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Amtsgericht Brühl·32 F 122/05·25.06.2006

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erwerbsbemühungen verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht stellte fest, dass nur bei bestehendem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II eine behördliche Prüfung für die Bewilligung von Sozialhilfe i.S. PKH ausreicht; sonst prüft das Gericht eigenständig. Eine bloße Behauptung fehlenden Einkommens genügt nicht; die Antragstellerin hat keine glaubhaften Erwerbsbemühungen dargelegt, sodass der Beschwerde nicht stattgegeben wird.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels glaubhafter Darlegung von Erwerbsbemühungen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Erhält die Partei Arbeitslosengeld II, kann das Vorliegen von Sozialhilfeansprüchen für die Frage der Prozesskostenhilfe aus einer von der zuständigen Behörde ergangenen Prüfung folgen.

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Liegt kein behördlicher Bescheid über Sozialhilfe vor oder wurde dieser aufgehoben, hat das Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eigenständig zu prüfen.

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Zur glaubhaften Darlegung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren gehört, dass die Partei darlegt und belegt, dass sie sich mit zumutbaren Maßnahmen um eigene Einkünfte bemüht hat; reine Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht.

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Das Gericht kann bei der Beurteilung der Mitwirkung und Erwerbsfähigkeit auch die tatsächliche Darstellung und das Verhalten der Partei (Eindruck in der Verhandlung) berücksichtigen.

Tenor

Der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bewilligung

                            von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 18.5.2006

                            wird nicht abgeholfen.

Gründe

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Zutreffend ist, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre,

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wenn sie (noch) Arbeitslosengeld II beziehen würde. Denn dann hat eine zu-

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ständige (und berufenere) Behörde bereits geprüft, dass der Antragsgegnerin

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Sozialhilfe zusteht, so dass es einer eigenen Prüfung durch das Gericht nicht

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bedarf. Liegt jedoch kein behördlicher Bescheid über Sozialhilfe vor oder ist

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dieser sogar aufgehoben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung ei-

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ner Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe vom Gericht eigenständig zu

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prüfen. Dabei reicht es nicht aus, das eine Partei treuherzig versichert, dass

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sie kein Einkommen habe und wohl auch keines erzielen könne. Die Partei

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muss schon glaubhaft machen, dass sie es mit einigem Bemühen versucht hat,

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ein  eigene Einkommen zu erzielen. Ohne auch nur den Versuch zu machen,

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lässt sich nicht einmal einschätzen, welches Verdienst die Antragsgegnerin er-

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zielen könnte, wenn sie es wirklich versuchen würde. Der M-Weg in Brühl

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ist auch keine Sackgasse. Die Antragsgegnerin vermittelte vielmehr in der

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mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass es ihr an der nötigen Ener-

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gie fehlen würde, um einen neuen Anfang im Erwerbsleben zu wagen.