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Amtsgericht Brühl·32 F 148/11·15.11.2011

Unterhalt der Kindesmutter (§ 1615l BGB): Aufstockender Anspruch und Rückstände

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter verlangt aufstockenden Unterhalt, da ihr Renteneinkommen den Mindestbedarf nach Düsseldorfer Tabelle nicht deckt. Das Amtsgericht verpflichtet den Vater zur Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts samt Zinsen. Entscheidend war die Leistungsfähigkeit des Vaters unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und abzugsfähigen Aufwendungen sowie die rückwirkende Geltendmachung bis zu einem Jahr.

Ausgang: Antrag der Kindesmutter auf aufstockenden und rückständigen Unterhalt in voller Höhe stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch der Mutter auf Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB besteht, solange sie wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann.

2

Die Mutter kann wenigstens den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle geltend machen, soweit dieser nicht durch eigenes Einkommen gedeckt ist.

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Bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind der gesetzliche Selbstbehalt sowie abzugsfähige tatsächliche Belastungen (z. B. Fahrtkosten, erhöhte Wohnkosten, freiwillige Altersvorsorge) zu berücksichtigen.

4

Rückständiger Unterhalt kann auch rückwirkend für bis zu ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden; Verzugszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB zu zahlen.

Relevante Normen
§ 1615l Abs. 2 BGB§ 1615l, 1613 BGB§ 288, 291 BGB§ 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG§ 243 FamFG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, XII ZB 249/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

1. ab Mai 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 218,74 € und

2. einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.843,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.5.2011

zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern des am 9.4.2010 geborenen Kindes M X. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Er leistet für das Kind den Mindestunterhalt.

4

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Unterhalt, soweit ihr Mindestbedarf nicht durch eigenes Renteneinkommen von 551 € monatlich gesichert sei. Sie wohne nicht kostenfrei, sondern zahle eine monatliche Miete von 280 € an ihre Mutter. Der Antragsgegner sei zur Zahlung eines – aufstockenden – Unterhalts nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage.  Diesen habe er auch ohne Mahnung rückwirkend zu leisten.

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Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie

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1. ab Mai 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 218,74 € und

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2. einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.843,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.5.2011

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zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin könne den Unterhalt nicht rückwirkend beanspruchen.

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Er sei auch überhaupt nicht in der Lage, neben dem Kindesunterhalt auch noch einen Unterhaltsbeitrag für die Mutter aufzubringen. Es gebe schon keinen festen Mindestbedarf. Auch wohne die Antragstellerin mietfrei bei ihrer Mutter. Von seinen laufenden Einkünften blieben allenfalls noch 40 € für weiteren Unterhalt. Sein Einkommen aus seiner Nebentätigkeit als Hausmeister in Höhe von 189 € monatlich sei überobligatorisch. Außerdem wende er neben den vermögenswirksamen Leistungen (40 €) weitere 160 € monatlich für eine zusätzliche Altersvorsorge auf, von denen zumindest 63 € noch einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, bei Berücksichtigung der Nebeneinkünfte sogar 70 €.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

13

II.

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Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist begründet.

15

Der Antragsgegner ist der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet, soweit und solange sie nach der Geburt des gemeinsamen Kindes wegen dessen Pflege und Erziehung nicht selbst erwerbstätig sein kann, § 1615 l Abs. 2 BGB. Sie kann dabei wenigstens den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle von 770 € geltend machen, soweit er nicht durch eigene Renteneinkünfte gedeckt ist, vgl. BGH FamRZ 2010, 357 und 444. Die Antragstellerin ist auch nicht hinsichtlich ihres Mindestbedarfs entlastet, weil sie keine Wohnkosten hätte, da sie ihrer Mutter einen monatlichen Mietbeitrag von 280 € leistet, wie diese bestätigt hat. Angesichts ihres Renteneinkommens von 551,26 € monatlich hat die Antragstellerin einen ungedeckten Bedarf von 218,74 € monatlich in der geltend gemachten Höhe.

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Der Antragsgegner ist zur Leistung von Unterhalt für die Kindesmutter in dieser Höhe in der Lage.

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Dem Antragsgegner ist im Hinblick auf das Kind ein Selbstbehalt von 950 € im Monat zu belassen, Anm. A 5 zur Düsseldorfer Tabelle. Zusammen mit dem Kindesunterhalt selbst von 225 € sind ihm gegenüber der Antragstellerin somit wenigstens 1.175 € zu belassen.

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Der Antragsgegner räumt ein eigenes laufendes Einkommen von 1.604 € netto im Monat ein. Dem hinzuzurechnen ist sein Einkommen aus Nebentätigkeit als Hausmeister mit monatlich 189 €, da nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen dies Einkommen aus unzumutbarer und deshalb überobligatorischer Tätigkeit herrühren soll. Nebentätigkeiten sind durchaus üblich und zumutbar, solange die gesetzliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer von insgesamt 48 Wochenstunden nicht überschritten wird. Insgesamt hat der Antragsgegner somit anrechenbare Einkünfte von 1.793 € monatlich.

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Davon abzusetzen sind nach seinem Vorbringen:

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Fahrtkosten mit 179 €,

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erhöhte Wohnkosten von 510 – 400 (Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle) = 110 €,

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freiwillige zusätzliche Altersvorsorge mit 110 €,

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so dass ihm danach ein verfügbares Einkommen von 1.394 € im Monat verbleibt.

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Aus diesem Einkommen kann er den geforderten Unterhalt von 218,74 € unter Wahrung des oben dargestellten Selbstbehaltes von 1.175 € aufbringen.

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Der geforderte Unterhalt ist auch für die zurückliegende Zeit, selbst für die Zeit vor der schriftlichen Aufforderung vom 17.3.2011 zu leisten. Denn die Vorschriften der §§ 1615 l, 1613 BGB sind bei richtiger Interpretation – nach Lektüre der Gesetzesbegründung – dahin  zu verstehen, dass zumindest für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs auch der Unterhalt für die Kindesmutter ohne die besonderen, durch Verzug begründeten Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend geltend gemacht werden kann, OLG Schleswig, NJW 2003, 3715.

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Der rückständige Unterhalt ist von dem Antragsgegner gemäß den §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.

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III.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

29

Die Kosten des insgesamt erfolgreichen Verfahrens hat billigerweise der Antragsgegner zu tragen, § 243 FamFG.

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Gegenstandswert:  5.468 €.