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Amtsgericht Brühl·32 F 333/05·13.05.2022

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wegen mangelhafter Hilfeakzeptanz des Vaters

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für ihren Sohn L auf sich allein; der Vater widersprach. Streitgegenstand war, ob Alleinsorge dem Kindeswohl entspricht, angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters gegenüber therapeutischen Hilfen. Das Gericht übertrug die Sorge der Mutter, da sie mit Fachkräften kooperiert und der Vater notwendige Unterstützungsmaßnahmen blockierte. Umgangsregelungen sollen gegebenenfalls in einem separaten Verfahren geklärt werden; Kosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein stattgegeben; Kosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die elterliche Sorge kann einem Elternteil allein übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 Abs. 2 BGB).

2

Eine anhaltende ablehnende Haltung eines Elternteils gegenüber fachlichen Hilfen und die Verhinderung notwendiger Unterstützungsmaßnahmen können die Übertragung der elterlichen Sorge zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung rechtfertigen.

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Die bei Anhörung geäußerte Präferenz eines minderjährigen Kindes ist nicht bindend, wenn seine Reife begrenzt ist oder die Äußerung der Manipulation der Eltern dient und somit keine verlässliche Grundlage für die Sorgerechtsentscheidung bildet.

4

Regelungen zum Umgang zwischen Vater und Kind können, soweit erforderlich, in einem gesonderten Verfahren zu treffen oder zu beschränken sein, ohne die Entscheidung über die elterliche Sorge zu beeinflussen.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 94 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KostO§ 13a FGG

Tenor

Die elterliche Sorge für den Jugendlichen L, geboren am 23.12.1992, wird der Mutter übertragen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht entstanden.

Gründe

2

I.

3

L ist das Kind seiner geschiedenen Eltern. Er lebt bei der Mutter. Hierauf hatten sich die Parteien anlässlich der Scheidung ihrer Ehe geeinigt. Außerdem sollte L einen regelmäßigen Umgang mit dem Vater haben.

4

L ist seit Jahren in ärztlicher und auch psychotherapeutischer Behandlung. Wegen Hyperaktivität wurde und wird er auch medikamentös behandelt. Dies lehnte der Vater längere Zeit ab. Inzwischen lebte L einige Zeit in einer Intensivgruppe der Rheinischen Wohngruppen in Euskirchen. Nachdem er sich der Gruppe wiederholt entzogen hatte, wurde diese Maßnahme wieder abgebrochen. Er lebt nun wieder bei seiner Mutter.

5

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn auf sich allein, da sich der Antragsgegner nicht in der rechten Weise um den Sohn kümmere. Allenfalls werde er in störender Weise aktiv.

6

Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit einer Sorgeregelung bejaht, weil der Vater mit seiner Einstellung und Haltung gegenüber den Hilfen und Fachkräften die Erziehung von L gefährde. L nehme kaum noch am Schulunterricht teil, sondern entweiche regelmäßig und werde dann von seinem Vater nicht nur aufgenommen, sondern auch in seiner ablehnenden Haltung gegenüber jedweder Hilfe bestätigt, auch wenn der Vater L zum Übernachten in die Gruppe zurückbringe. Es sei deshalb auch erforderlich, den Umgang von Vater und Sohn zu unterbinden, zumindest in geregelte Bahnen zu lenken.

7

Der Vater hält eine Änderung der Sorgeregelung nicht für erforderlich.

8

Die Verfahrenspflegerin hat für den Jugendlichen berichtet, dass er ein äußerst belastetes Kind sei mit einem hohen Bedarf an Unterstützung. Er sehne sich nach seinem Vater, fühle sich aber auch von ihm zurückgewiesen. Andererseits habe er zuletzt erklärt, seinen Vater nicht mehr sehen zu wollen. Die Eltern untereinander seien zu zerstritten, um das Sorgerecht in einer sinnvollen Weise noch gemeinsam ausüben zu können.

9

Das Gericht hat den Jugendlichen persönlich am 23.04.2008 angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

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II.

12

Der Kindesmutter ist die elterliche Sorge für den Sohn L alleine zu übertragen, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

13

Die elterliche Sorge ist einem Elternteil alleine zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

14

Die Mutter kooperiert nun schon seit langer Zeit im Interesse von L mit den Einrichtungen und Personen, die in die Hilfen für L eingebunden sind. Der Vater ist all die Jahre über bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber allen Hilfen für seinen Sohn geblieben. Zeitweise hat er sogar jegliche Verantwortung für seinen Sohn abgelehnt und sollte sogar die elterliche Sorge "abgeben". In letzter Zeit unterstützte er hingegen das Entweichen und Schulschwänzen des Sohnes. Diese zumindest ambivalente Haltung des Vaters ist in jedem Falle schädlich für den Jugendlichen, so dass zu dessen Wohl die elterliche Sorge auf die Mutter alleine zu übertragen ist.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Jugendliche - der bei weitem nicht die seinem Alter entsprechende Reife hat - bei seiner persönlichen Anhörung sich für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Eltern ausgesprochen hat, nachdem er für seine Anhörung wieder erreichbar war. Bisher hat er die gemeinsame Sorge der Eltern in auffallend großem Maße nur dazu genutzt, die Eltern gegeneinander auszuspielen oder aber Entscheidungen des einen Elternteils mit Hilfe des anderen Elternteils zu unterlaufen. L hat zwar angegeben, dass er auf seinen Vater eher hören würde als auf seine Mutter. Das hat ihn aber weder bewogen, regelmäßiger die Schule zu besuchen noch daran gehindert, den Start in eine kriminelle Karriere zu wagen, wie die Anklageschrift vom letzten Sommer ahnen lässt. L braucht in der Schule und ganz allgemein im Leben sehr viel Hilfe, die ihm beide Eltern nicht bieten können. Die Mutter allein ist jedoch uneingeschränkt bereit, auch externe Hilfen für L anzunehmen. Soweit der Vater äußert, dass L alle Hilfe erhalten solle, die L brauche, hat der Vater nach aller bisherigen Erfahrung jedoch nicht die objektiv notwendige Hilfe für L zugelassen, sondern nur für Hilfen - und auch diese zur halbherzig - die ihm persönlich nötig erschienen sind. Das ist aber für L eindeutig zu wenig. Er braucht inzwischen alle Hilfe, die sich für ihn noch mobilisieren lässt.

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Soweit das Jugendamt anregt, den Umgang von Vater und Sohn für einige Zeit zu unterbinden, zumindest verbindlich zu regeln, ist dies einem gesonderten Verfahren vorzubehalten (32 F 346/07)

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Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, § 94 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 KostO.

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Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten, § 13 a FGG.

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Gegenstandswert: 3.000,00 Euro