Teilweiser Entzug der Umgangssorge; Bestellung einer Umgangspflegerin und begleiteter Umgang
KI-Zusammenfassung
Der Vater, indischer Staatsangehöriger, begehrt Umgang mit seiner Tochter; die sorgeberechtigte Mutter verweigert diesen mit Hinweisen auf frühere Aggressivität und eine behauptete Entführungsgefahr. Das Gericht entzieht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für die Regelung des Umgangs, bestellt eine Umgangspflegerin und ordnet vorläufig begleiteten Umgang bis 30.09.2010 an. Entscheidungsgrund ist das Kindeswohl sowie das fehlende Vorliegen substantiierter Gefährdungsgründe.
Ausgang: Antrag des Vaters teilweise stattgegeben: Entzug der Mutter der Sorge für die Umgangsregelung, Bestellung einer Umgangspflegerin und Anordnung eines begleiteten Umgangs bis 30.09.2010.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil hat nach § 1684 Abs. 1 BGB Anspruch auf Umgang mit seinem Kind; das Umgangsrecht ist im Interesse des Kindeswohls zu fördern und kann schrittweise durch begleiteten Umgang ermöglicht werden.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist gerechtfertigt, wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang beharrlich untersagt und damit seiner Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB zuwiderhandelt.
Zur Verweigerung des Umgangs wegen Kindesgefährdung sind konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte erforderlich; bloße Befürchtungen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Gerichte können vorläufig befristete Umgangsregelungen treffen und eine Umgangspflegerin bestellen sowie deren Berichtspflicht anordnen, um das weitere Vorgehen dem Kindeswohl anzupassen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge betreffend das Kind Q, geb. am 00, insoweit entzogen als es um den Wirkungskreis "Regelung des Umgangs zwischen Q und ihrem Vater, dem Antragsteller," geht.
Diesbezüglich wird
Frau X
S-Straße
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zur Ergänzungs- bzw. Umgangspflegerin bestimmt. Die Anordnung wird zunächst befristet bis zum 30.09.2010.
2. Der Antragsteller hat vorläufig das Recht zu einem begleiteten Umgang mit Q.
3. Die Ergänzungspflegerin wird gebeten, diesen im Zusammenwirken mit dem Jugendamt Erftstadt unverzüglich in die Wege zu leiten und zu gegebener Zeit darüber zu berichten, welche weiteren Maßnahmen des Gerichts zur Regelung des Umgangsrechts für die weitere Entwicklung von Pauline empfehlenswert erscheinen.
4. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens wird nach Eingang des Berichts der Umgangspflegerin entschieden.
Gründe
Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und der Vater der am 00 geborenen Q. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts.
Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner Tochter und behauptet, bis vor zwei Jahren regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter gehabt zu haben.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller habe sie früher nur gelegentlich nachts besucht und sich bis zum Ende ihrer Beziehung 2008 um Q kaum gekümmert.
Das jetzige Umgangsbegehren sei vor dem Hintergrund einer drohenden Abschiebung zu bewerten. Ihr gegenüber sei der Antragsteller in der Vergangenheit aggressiv aufgetreten. Zudem habe er bzw. ein Anrufer aus Indien ihr damit gedroht, Q zu entführen. Deshalb sei aus ihrer Sicht selbst ein begleiteter Umgang gegenwärtig nicht zu verantworten.
Hinsichtlich des beantragten Umgangs erschien dem Gericht die aus dem Tenor ersichtliche vorläufige Regelung geboten. Der Antragsteller ist als Elternteil zum Umgang mit Q berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Derzeit entspricht es dem Kindeswohl am besten, zunächst eine Annäherung zwischen dem Antragsteller und Q im Wege eines begleiteten Umgangs zu bewerkstelligen.
Hierzu bedurfte es der Anordnung einer Umgangspflegschaft, da die Antragsgegnerin jeglichen Umgang Q mit dem Antragsgegner unterbunden und damit ihrer Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB fortwährend zuwider gehandelt hat. Dieses Verhalten war durch die von ihr hierfür angeführten Gründe nicht gerechtfertigt.
Dass der Antragsteller in der Vergangenheit aggressiv in Gegenwart Q aufgetreten ist, ist nicht festzustellen. Die von ihm im Termin am 19.01.2010 überreichten Fotos sprechen eher für das Gegenteil. Auch die Anhörung Q hat insoweit keinerlei Erkenntnisse gebracht. Auch ein ausländerrechtlicher Hintergrund ist nicht festzustellen und im übrigen auch irrelevant. Selbst wenn ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers mit Q seine Chancen für eine dauerhafte Duldung in Deutschland erhöhen, so wäre eine solche Folge aus Sicht seiner sich in Dautschland aufhaltenden Tochter Q eher zu begrüßen. Soweit schließlich die Antragsgegnerin befürchtet, der Antragsteller oder ein von ihm beauftragter Dritter werde Q nach Indien verschleppen, spricht das dem Antragsteller gleichzeitig unterstellte Motiv, über Q eine dauerhafte Duldung in Deutschland erlangen zu wollen, gerade dagegen. Im übrigen: Wäre es dem Antragsteller hierauf angekommen, wäre es geradezu dumm gewesen, zuvor das vorliegende Verfahren anzustrengen und sich auf diese Weise bei der Antragsgegnerin und dem Jugendamt gleichsam in Erinnerung zu rufen.
Nach alledem sieht das Gericht derzeit keinen Grund, dem Antragsteller den Umgang mit Q gänzlich zu verweigern, zumal sich Q im Rahmen der Anhörung vorsichtig interessiert gezeigt hat, was in Anbetracht der offen zum Ausdruck gebrachten Abwehrhaltung ihrer Mutter schon als eher positives Signal in Richtung Umgang mit dem Antragsteller zu werten ist.
Vorsorglich weist das Gericht die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeordnete Umgangspflegschaft das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes Q zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.