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Amtsgericht Brühl·32 F 333/00·16.07.2002

Anordnung einer Umgangspflegschaft zur behutsamen Heranführung des Kindes an den Vater

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der unverheiratete Vater begehrt die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner bisher unbekannten Tochter; Mutter und Verfahrenspflegerin hielten den Zeitpunkt für verfrüht. Gericht und Sachverständige sehen jedoch keine Kindeswohlgefährdung und befürworten einen frühzeitigen Kontakt. Dem Antrag wird stattgegeben und eine Umgangspflegschaft zur schrittweisen Einführung des Umgangs eingerichtet. Die Eltern tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs und Einrichtung einer Umgangspflegschaft stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kind hat gegenüber jedem Elternteil ein Recht auf Umgang; der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ist demgegenüber zum Umgang verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).

2

Ein Ausschluss oder längerer Aufschub des Umgangs ist nur zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; bloße Unkenntnis des Elternteils durch das Kind begründet keine Gefährdung des Kindeswohls.

3

Das Familiengericht kann zur behutsamen Heranführung des Kindes an den Elternteil eine Umgangspflegschaft anordnen; die Pflegerin bestimmt innerhalb ihres Auftrags Beginn, Dauer und Häufigkeit der Kontakte.

4

Das Gericht kann die Verfahrenskosten zwischen den Elternteilen aufteilen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (vgl. KostO, FGG).

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 2 BGB§ 1694 Abs. 3 S. 2 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB§ 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, Beschwerde gegen diesen Beschluss eingereicht 4 UF 179/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es  wird  eine  Umgangspflegschaft  eingerichtet. Als Pflegerin wird  bestellt  Frau  Rechtsanwältin  Q1,  X-Weg, ####8 X.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern  je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

G r ü n d eI.M  ist  das  Kind seiner Eltern,        die nicht miteinander verheiratet waren und sind. Der Antragsteller hat die Vaterschaft aner kannt. Seiner Verpflichtung zum Unterhalt kommt er  nach.  M lebt im  Haushalt ihrer Mutter zusammen  mit ihrem Ehemann,            Herrn Q, mit dem sie ein weiteres Kind hat.Der Vater begehrt mit seinem Antrag die Regelung seines Umgangs mit der Tochter. Da er bisher keinen Kontakt mit dem Kind gehabt habe, soile der Umgang behutsam aufgebaut und ausgeweitet werden. Auch.mit einer begleitenden Umgangspflegschaft sei er ein verstanden.Die Mutter hält dies für verfrüht, solange das Kind den Anlass und die Gründe für diesen Umgang noch nicht begreife.Die Verfahrenspflegerin des Kindes hat sich für einen späteren Kontakt zwischen Vater und Tochter, etwa zu Beginn der Kinder gartenzeit, ausgesprochen.Das Gericht hat mit Beschluss vom 2.5.2001 die Einholung eines Gutachtens angeordnet. Hinsichtlich der schriftlichen Stellung nahme der Sachverständigen T1 wird auf ihr Gutachten vom 30.10.2001 verwiesen. Die Sachverständige hat auch bei der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 5.6.2002 sich für eine mög lichst frühe Kenntnis des Kindes vom leiblichen Vater sowie ei nen möglichst frühen Kontakt des Kindes zum Vater ausgesprochen.Dem hat sich das Jugendamt angeschlossen.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wie auch des Verfahrensablaufs wird auf den Beschluss vom 20.3.2002 Bezug genommen.II.

2

Dem zulässigen Antrag des Kindesvaters ist in dem erkannten Umfange zu entsprechen.                                                 Der Antragsteller hat als Vater eine gesetzliche Verpflichtung zum Umgang mit seinem Kinde und ist deshalb auch zum Umgang mit ihm berechtigt. Genau in dieser Reihenfolge, die die Pflicht der Eltern vor ihr Recht stellt, ist die rechtliche Situation in    1684 Abs. 1 2. Halbs. BGB geregelt. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist jedoch das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil, § 1684 Abs. 1 1. Halbs. BGB.Dies erkennt grundsätzlich auch die Antragsgegnerin an. Sie hält lediglich, ebenso wie das Kind selbst - vertreten durch seine Verfahrenspflegerin - den Zeitpunkt für verfrüht. Diesen Bedenken vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.Das Umgangsrecht des Kindes und die Umgangspflicht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils sind ihnen vom Gesetz zu nächst einmal ohne jede Einschränkung eingeräumt, § 1684 Abs. 1 BGB. Den Eltern ist sogar zusätzlich auferlegt, alles zu unter lassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB. Zu diesem wechselseitigen Wohlverhalten kann das Ge richt die Eltern eigens durch spezielle Anordnungen anhalten,    1694 Abs. 3 S. 2 BGB. Eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss des Umgangsrechts ist dem Gericht nur dann erlaubt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Beschränkung auf längere Zeit kann dabei nur dann erfolgen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre,    1684 Abs. 4 S. 2 BGB.Für einen Aufschub des Umgangs zwischen Vater und Tochter besteht hier kein Anlass. Eine Gefährdung des Kindes durch regelmäßigen Kontakt mit dem eigenen Vater ist nicht erkennbar. Das Kind kennt zwar seinen Vater noch nicht. Das Kennenlernen des Vaters stellt jedoch für das Kind regelmäßig keine Gefahr dar. Das Gesetz selbst geht vielmehr vom Gegenteil aus. Dass der Antragsteller persönlich aus bestimmten Gründen seiner Tochter gefährlich werden könnte, wird selbst von der Antragsgegnerin nicht konkret behauptet.Die Sachverständige wie auch das Jugendamt haben sich als sachkundige Beteiligte dafür ausgesprochen, den Umgang zwischen Va ter und Tochter möglichst früh zu beginnen. Sie haben diese Emp fehlung in Kenntnis der persönlichen Eigenheiten der beteiligten Personen ausgesprochen. Auch das Gericht hat die beteiligten Erwachsenen kennen gelernt. Es vermag bei den unmittelbar Beteiligten keinen Anlass zur Besorgnis für das Wohl des Kindes zu erkennen.Ist somit kein Anlass für einen Ausschluss des Umgangs zwischen Tochter und Vater gegeben, so ist auf seinen Antrag der Umgang zu regeln.Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Kontakt zwischen beiden erst noch aufzubauen ist. Weder ist der Vater im Umgang mit seiner Tochter geübt noch ist sie selbst, wie ihre Mutter einräumt, auf einen Kontakt mit dem Vater vorbereitet. Allein deshalb kann sie auch nicht den Sinn eines Umgangs mit dem Antragsteller verstehen.Entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigen ist zur Einübung des Vaters wie zur Vorbereitung des Kindes eine Umgangspfleg schaft für das Kind einzurichten. Die Pflegerin wird im Rahmen ihrer Pflegschaftsbefugnisse den Beginn, die Dauer und die Häufigkeit der Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter festlegen. Dies entlastet auch die Mutter von unerwünschten eigenen Kontakten mit dem Vater.Es erscheint billig, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen, § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 KostO. Au ßergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten,    13 B FGG.Gegenstandswert: 5.000 DM    (10/10).