder bei endgültiger Zuweisung der Jahreswert zugrunde zu legen ist. Das Gericht hielt an der differenzierenden Rechtsprechung fest und bestätigte den Ansatz der Halbjahresmiete für vorläufige Nutzungsregelungen. Eine bloße Verlagerung des Normtextes in die Kostenordnung ändere die bisherige Auslegung nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (Ansatz auf Halbjahresmiete) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bewertung des Gegenstandswerts einer Zuweisung der Ehewohnung ist zwischen vorübergehender Nutzung in der Trennungsphase (Streitwert: Halbjahresmiete) und endgültiger, drittwirkender Zuweisung (Streitwert: Jahresmiete) zu unterscheiden.

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Der unveränderte Wortlaut einer Vorschrift, der lediglich in ein anderes Gesetz übertragen wird, begründet für sich genommen keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung.

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Aus der bloßen Verlegung einer Kostenvorschrift in die Kostenordnung darf nicht mittelbar eine inhaltliche Neuausrichtung der Rechtslage geschlossen werden; hierfür wäre eine Textänderung erforderlich.

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Gerichte folgen der überwiegenden Praxis der differenzierenden Wertfestsetzung, solange der Gesetzgeber den Gesetzestext nicht inhaltlich geändert hat.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 S. 1 HausrVO§ 21 Abs. 2 S. 2 HausrVO§ 100 Abs. 3 Kostb§ 1361b BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 96/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Familiensache      wird der Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in der Hauptsache nicht abgeholfen.

Gründe

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Die Antragstellerin hat die Zuweisung der Ehewohnung der Parteien an sich selbst zur alleinigen Nutzung mit den gemeinsamen Kindern begehrt. Dem wurde mit Beschluss vom 20.5.2005 entsprochen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 3.800 € festgesetzt entsprechend den Mietkosten im Halbjahr.

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Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit dem Begehren, den Streitwert für das Verfahren auf den Jahreswert der Miete festzusetzen. Sie bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des OLG Bamberg in FamRZ 2003, 467. Diese Entscheidung hat in der Anwaltschaft verbreitet Zustimmung gefunden (vgl. die Nachweise bei OLG Karlsruhe in FamRZ 2003, 1767, 1768). Auch einige Gerichte sind ihr gefolgt: u.a, OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 393 = MDR 2003, 1319 oder das OLG Frankfurt, vgl. FamRB 2004, 326. Das OLG Zweibrücken war schon immer der Meinung gewesen, dass der Wert einer Wohnungszuweisung gemäß dem ihm eindeutig erscheinenden Wortlaut des damaligen § 21 HausrVO stets in Höhe der Jahresmiete festzusetzen sei (JurBüro 1988, 339). Diese Auffassung hat es nach dem "Umzug" der - im Wortlaut gleichbleibenden - Vorschrift nach § 100 Kostb bekräftigt, vgl. Neumann in FamRB 2002, 202.

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Gleichwohl ist die Rechtsprechung überwiegend - soweit dies feststellbar ist - bei der schon früher praktizierten Differenzierung geblieben, ob die Ehewohnung bei oder nach der Scheidung endgültig und auf Dauer und mit Drittwirkung (gegenüber dem Vermieter) verbindlich einem der Ehegatten zugewiesen wird (Jahresmiete) oder in der Trennungsphase "nur" für die Zeit des Getrenntlebens einem Ehegatten die vorübergehend alleinige Nutzung der Wohnung gestattet wird (Halbjahresmiete). Diese Rechtsprechung meinte sich darauf stützen zu können, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 2 S. 1 HausrVO trotz ihres eindeutigen Wortlauts für den Fall der Nutzungsregelung für die Zeit des Getrenntlebens stets auch zusammen mit der - für die bloße Benutzung von Hausrat formulierten Einschränkung des § 21 Abs. 2 S. 2 HausrVO zu lesen sei. Diese Auslegung des § 21 Abs. 2 HausVO war herrschende Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Brudermüller, FamRZ, 1999, 193, 199 bei Fußn. 287.

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Die "neuere" Rechtsprechung meint sich dagegen darauf stützen zu können, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme des - unveränderten - § 21 Abs. 2 HausrVO in den § 100 Abs. 3 Kost° den eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes bekräftigt habe, so dass für eine Anwendung der früheren differenzierenden Rechtsprechung, die auch den zweiten Satz über die Benutzung des Hausrats auch auf eine Wohnungszuweisung anwendete, kein Raum mehr sei.

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Es erscheint nicht überzeugend, in dem bloßen "Umzug" einer Gesetzesvorschrift von einer Paragrafen-Nummer zu einer anderen bereits einen Akt der Gesetzgebung zu sehen, der zu einer Veränderung der Rechtslage führt. Lässt man nämlich die Paragrafen-Nummern weg, bleibt nur der jeweils identische Gesetzestext. Es ist schwer zu erklären, dass zwei nach wie vor gleichlautende Sätze nur wegen unterschiedlicher Ordnungszahlen über dem Paragrafen einmal so und das andere mal so zu interpretieren seien.

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Das Argument, dass der Gesetzgeber mit der Verschiebung einer Vorschrift in ein anderes Gesetz eine bestimmte Auslegung habe verbindlich machen wollen, kann nur als Umkehrschluss überzeugen:

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Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Vorschrift der guten -Ordnung halber in ein anderes Gesetz verschiebt, weil es dort endlich an der "richtigen" Stelle stehe, ohne dabei den Text der Vorschrift zu ändern, lässt nur den einen Schluss zu, dass nämlich der Gesetzgeber nur Ordnung schaffen wollte, indem er eine Kostenvorschrift auch in ein Kostengesetz einstellt. Denn sonst hätte der Gesetzgeber, wenn er bei dieser Gelegenheit auch eine Änderung der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift hätte herbeiführen wollen, mit einem weiteren Federstrich auch diese Änderung am Text vornehmen können. Da der Bundestag den Text der Vorschrift aber gerade nicht geändert, sondern ihn lediglich an eine andere Stelle verschoben hat, muss man davon ausgehen, dass er der bekannten Rechtsprechung zu diesem schon lange bestehenden Gesetzestext nicht entgegen treten wollte. Damit besteht kein Anlass, von der bisher überwiegend praktizierten Rechtsprechung zum Gegenstandswert einer Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB abzuweichen, vgl, OLG Karlsruhe, FamRZ 2003,1767 f.